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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2196 HESSISCHER LANDTAG 18. 03. 2020 Kleine Anfrage Claudia Papst-Dippel (AfD), Volker Richter (AfD), Arno Enners (AfD) vom 05.02.2020 Impfpflicht in Tageseinrichtungen für Kinder und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Rein- hardshagen (Benutzungssatzung), Landkreis Kassel, ist § 8 Absatz 3 zu entnehmen, dass die Erziehungsberech- tigten vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung nachzuweisen haben, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat. Der STIKO empfiehlt in ihrem Impfkalender 2019/2020 für Kinder ab zwei Jahren Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Poliomyelitis, Hepatitis B, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Vari- zellen. Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage können Gemeinde und Städte in ihrer Benutzungssatzung eine Impfpflicht für Kinder, die in ihren Tageseinrichtungen betreut werden, festlegen? Gemeinden und Kommunen unterliegen als Gebietskörperschaften nicht in allen Belangen der Landesverwaltung. Es wird empfohlen, bei der Gemeinde nachzufragen, die Zuständigkeit für diese Antwort wird nicht bei der Landesregierung gesehen. Frage 2. Kann statistisch nachgewiesen werden, dass eine Impfpflicht zu geringeren Fallzahlen der entspre- chenden Erkrankungen führt? Der herausragende Nutzen von Schutzimpfungen gilt als eindrucksvoll belegt. Die heute empfoh- lenen Standardimpfungen dienen größtenteils sowohl dem Individual- als auch dem Kollektiv- schutz. Neben Verbesserungen der allgemeinen Hygiene, Ernährung und Therapiemöglichkeiten haben Schutzimpfungen in wesentlichem Maße zum Rückgang von Morbidität und Mortalität zahlreicher Infektionskrankheiten beigetragen. Impfungen gehören darüber hinaus zu den kosteneffektivsten Präventivmaßnahmen in der Medizin. (siehe „Risiken von Infektionskrankheiten und der Nutzen von Impfungen“ im Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung -Gesundheitsschutz 2004/47: S. 1129 bis 1135) Frage 3. Wie ist eine Impfpflicht mit dem laut § 1 Abs. 2 SGB VIII natürlichen Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder in Einklang zu bringen? Sofern hier auf das Masernschutzgesetz der Bundesregierung abgezielt wird, ist anzumerken, dass es sich nicht um die – zugegebenermaßen vorab viel diskutierte – „Impfpflicht“, sondern um eine „Nachweispflicht“ handelt. Nachzuweisen ist der Immunstatus die Masern betreffend. Überlegungen zu einer „Impfpflicht“ basieren auf Abwägungen des Individualrechts gegenüber dem Recht der Gemeinschaft auf Gesundheit. Die BZgA erklärt den Begriff der „Herdenimmu- nität“ wie folgt: „[…] es gibt auch Menschen, die sich nicht impfen lassen können. Für manche Impfungen sind Babys beispielsweise noch zu jung, andere Menschen können aufgrund einer chronischen Erkrankung die eine oder andere Impfung nicht bekommen. Sie sind darauf angewie- sen, dass die Menschen in ihrem Umfeld geimpft sind und ihnen Schutz vor der Ausbreitung und Eingegangen am 18. März 2020 · Bearbeitet am 18. März 2020 · Ausgegeben am 20. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2196 Ansteckung mit der Krankheit bieten. Man spricht dann von Herdenimmunität. Der eigene Impf- schutz trägt also gleichzeitig zum Schutz der Gemeinschaft bei. Lassen sich ausreichend viele Menschen impfen, so kann für einige Krankheiten sogar verhindert werden, dass sie weiterhin auftreten.“ Frage 4. Wie steht die Landesregierung zur Impflicht in hessischen Tageseinrichtungen für Kinder? Sofern auch diese Frage auf das Masernschutzgesetz der Bundesregierung abzielt – die individu- ellen Regelungen in den Gemeinden wurden bereits unter Frage 1 kommentiert – ist anzumerken, dass das Masernschutzgesetz als Beitrag angesehen wird, den Gemeinschaftsschutz von Masern zu erhöhen. In Hessen wird derzeit am HMSI intensiv daran gearbeitet, das Gesetz so umzusetzen, dass sein Zweck effektiv verfolgt wird, dabei aber die Belastungen für alle Beteiligten so moderat wie möglich gehalten werden. Da das Gesetz aber nur bestimmte, ohne Zweifel wichtige Zielgruppen anspricht, sind neben dieser Regelung weitere Maßnahmen unerlässlich. Insbesondere ist es ein wichtiges Anliegen, dass neben der Masernimpfung auch die anderen, von der Ständigen Impfkommission empfohle- nen Impfungen, im Blick behalten werden und der Impfgedanke insgesamt befördert wird. Zu diesem Zweck wurde letztes Jahr die Integrierte Landesimpfstrategie ILIS initiiert: https://impfen.hessen.de/ Wiesbaden, 12. März 2020 Kai Klose",
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