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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3360 Frage 5. Welche Cybersicherheitsstandards gelten für Wasserversorger, die nicht als KRITIS eingestuft sind? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Betreiber von KRITIS-Anlagen haben – in Bezug auf den Betrieb der Anlagen – folgende Pflichten zu erfüllen: a) Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, b) Pflicht zur Überprüfung und dem Nachweis der Einhaltung des Standes der Technik (alle zwei Jahre, z.B.: durch Audits), c) Meldepflicht für IT-Sicherheitsvorfälle beim Betrieb der Anlagen der kritischen Infrastruktur. Der Stand der Technik wird dabei durch den BSI-Grundschutz in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit branchenspezifischen Sicherheitsstandards („B3S“) bestimmt. Für die Wasserwirtschaft gilt der B3S „WA“ (Wasser/Abwasser). Die Eignung des B3S „WA“ gem. § 8a Absatz 2 BSIG wurde durch das BSI festgestellt und veröffentlicht. Damit ist der B3S „WA“ eine verbindliche Vorgabe für die Betreiber von Anlagen der Kritischen Infrastruktur im Bereich Wasser und Abwasser; allen anderen Unternehmen der Wasserwirtschaft wird die Um- setzung empfohlen. Kommunen sind von einem möglichen Ausfall von Kritischen Infrastrukturen unmittelbar betrof- fen. Sie sind für den sicheren Betrieb sowie die Erbringung der Infrastrukturleistungen zuständig und verantwortlich im Normalbetrieb wie auch im Krisenfall. Darum müssen auch nicht KRITIS- Betreiber nach der BSI-KRITIS V ein Mindestschutzniveau der IT-Sicherheit erreichen, um auf Cyber-Angriffe vorbereitet zu sein. Im IT-Sicherheitsleitfaden des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) „Branchenspezifischer Sicherheitsstandard Wasser/Abwasser“ sind für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen Hinweise aufgeführt, wie ein Mindest- schutzniveau der IT-Sicherheit erreicht werden kann. Der DVGW hat den B3S „WA“ zusätzlich im technischen Hinweis „Merkblatt DVGW W1060 M“ umgesetzt. Ergänzt wird das Merkblatt W1060 M durch einen IT-gestützten Sicherheitsleitfaden, der die korrekte Umsetzung des B3S „WA“ unterstützt. Frage 6. Sind die Cybersicherheitsstandards, insbesondere für Wasserversorger, die nicht als KRITIS ein- gestuft sind, aus Sicht der Landesregierung ausreichend? Die Sicherstellung der Öffentlichen Wasserversorgung ist gemäß § 36 HWG Aufgabe der Kom- munen im Rahmen der Kommunalen Daseinsvorsorge. Die eigenverantwortlich wahrzunehmen- den Aufgaben ergeben sich aus den Vorgaben des BSI sowie den fachlichen Leitlinien der Ver- bände. Die Regelwerke des DVGW sind als anerkannte Regeln der Technik von den Wasserver- sorgern zu beachten. Gemäß § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) sind Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Der Bundesgesetzgeber hat mit §10 Abs. 1 BSI-G das Bundesministerium des Innern zum Erlass der BSI-KRITIS-Verordnung ermächtigt. Das Bundesministerium des Innern hat mit der BIS- KRITIS-Verordnung eine grundsätzliche Risikobewertung vorgenommen. Gemäß Anhang 2, Teil 5 der BSI-KRITIS-VO ist der Schwellenwert für Anlagen der Trinkwasser-Gewinnung, -Aufbe- reitung, - Verteilung und Leitzentralen auf 22 Mio. m³/Jahr festgelegt. Damit sind solche Anla- gen, die weniger als 22 Mio. m³/Jahr verarbeiten, nicht als KRITIS im Sinne der Verordnung einzustufen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Wasseraufkommen von 22 Mio. m³ pro Jahr im bundesweiten Durchschnitt der Versorgung von ca. 500.000 Personen im Regelbe- trieb