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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/3163 HESSISCHER LANDTAG 18. 01. 2021 Kleine Anfrage Gerald Kummer (SPD) vom 03.07.2020 Abweichungsverfahren Mörfelden-Walldorf und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Mit Datum vom 28. Januar 2020 hat die Stadt Mörfelden-Walldorf einen Antrag auf Zulassung einer Zielab- weichung vom Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 und vom Landesentwicklungs- plan Hessen 2000 aus Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Nr. 52 – Langener Straße – Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) – Wohnen und Handel“ im Stadtteil Mörfelden gestellt. Der Regionalversammlung Südhessen liegt mit Drucksache Nr. X/117.1 die Abweichung zur Entscheidung vor. Im Entscheidungsvorschlag nimmt das Regierungspräsidium Darmstadt wegen der Unterschreitung des Mindest- abstands zu einer bestehenden Höchstspannungsleitung Bezug auf eine erfolgte Abstimmung mit dem Hessi- schen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und zitiert aus der dortigen Auffassung, Zitat, „Nach Abstimmung mit unserer Hausleitung kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Verstoß des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegen Planziffer 5.3.4-7 der dritten Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (LEP) zu verneinen ist. Der Zulassung einer Abweichung von diesem Ziel bedarf es daher nicht. Die Planziffer 5.3.4-7 der 3. LEP-Änderung setzt ein „neues Baugebiet“ voraus. Demzufolge sieht die Entscheidungsvorlage des Regierungspräsidiums die Bedingung beziehungsweise Auflage an die antragstellende Stadt Mörfelden- Walldorf vor, dass in deren Begründung zum hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben- und Erschließungs- plan eine Risikoabschätzung aufzunehmen sei, die sich damit auseinandersetzt, ob - und wenn ja warum – es angemessen ist, eine Kindertagesstätte in räumlicher Nähe zu einer Höchstspannungsfreileitung anzusiedeln. Vorbemerkung Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Festlegungen der Raumordnung müssen die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Pla- nungshoheit beachten (Art. 28 Abs. 2 GG) und den kommunalen Gebietskörperschaften die selbst- verantwortliche Gestaltung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ermöglichen (§ 2 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG). Die kommunale Planungshoheit be- rechtigt Kommunen, ihre städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich zu gestalten. Insbeson- dere müssen die Festlegungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Ziele der Raumordnung entfalten eine raumordnerische Steuerungswirkung nur im Rahmen ihrer sachlichen und räumli- chen Reichweite, die dem Bestimmtheitsgrundsatz folgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsge- setzes - ROG). Sind Ziele der Raumordnung danach nicht einschlägig, bedeutet dies nicht auto- matisch, dass der fragliche Bauleitplan rechtlich zulässig wäre. Die Aufstellung von Bauleitplänen unterliegt den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB); insbesondere das bauleitplanerische Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB bleibt unberührt. Darüber hat die oberste Landespla- nungsbehörde nicht zu befinden. