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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/549 HESSISCHER LANDTAG 13. 06. 2019 Kleine Anfrage Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten) und René Rock (Freie Demokraten) vom 01.05.2019 Windkraft – Zwei-Prozent-Ziel und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Nach aktuellem Planungsstand der Regionalversammlung Südhessen (RVS) sollen im Regierungsbezirk Süd- hessen 1,3 % der Fläche der Windvorranggebiete ausgewiesen werden. Weitere 0,3 % sollen als „Weiß- flächen“ ausgewiesen werden. In Nord- und Mittelhessen wurde die im Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getroffene Festlegung, 2 % der Landesfläche der Windkraftnutzung zur Ver- fügung zu stellen, umgesetzt. Das Regierungspräsidium Nordhessen hat Anfang April 2019 in Folge eines Normenkontrollverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine erneute (Teil-) Offenlage des Teilregional- plans Energie Nordhessen angekündigt. Damit ist eine Änderung des bereits im Oktober 2016 beschlossen und im Mai 2017 vom Landeskabinett bestätigten Teilregionalplans Energie zu erwarten. Die Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Verfolgt die Landesregierung weiterhin das Ziel, 2 % der Landesfläche für die Windenergienut- zung zur Verfügung zu stellen? Frage 2. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass in jedem der drei hessischen Regierungsbezirke das Zwei-Prozent-Ziel realisiert werden sollte? Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass nach aktuellem Planungsstand in Südhessen deutlich weniger als 2 % der Fläche für Windkraftnutzung zur Verfügung gestellt werden sollen? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Landesregierung steht unverändert zu dem politischen Ziel, Windenergie-Vorranggebiete auf einer Fläche in der Größenordnung von 2 % der Planungsregionen festzulegen. Das politi- sche Ziel ist zuletzt mit der 3. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (LEP), die im September 2018 in Kraft getreten ist (GVBl. S. 398), als Grundsatz der Raumordnung be- kräftigt worden. Die 3. LEP-Änderung bezieht diesen Grundsatz der Raumordnung auf jede Planungsregion (vgl. Planziffer 5.3.2.2-2 sowie die Begründung zu 5.3.2.2, GVBl. 2018, S. 488). Die Wind- energie-Vorranggebiete sollen grundsätzlich eine Fläche in der Größenordnung von 2 % der Planungsregionen umfassen. Eine gewisse Unterschreitung ist hiernach zulässig, wenn sie durch eine planerische Abwägungsentscheidung gestützt und durch widerstreitende Belange gerecht- fertigt wird. Davon unabhängig beträgt der Umfang der Windenergie-Vorranggebiete in den Planungsregio- nen Nord- und Mittelhessen ca. 2 % bzw. 2,2 % der jeweiligen Fläche, auch wenn der Umfang in der Planungsregion Südhessen geringer ausfallen sollte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in Südhessen ein Ballungsraum mit entsprechender Siedlungsdichte und Raumstruktur befindet. Frage 4. Wie bewertet die Landesregierung die geplante Ausweisung von „Weißflächen“ hinsichtlich der im Landesentwicklungsplan festgelegten Ausschlusswirkung von Windkraftanlagen außerhalb der als „Vorrangflächen“ definierten Gebiete? Frage 5. Wie schätzt die Landesregierung den rechtlichen Status sogenannter „Weißflächen“ im Verhältnis zu den ausgewiesenen Windvorrangflächen ein? Eingegangen am 13. Juni 2019 · Bearbeitet am 13. Juni 2019 · Ausgegeben am 17. Juni 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/549 Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. „Weißflächen“ sind Flächen, über die der Regionalplan keine planerische Aussage trifft und die weder Vorrang- noch Ausschlussfläche sind. Der Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB), wonach öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, greift hier nicht. Frage 6. Wie wird die Landesregierung reagieren, wenn das Zwei-Prozent-Ziel verfehlt wird, weil in Süd- hessen deutlich weniger als 2 % der Fläche aus Vorrangflächen ausgewiesen werden? Frage 7. Wird die Landesregierung den Teilregionalplan Energie Südhessen auch ohne Erreichen der Zwei-Prozent-Ziel bestätigen? Frage 8. Welche Maßnahmen will die Landesregierung für den Fall ergreifen, dass in Folge der Beschluss- fassung der RVS das Zwei-Prozent-Ziel in Hessen nicht erreicht wird? Frage 10. Unter welchen Voraussetzungen ist die Landesregierung bereit vom Zwei-Prozent-Ziel abzu- weichen? Die Fragen 6 bis 8 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zunächst ist die Entscheidung der Regionalversammlung Südhessen abzuwarten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Bei dem Umfang der Windenergie-Vorranggebiete in Südhessen ist zu berücksichtigen, dass sich hier ein Ballungs- raum befindet und in Nord- und Mittelhessen ein Wert von 2 % bzw. 2,2 % erzielt wurde. Der jeweilige Flächenumfang ist Resultat einer Abwägungsentscheidung auf Grundlage von Tabu- zonen bzw. Ausschluss- und Restriktionskriterien. Frage 9. Wie will die Landesregierung den tourismuspolitischen Interessen der nordhessischen Gemeinden, insbesondere im Landkreis Waldeck-Frankenberg, im Zusammenhang mit dem Windkraftausbau Rechnung tragen? Im Zusammenhang mit der Festlegung von Windenergie-Vorranggebieten in den Regionalplä- nen ist zu berücksichtigen, dass die Abwägungsentscheidung von der nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz zuständigen Regionalversammlung getroffen wird. Gegenstand dieser Abwägungsentscheidung sind - unter Beachtung der Vorgaben der 3. LEP-Änderung - verschie- dene harte und weiche Tabuzonen bzw. Ausschluss- und Restriktionskriterien für die Auswei- sung der Vorranggebiete. Die Regionalversammlung entscheidet damit über die Gewichtung der unterschiedlichen Belange, auch des Tourismus. Wiesbaden, 5. Juni 2019 Tarek Al-Wazir",
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