entspricht. Grundlage der Schwellenwerte sind Erfahrungen des Krisenmanagements des Bundes (BBK) nach denen Störungen einzelner Versorgungsleistungen, unabhängig von ihrer Ur- sache, weder die Handlungsfähigkeit des Staates noch die Versorgung der Bevölkerung gefähr- den, wenn nicht mehr als eine halbe Million Einwohner betroffen sind. Bis zu diesem Schwellen- wert können Ersatzleistungen im Rahmen der bestehenden Strukturen Störungen auffangen. Auch für Anlagen der Wasserwirtschaft, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, ergreifen die Betreiber umfangreiche Maßnahmen im Kontext des Risiko-Managements und des Business-Con- tinuity-Managements. Dabei werden auch Maßnahmen der Cybersicherheit berücksichtigt. Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Aus dem Bereich der hessischen Wasserwirt- schaft wurden dem Hessen3C in den letzten drei Jahren keine IT-Sicherheitsvorfälle, bei denen die Versorgungsleistung bedroht war oder beeinträchtigt wurde, bekannt.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3360 3 Frage 7. Inwieweit evaluiert die Landesregierung die Cybersicherheit der hessischen Wasserversorger und erstellt Risikoanalysen? Im Rahmen des Runden Tisches KRITIS Hessen, an dem neben dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) – Landesgruppe Hessen sowie im Verband vertretene Mitgliedsunternehmen teilnehmen, wird die Sensibilisierung für neue Herausforderungen und Risiken der IT-Sicherheit und Vernetzung gemeinsam behandelt. Frage 8. Inwieweit unterstützt die Landesregierung Wasserversorger und insbesondere Kommunen sowie kleine und mittlere Unternehmen der Wasserversorgung bei der Abwehr von Cybersicherheitsrisi- ken? Hessen3C bietet den hessischen Kommunen und allen hessischen Unternehmen unter der 24/7 erreichbaren Hotline (0611) 353-9900 Unterstützung bei der Behandlung von IT-Sicherheits- vorfällen durch das Computer Emergency Response Team (CERT) an. Bei schweren Vorfällen erfolgt durch das Mobile Incident Response Team (MIRT) des Hessen3C auch eine Beratung vor Ort. Darüber hinaus bietet Hessen3C eine produkt-neutrale Beratung zu Fragen der technischen IT-Sicherheitsarchitektur und zu IT-Sicherheitsprozessen an. Diese Leistungen sind für die Un- ternehmen kostenfrei und stehen auch Wasserversorgern zur Verfügung. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unterstützte Veranstaltungen des DVGW bzw. des Landesverbandes Hessen-Rheinland-Pfalz der Energie und Wasserwirtschaft (LDEW) durch Referenten zu Cybersicherheitsthemen. Zudem wurde gemeinsam mit der Landesgruppe Hessen des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) und dem LDEW am 25. November 2019 die Fachtagung „Der große Black-Out“ durchgeführt, bei der rd. 170 Teilnehmerinnen und Teil- nehmer aus allen KRITIS-Branchen sowie aus den Gefahrenabwehrbehörden von Bund und Län- dern u.a. zur Cybersicherheit im KRITIS einen intensiven Erfahrungsaustausch gepflegt haben. Unter Wahrung der Selbstverwaltung können hessische Kommunen – auf freiwilliger Basis und ohne Kostenbeteiligung – CERT-Dienstleistungen des Hessen3C nutzen. Dies schließt sowohl die Kommunalverwaltungen von hessischen Gebietskörperschaften als auch deren Eigenbetriebe (z.B. Energie- und Wasserversorgung sowie ÖPNV) mit ein. Im Weiteren erfolgen anlassbezogene Unterstützungsmaßnahmen zum Beispiel durch Fachbei- träge im Rahmen der Pandemie-Maßnahmen des VKU oder für den „Runden Tisch KRITIS- Betreiber“. Wiesbaden, 1. Oktober 2020 Priska Hinz",
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