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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1650 HESSISCHER LANDTAG 14. 01. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 03.12.2019 Zielabweichung vom Landesentwicklungsplan (LEP) – Mindestabstände von Hochspannungsfreileitungen und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main plant im Nordwesten der Stadt beidseits der Bundesautobahn A 5 einen neuen Stadtteil („Josefstadt“). Die Planung ist aus verschiedenen Gründen sehr umstritten, u.a. wegen der unmittelbaren Nähe von Hochspannungsleitungen, die westlich der Autobahn verlaufen. Der Landesent- wicklungsplan Hessen (LEP) legt unter 5.3.4-5 einen Mindestabstand von einer Wohnbebauung von diesen Hochspannungsleitungen von 400 m auf beiden Seiten fest. Diese Zielvorgabe reduziert das bebaubare Areal deutlich. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main plant, zur Abweichung von dieser verbindlichen Zielfestlegung nach den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG § 4 Abs. 9) einen Abweichungsan- trag bei der obersten Landesplanungsbehörde – d.h. dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) – zu stellen. Nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) kann dann von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die oberste Landesplanungsbehörde holt gemäß § 4 Abs. 9 des HLPG vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der betroffenen obersten Landesbehörden, der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein. Die genannte Abstandsregelung wurde jedoch vorrangig nicht unter raumordnerischen Gesichtspunkten ge- troffen, sondern dient dem Schutz der Gesundheit der Wohnbevölkerung. In der Umgebung von Gleichstrom- und Wechselstromleitungen treten elektrische und magnetische Felder auf, die bei dauerndem Aufenthalt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. Da die Feldstärken mit zunehmendem Abstand zu den Leitungen geringer werden, ist für die Errichtung von Wohngebäuden in der Umgebung von Freileitungen ein Mindestabstand vorgesehen. Dieser liegt – je nach Art und Betrieb der Leitung – bei 100 bis 400 m. Für die Leitungen entlang der A 5 sieht der LEP einen Mindestabstand für Wohnsiedlungen von 400 m vor. Eine Unterschreitung dieses Bestandes geht mit einer Erhöhung der Feldstärken und damit auch mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko für die in diesem Bereich lebende Wohnbevölkerung einher. Insoweit erscheint eine Zielabweichung – d.h. eine Reduzierung des Mindestabstandes – äußerst fragwürdig. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung den im LEP vorgegebenen Mindestabstand für Hochspan- nungsleitungen im Hinblick auf Gesundheitsrisiken für die Wohnbevölkerung, wenn dieser Ab- stand unterschritten wird? Die in der dritten Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 festgelegten Mindestab- standsvorgaben dienen der planerischen Vorsorge bzw. planerischen Bewältigung eines räumlichen Konfliktes, der durch das Heranrücken von Wohnbebauung zu bestehenden bzw. planungsrechtlich gesicherten Höchstspannungsfreileitungstrassen potenziell gegeben ist bzw. ausgelöst werden kann. Der Schutz der menschlichen Gesundheit hingegen wird durch die 26. Bundesimmissionsschutzver- ordnung (BImSchV) sichergestellt. Diese Verordnung sieht keine pauschalen Mindestabstände von Stromleitungen zu Wohnbebauungen vor. Vielmehr definiert die Verordnung Grenzwerte für elek- trische, magnetische und elektromagnetische Felder, die in jedem Fall eingehalten werden müssen. Die im Landesentwicklungsplan festgelegten Abstandsvorgaben gehen deutlich über die Abstände hinaus, die erforderlich sind, um die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte einzuhalten. Frage 2. Wie bewertet die Landesregierung das zusätzliche gesundheitliche Risiko für die Wohnbevölke- rung, wenn der im LEP vorgegebene Mindestabstand der Hochspannungsleitungen von 400 m auf 200 m – wie vom Magistrat der Stadt Frankfurt geplant – reduziert wird? Für die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes ist entscheidend, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Eingegangen am 14. Januar 2020 · Bearbeitet am 14. Januar 2020 · Ausgegeben am 17. Januar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1650 Frage 3. Hält die Landesregierung im Fall des geplanten Stadtteils und im Hinblick auf das Planungsziel die Reduzierung des durch den LEP vorgegebenen Mindestabstand für vertretbar? Frage 4. Falls Frage 3 zutreffend ist: Welcher Mindestabstand sollte vorliegend nach Auffassung der Lan- desregierung nicht unterschritten werden? Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die dritte Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 enthält landesplanerische Min- destabstandsvorgaben zu Höchstspannungsfreileitungen, die als Ziel der Raumordnung festge- legt sind. Danach ist von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität zulässig sind, ein Abstand von 400 m zu einer planungsrechtlich gesicherten Trasse einer Höchstspannungsfreileitung einzuhalten. Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soll von einem Ziel im Landesentwicklungsplan abgewichen werden, bedarf es eines Zielabwei- chungsverfahrens (§ 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz, § 4 Abs. 9 Hessisches Landesplanungsge- setz). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die oberste Landesplanungsbehörde zu prüfen, ob eine Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Raumordnungsplanung nicht berührt werden. Vor der Entscheidung sind Stellungnahmen der betroffenen obersten Landesbehörden, der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange einzuholen. Ein Zielabweichungsantrag der Stadt Frankfurt liegt der obers- ten Landesplanungsbehörde nicht vor. Wiesbaden, 8. Januar 2020 Tarek Al-Wazir",
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