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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5824 HESSISCHER LANDTAG 23. 06. 2021 Kleine Anfrage Yanki Pürsün (Freie Demokraten) vom 26.05.2021 Sexarbeit und Prostitutionsgewerbe – Teil V und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Das Prostitutionsgewerbe und damit die Sexarbeitenden in Hessen sind von der Corona-Pandemie in besonde- rem Maße betroffen. Ihnen sind seit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 bis heute fast durchgehend ihre Einnahmen weggebrochen. Sowohl anonyme gesundheitliche Beratungen als auch die Möglichkeiten für Infor- mationsgespräche wurden im Zuge der Pandemie stark reduziert. Für Frauen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und/oder mit Kindern, ist die Lage besonders prekär. Ihnen fehlt häufig die familiäre Unterstützung sowie die Sprachkompetenz, um in Deutschland Hilfe zu erhalten. Auch das Beantragen von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz IV) oder Corona-Soforthilfen ist für viele Sexarbeitende nicht möglich, da sie häufig über keinen Wohnsitz, kein Konto und keine Sozialver- sicherungsnummer verfügen. Dies stellt die Betroffenen vor gravierende, finanzielle Schwierigkeiten und nicht selten vor akute Notlagen. Viele Sexarbeitende sehen sich daher auch gezwungen, ihre Dienste illegal – entge- gen der geltenden Corona-Schutzverordnungen – in sogenannten Bordellwohnungen anzubieten. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einver- nehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen, die der Prostitution nachgehen haben nach Kenntnis der Landesregierung die sogenannten Corona-Soforthilfen beantragt? Frage 2. Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Landesregierung mit welcher Begründung bewilligt und abgelehnt? Frage 3. Wie viel Geld erhalten Prostituierte nach Kenntnis der Landesregierung im Schnitt über die Corona- Soforthilfen? Frage 4. Wie hoch ist nach Schätzung der Landesregierung die Zahl der Prostituierten, die weder Corona- Soforthilfen noch Leistungen nach SGB II beziehen können? Frage 5. Wie viele Bordellbetreiber haben nach Kenntnis der Landesregierung die sogenannten Corona- Überbrückungshilfen beantragt? Frage 6. Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Landesregierung mit welcher Begründungbe- willigt und abgelehnt? Frage 7. Wie viel Geld erhalten Bordellbetreiber nach Kenntnis der Landesregierung im Schnitt über die Corona-Überbrückungshilfen? Die Fragen 1 bis 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: Für die Soforthilfe hat der Bund die Mittel bereitgestellt. Die Bewilligung, Auszahlung und Rück- forderung liegt gemäß den einheitlich mit den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarun- gen und Vollzugshinweisen in eigenverantwortlicher Zuständigkeit der Länder. Für die Überbrückungshilfen hat die Bundesregierung die Mittel und das Antragsportal bereitge- stellt. Auch hier erfolgt die Bewilligung über die Länder. Eine spezifische Auswertung bezüglich der Bewilligung und Auszahlung für Prostituierte oder Bordellbetreiber ist jedoch weder bei der Soforthilfe, noch bei den Überbrückungshilfen möglich. Auch zur Frage, wie viele Prosituierte weder Corona-Soforthilfen, noch Leistungen nach SGB II beziehen können, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Eingegangen am 23. Juni 2021 · Bearbeitet am 24. Juni 2021 · Ausgegeben am 25. Juni 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5824 Frage 8. Ist der Landesregierung bekannt, dass Sexarbeitende trotz geltender Corona-Schutzverordnungen ihre Dienste weiterhin in sogenannten Bordellwohnungen anbieten? Zum Umfang illegaler Aktivitäten im Prostitutionsgewerbe liegen keine belastbaren Daten vor. Nach Auskunft der Kommunen und Landkreise finden regelmäßige Überwachungen und Kontrol- len statt, bei denen Verstöße gegen die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung festgestellt wurden. Diese wurden entsprechend des Bußgeldkatalogs für Corona-Verstöße in Hes- sen mit einem Bußgeld bewehrt. Frage 9. Wie kam es zu der Änderung der Rechtsauffassung der Landesregierung Anfang Märzbezüglich des Prostitutionsverbot (siehe https://www.hessenschau.de/gesellschaft/ministerium-stellt-klar- prostitution-ist-trotz-corona-in-hessen-nicht-verboten,prostitution-hessen-100.html)? Die Rechtsansicht der Landesregierung in Bezug auf die Ausübung der Prostitution in Hessen war von Beginn der Pandemie bis heute unverändert. Der Betrieb von „Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBI. IS. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBI. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche(n) Einrichtungen“ sind für den Publikumsverkehr un- tersagt. Die Auslegungshinweise der Landesregierung zur Corona-Kontakt- und Betriebsbe- schränkungsverordnung halten beispielhaft fest, was unter „ähnlichen Einrichtungen“ erfasst ist: Verrichtungsboxen, Straßenstrich, Tagesterminwohnungen, Stundenhotels. Die Auslegungshin- weise werden fortlaufend aktualisiert und sind auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration abrufbar: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/ver- ordnungen-und-allgemeinverfuegungen. Wiesbaden, 18. Juni 2021 Tarek Al-Wazir",
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