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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1761 HESSISCHER LANDTAG 02. 04. 2020 Kleine Anfrage Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten) vom 02.01.2020 Kreisfreiheit Hanau – Teil I und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Sollte der hessische Landtag einer Auskreisung der Stadt Hanau zustimmen, ergeben sich sicher weitere Folgen für Gesetzgebung und Verordnungsgeber. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen wie folgt: Frage 1. Welche Auswirkung hätte die Auskreisung auf die Größe und die Zusammensetzung des Kreistags MKK? Die Zahl der Mitglieder des Kreistages bestimmt sich nach § 25 HKO. Danach beträgt die Zahl der Kreistagsabgeordneten für einen Landkreis wie den Main-Kinzig-Kreis mit derzeit über 400.000 Einwohnern 93. Die Kreise können nach § 25 Abs. 2 HKO die Mitgliederzahl verrin- gern. Der Main-Kinzig-Kreis hat in seiner Hauptsatzung von dieser Möglichkeit Gebrauch ge- macht und die Zahl der Abgeordneten des Kreistages auf 87 festgelegt. Im Falle einer Auskreisung der Stadt Hanau läge die Zahl der Einwohner des Main-Kinzig-Kreises zwischen 300.001 und 400.000. Nach § 25 Abs. 1 HGO beträgt die Zahl der Kreistagsabgeordneten in dieser Größen- klasse ebenfalls 87. Für den Kreistag des Main-Kinzig-Kreises sind nach § 23 Abs. 1 HKO als Abgeordnete nur die Wahlberechtigten wählbar, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindes- tens sechs Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben. Diese Wählbarkeitsvoraussetzung ent- fällt bei der Auskreisung der Stadt Hanau für alle Abgeordneten, die ihren Wohnsitz in der Stadt Hanau haben. Nach § 23 Abs. 3 HKO endet die Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter dann nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 KWG mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahl- leiters. Für die ausscheidenden Kreistagsabgeordneten rücken Bewerber des jeweiligen Wahlvor- schlags nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG nach; ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt und die gesetzliche Mitgliederzahl des Kreistags vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Von der Nachfolge sind Bewerber mit einem Wohnsitz in der Stadt Hanau ausgeschlossen (vgl. §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Für die Zusammensetzung des Kreistags ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Kreisgebiet erhebliche Konsequenzen im Hinblick auf die durch eine Wahl vermittelte demokratische Legitimation eines gewählten Kreistags haben würde. § 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG sieht für den Fall einer Änderung von Kreisgrenzen grundsätzlich eine Nachwahl des Kreistags vor. Von einer Nachwahl kann nach der zu Gemeindeeingliederungen ergangenen Rechtsprechung nur abgesehen werden, wenn die Grenzänderung nach Umfang und Lage des betroffenen Gebiets sowie nach Zahl der betroffenen Bürger derart unerheblich ist, dass dadurch die Struktur des Gebietes als Grundlage der politischen Einheit der örtlichen Gemeinschaft und der konkreten politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten dieser ört- lichen Gemeinschaft offensichtlich nicht verändert wird. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 KWG müsste eine Nachwahl binnen sechs Monaten nach rechtswirksamer Grenzänderung abgehalten werden. Für den Fall, dass eine Nachwahl innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen wäre, kann von der Nachwahl abgesehen werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 KWG). Eingegangen am 2. April 2020 · Bearbeitet am 2. April 2020 · Ausgegeben am 3. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1761 Ob und inwieweit der Landesgesetzgeber in einem konkreten Auskreisungsgesetz auch hiervon abweichende Regelungen treffen könnte, bedürfte jeweils einer vertieften verfassungsrechtlichen Überprüfung. Frage 2. Welche Auswirkungen hätte die Auskreisung auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung des LWV und welche Gesetzesänderungen wären notwendig? Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung des LWV er- kennbar. Nach § 5 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 07.05.1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), wählen die Stadtverord- neten der kreisfreien Städte und die Kreistagsabgeordneten die 75 Mitglieder der Verbandsver- sammlung des LWV. Für die Wahl sind die kreisfreien Städte und Landkreise zu fünf Wahlkreisen zusammengefasst. Die Einteilung der Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zum Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen. In jedem Wahlkreis werden fünfzehn Mitglieder gewählt. Im Falle einer Kreisfreiheit der Stadt Hanau wären die Stadtverordneten der Stadt Hanau ebenfalls wahlberechtigt. In der Anlage zu dem Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen müsste die \"kreisfreie Stadt Hanau\" einem der fünf Wahlkreise zugeordnet werden. Die Zahl der den Wahlkreisen zustehenden Sitze bliebe unverändert. Frage 3. Welche weiteren Auswirkungen und notwendige Gesetzgebungsfolgen hätte die Auskreisung für weitere überörtliche Gremien wie Regionalverband FrankfurtRheinMain, Regionalversammlung Südhessen usw.? § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 08.03.2011 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.08.2018 (GVBl. S. 387), weist den Mit- gliedskommunen der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain eine an ihrer Einwohnergröße ausgerichtete, unterschiedliche Anzahl von Stimmen zu. Die Stadt Hanau hat mit drei Stimmen aktuell bereits eine Stimme mehr als die übrigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern (Bad Homburg, Rüsselsheim) und eine Stimme weniger als die Stadt Offenbach am Main mit knapp 130.000 Einwohnern. Die derzeitige Stimmengewichtung ist ausgewogen und bedarf auch im Fall einer Änderung des kommunalrechtlichen Status der Stadt Hanau keiner Ver- änderung. Das Metropolgesetz wäre nur redaktionell anzupassen. Der Regionalvorstand des Regionalverbandes besteht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Met- ropolregion Frankfurt/Rhein-Main neben den haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten aus den Landrätinnen und Landräten der Landkreise sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürger- meistern der kreisfreien Städte im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Danach würde der Ober- bürgermeister der Stadt Hanau im Falle der Kreisfreiheit kraft Amtes ständiges Mitglied des Re- gionalvorstandes sein. Zurzeit ist der Oberbürgermeister der Stadt Hanau als gewählter ehren- amtlicher Beigeordneter im Regionalvorstand vertreten. Für die Zusammensetzung der Regionalversammlung Südhessen sind § 15 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes i.V.m. § 148 Abs. 1 HGO und § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Regionalversammlung Südhessen maßgeblich. Einschließlich der Stadt Hanau hat der Main-Kin- zig-Kreis rund 420.000 Einwohner. Er entsendet daher sieben Mitglieder in die Regionalver- sammlung Südhessen. Derzeit wird ein Mitglied von der Stadt Hanau gewählt, die zurzeit knapp 100.000 Einwohner hat. Dieses wird auf die vom Main-Kinzig-Kreis zu entsendenden Mitglieder angerechnet. Durch eine Auskreisung der Stadt Hanau würde sich die Zahl der vom Main-Kinzig- Kreis zu entsendenden Mitglieder nicht verändern, da der entsprechende Schwellenwert von 200.000 Einwohnern nicht unterschritten würde. Allerdings könnte die Stadt Hanau als kreisfreie Stadt fünf Mitglieder in die Regionalversammlung Südhessen entsenden, so dass die Zahl der Mitglieder der Regionalversammlung Südhessen von derzeit 99 auf 104 steigen würde, sofern der Landesgesetzgeber im Rahmen des erforderlichen Auskreisungsgesetzes nicht eine andere Rege- lung trifft. Frage 4. Welche zusätzlichen Änderungen von Gesetzen und Verordnungen würden notwendig werden? Im Falle der Kreisfreiheit der Stadt Hanau wären neben den in den Antworten zu Frage 2 und 3 genannten Gesetze folgende Rechtsvorschriften zu ändern: Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern und der Stadt Hanau sowie die Rückkreisung der Städte Fulda, Hanau und Marburg (LAHN) betreffende Fragen vom 12.03.1974 (GVBl. I S. 149), Gesetz über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16.09.2011 (GVBl. I S. 420),",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1761 3 Hessisches Finanzausgleichsgesetz vom 23.07.2015 (GVBl. S. 298, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2019 (GVBl. S. 314), Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 01.08.2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. S. 82,) Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12.11.2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.03.2018 (GVBl. S. 38), Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes vom 30.10.2012 (GVBL. S. 353), Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) vom 15.03.2016 (GVBl. S. 50), Krankenhausverordnung vom 11.12.2012 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.09.2018 (GVBl. S. 599). Frage 5. Welche rechtlichen Änderungen wären bei Zweckverbänden und ähnlichen Institutionen notwendig? Etwaige Änderungen von Zweckverbandssatzungen, Gesellschafterverträgen oder ähnlichen Ver- trägen unterliegen der kommunalen Organisationshoheit. Wiesbaden, 24. März 2020 Peter Beuth",
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