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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1791 HESSISCHER LANDTAG 21. 07. 2020 Kleine Anfrage Christoph Degen (SPD) vom 14.01.2020 Stellenbesetzung ohne Erlassgrundlage im Bereich des Kultusministeriums und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: In einem Antwortschreiben des Hessischen Kultusministers auf ein Auskunftsersuchen des Fragestellers (20/20) betreffend Stellenvakanzen im Bereich des Staatlichen Schulamts Main-Kinzig wird auf den Erlass über Aus- schreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen vom 24. November 2017 (Amtsblatt 2018, S. 35) verwiesen. Vorbemerkung Kultusminister: Verwaltungsvorschriften dienen der Konkretisierung und Sichtbarmachung von Verwaltungspra- xis, um Kontinuität und Verlässlichkeit im Sinne von Rechtssicherheit zu gewährleisten. Jedoch ist für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns die Existenz und Schaffung von Verwaltungs- vorschriften keine zwingende Voraussetzung. Das gilt auch für die Ausübung der Organisations- hoheit und die Einrichtung einer wegen Art. 33 Abs. 2 GG sogar verfassungsrechtlich gebotenen Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Durchführung von Stellenbesetzungsverfahren. Im Sinne der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 GG kann eine fortwährende Verwal- tungspraxis, wie sie hier seit vielen Jahren bestand, auch dann maßgeblich sein, wenn diese Praxis nicht in einer Verwaltungsvorschrift niedergelegt wurde. Der Erlass des Hessischen Kultusminis- teriums betreffend Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen vom 22. November 2001 (ABl. 01/02, S. 8 ff.) spiegelt das wider, was unabhängig davon und damit unabhängig von der formalen Geltung des Erlasses ohnehin verfassungsrechtlich geboten war und während der gesamten Zeit von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Hessen in erster und zweiter Instanz sowie vom Bundesverwaltungsgericht angewendet und den gerichtlichen Ent- scheidungen zugrunde gelegt wurde (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 5.3.2012, 1 B 2356/11; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, 2 C 27.15). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinne in der zitierten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der Erlass zum Zeitpunkt keine formelle Gültigkeit besaß. Vielmehr sei maßgebend, dass sich die tatsächliche Verwaltungspraxis weiterhin an dem Erlass und entsprechenden Vorgaben orientiert hat. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist es korrekt, dass zuletzt vor dem genannten Erlass vom 24. November 2017 der Erlass „Aus- schreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen“ vom 22.11.2001 (ABI. 2002, S. 8) das Stellenbesetzungsverfahren im Kultusressort regelte? Frage 2. Ist es korrekt, dass der Erlass von 2001 entsprechend des seinerzeit geltenden Kabinettbeschlusses nach fünf Jahren automatisch außer Kraft trat, mithin zum Ende des Jahres 2006? Falls Frage 2 mit ja beantwortet wird: Bedeutet dies, dass in den Jahren 2007 bis 2017 die Stellen- besetzungsverfahren ohne erlassliche Regelung durchgeführt wurden? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4. Wie viele Stellenbesetzungsverfahren wurden in den fraglichen elf Jahren durchgeführt? In diesem Zeitraum wurden mehrere Tausend Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt. Eingegangen am 21. Juli 2020 · Bearbeitet am 21. Juli 2020 · Ausgegeben am 24. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1791 Frage 5. Wie viele gerichtliche Verwaltungsrechtsstreitverfahren gab es in dieser Zeit, in denen unter anderem das Fehlen der erlasslichen Grundlage problematisiert wurde? Die Frage des Bestehens einer Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Stellenbeset- zungsverfahren wurde nur in wenigen Verwaltungsstreitverfahren thematisiert. Frage 6. Hat das Land in dieser Zeit aufgrund der Nichtregelung Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verloren? Wenn ja, wie häufig? (bitte Angabe der Gerichte und des Instanzenzugs) Nein. Frage 7. Was waren die Gründe für die mehr als ein Jahrzehnt andauernde Untätigkeit des Kultusministeriums in Bezug auf das Fehlen der erlasslichen Regelung? Eine erlassliche Regelung war, wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, nicht erforderlich, da sich die tatsächliche Verwaltungspraxis weiterhin nach der geltenden Rechtslage richtet, die sich durch das Auslaufen des Erlasses nicht geändert hatte. Die Verwaltungspraxis konnte sich auch nach seinem Auslaufen an dem Erlass orientieren. Wiesbaden, 16. Juli 2020 In Vertretung: Dr. Manuel Lösel",
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