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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1634 HESSISCHER LANDTAG 27. 01. 2020 Kleine Anfrage Klaus Gagel (AfD) vom 02.12.2019 Eingesetzte Software zur Wahlberechnung des Hessischen Landtages 2018 und 2009 und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die „hessenschau.de“ berichtete am 7. November 2018, dass bei der Berechnung von Ausgleichs- zu Über- hangmandaten unter Umständen selbst Nachkommastellen im korrigierten Zweitstimmenergebnis in mehreren Wahlkreisen den Ausschlag dafür geben könnten, ob eine Fraktion einen Abgeordneten mehr bekommt oder nicht, weil alle Zahlen aus den 55 Wahlkreisen hierzu zusammenaddiert werden müssten. Wie viele Stimmen hier den Ausschlag geben, ob es besonders enge Wahlkreise gäbe, die diesbezüglich überprüft werden müssten – dazu stellte das Büro des Landeswahlleiters keine Modellrechnungen an. „Dazu fehlt uns schlicht die Zeit. Die Berechnung und Verteilung von Ausgleichmandaten seien überdies so komplex, dass nur ein Computer sie schaffe“, so der Landeswahlleiter zur „hessenschau.de“ am 7. November 2018. Klarzustellen ist, dass sich die Äußerungen des Landeswahlleiters dabei nicht auf die Anfrage des Hessischen Rundfunks nach hypothetischen Modellberechnungen bezog. Der Landeswahlleiter äußerte sich der Presse ge- genüber konkret zu der Komplexität der Berechnung von Ausgleichsmandaten. Der Landeswahlleiter bestätigte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2019 an das WahlprfG., (S. 13 Absatz 3), dass für diese aufwendigen und komplexen Arbeiten beim Landeswahlausschuss Computer prädestiniert seien, welche diese Berechnungen vor- nähmen. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Der Landeswahlleiter hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Wahlprüfungsgericht mit Schreiben vom 1. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass die vom Fragesteller zitierte Äußerung an- lässlich eines Presseinterviews am 7. November 2018 erfolgte und kein wörtliches Zitat darstellt. Die Äußerung habe sich in der Phase der Vorbereitung der Feststellung des Landesergebnisses auf eine Anfrage des Hessischen Rundfunks nach hypothetischen Modellberechnungen bezogen, wie viele Stimmen bei den jeweiligen Parteien jeweils notwendig sind, um gegenüber dem vor- läufigen Wahlergebnis zu einer anderen Sitzverteilung zu kommen. Der Landeswahlleiter hat im Rahmen dieser Anfrage darauf hingewiesen, dass für hypothetische Modellberechnungen in der Phase der Vorbereitung der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Landesergebnisses keine Zeit sei. Die Äußerung, dass die Berechnung und Verteilung der Ausgleichsmandate so komplex sei, dass nur ein Computer sie schaffe, sei überspitzt und sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Berechnungen von Ausgleichsmandaten iterativ durch eine Er- höhung der Gesamtzahl der Sitze des Hessischen Landtags mit jeweils einer vollständigen Be- rechnung der Sitze nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren durchgeführt werden muss und dies auf der Grundlage hypothetischer Wahlergebnisse aufwendig und komplex ist und für diese Arbeiten Computer prädestiniert seien. Dem Landeswahlleiter sind als unabhängigem Wahlorgan gesetz- lich einzelne Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen übertragen; eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Wahlorgane steht nur den Wahlprüfungsinstanzen zu. Vor diesem Hintergrund ist der Landesregierung eine Überprüfung oder Bewertung der Handlungen der Wahlorgane verwehrt. Die vom Antragsteller zitierte Pressedarstellung, dass „selbst Nachkommastellen im korrigierten Zweitstimmenergebnis in mehreren Wahlkreisen“ einen Ausschlag über die Zahl der Sitze geben können, ist zudem unzutreffend, da Landesstimmen immer ganzzahlig sind. Ein Quotient, der in der Regel Nachkommastellen aufweist, ergibt sich erst aus der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Landes- wahlgesetz (LWG) vorgeschriebenen Zuteilung der Sitze nach dem Verhältnis der jeweiligen Lan- desstimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen zur Gesamtzahl ihrer Landesstimmen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LWG erhält jede Partei oder Wählergruppe zu- nächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sofern danach noch Sitze zu vergeben sind, werden diese nach § 10 Abs. 3 Satz 3 LWG auf die Parteien und Wählergruppen nach der Eingegangen am 27. Januar 2020 · Bearbeitet am 27. Januar 2020 · Ausgegeben am 29. Januar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1634 Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile verteilt. Nur für die Verteilung dieser Sitze kommt es auf Nachkommastellen an; für die Zahl der Nachkommastellen allerdings auch nur, soweit sich eine eindeutige Reihenfolge ergibt. Auf der Basis des endgültigen Ergebnisses der Landesstimmen für die Landtagswahl am 28. Oktober 2018 war bei einer Gesamtzahl von 110 Sitzen z.B. für die Zuteilung der 3 Sitze, die nicht bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LWG nach dem ganzzahligen Sitzanspruch der Parteien zugeteilt werden konnten, nur die erste Nachkommastelle der Sitzan- sprüche der Parteien entscheidend (nach der Höhe der Zahlenbruchteile: FDP 0,8; CDU 0,7; AfD 0,4). Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei wie folgt: Frage 1. Welche Computer und welche Software wurde vom Landeswahlleiter in Hessen zur Berechnung der Ausgleichsmandate für den 20. Hessischen Landtag eingesetzt? Die Berechnung der Ausgleichsmandate ist Teil der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum 20. Hessischen Landtag durch den Landeswahlausschuss. Zur Vorbereitung der Sit- zung des Landeswahlausschusses prüft der Landeswahlleiter die Niederschriften der Kreiswahl- ausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zum Wahler- gebnis des Landes zusammen (§ 67 Abs. 1 Landeswahlordnung). Der Landeswahlleiter wird bei der Vorbereitung der Sitzung des Landeswahlausschusses und der Zusammenstellung des Lan- desergebnisses durch das Statistische Landesamt unterstützt. Die Erstellung eines Vorschlags für eine Sitzverteilung erfolgt auf verschiedenen Wegen: Eine Berechnung der Ausgleichsmandate erfolgt durch die vom Land Hessen entwickelte Web-Anwen- dung „WahlWeb Hessen“. Parallel erfolgen Berechnungen auf Basis der PC-Anwendung Excel der Firma Microsoft. Die so ermittelten Sitzverteilungen werden nochmals mittels eines Taschen- rechners überprüft. Die Web-Anwendung lief auf Serversystemen, die vom Statistischen Landesamt betrieben wur- den; die Kontrollrechnungen erfolgten auf Arbeitsplatzrechnern des Statistischen Landesamtes und des Ministeriums des Innern und für Sport. Frage 2. Welche Computer und welche Software wurden vom Landeswahlleiter Hessen zur Berechnung der Ausgleichsmandate für den 18. Hessischen Landtag eingesetzt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3. Kann die Landesregierung Angaben über Preis, Herkunft und Urheberrechte der vom Landeswahl- leiter eingesetzten Software im Jahre 2009 und 2018 machen? Die Web-Anwendung „WahlWeb Hessen“ wurde nach den Vorgaben einer Arbeitsgruppe mit Mitgliedern der Staatskanzlei, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Landeswahlleiters, der Zentrale für Datenverarbeitung und des Statistischen Landesamtes vom Statistischen Landes- amt in Zusammenarbeit mit der Zentrale für Datenverarbeitung entwickelt und seit 2003 u. a. bei Landtagswahlen in Hessen eingesetzt. Bei der PC-Anwendung Excel von Microsoft handelt es sich um die auf den Arbeitsplatzrechnern in der Landesverwaltung standardmäßig eingesetzte Software in der zum jeweiligen Zeitraum gültigen Programmversion. Frage 4. Welche oder welches der verschiedenen Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsmandate (d’Hondt, Hare-Niemeyer, Sainte-Laguë/Schepers) liegt oder liegen der Software zugrunde? Die Verteilung von Ausgleichsmandaten ist kein Bestandteil der Sitzverteilungssysteme nach d’Hondt, Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers. Diesen Systemen ist gemeinsam, dass sie bei Verhältniswahlen eine bestimmte Anzahl an Sitzen an Parteien und Wählergruppen entspre- chend ihren jeweils erhaltenen Stimmen verteilen; in Hessen erfolgt die Verteilung der Sitze bei der Wahl nach Landeslisten nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren (vgl. § 10 Abs. 3 LWG). Die Zuteilung der Ausgleichsmandate nach § 10 Abs. 5 Satz 2 LWG resultiert dagegen unmittelbar aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die in den Wahlkreisen durch eine Mehrheitswahl errungenen Sitze einer Partei oder Wählergruppe auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 10 Abs. 3 LWG ermittelte Zahl der Sitze überschreiten. Bei der elektronischen Berechnung der Aus- gleichsmandate wurde nach den Vorgaben des § 10 Abs. 5 Satz 2 LWG ausgehend von der ge- setzlichen Zahl der Sitze des Hessischen Landtags (§ 1 Abs. 1 LWG) die Sitzzahl so lange erhöht, bis der Partei, die Überhangmandate erhalten hat, nach einer vollständigen Neuberechnung der Sitze nach § 10 Abs. 3 LWG die Sitze ebenfalls zustehen würden. Das Wahlprüfungsgericht hält dieses Verfahren in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2019, WPG 20/1 – 2018, für rechtmä- ßig.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1634 3 Frage 5. Welche landesrechtliche Regelung oder Regelungen wurden zur Programmierung der Software zur Berechnung der Ausgleichsmandate verwendet? Bitte jeweils Paragraph, Absatz und Satz des zu- grundeliegenden Landeswahlgesetzes benennen. Die Berechnung der Ausgleichsmandate erfolgte für die Wahl zum 18. Hessischen Landtag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, ber. S. 439). Für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag erfolgte die Berechnung der Ausgleichsmandate nach § 10 Abs. 5 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, ber. S. 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 478). Wiesbaden, 13. Januar 2020 Peter Beuth",
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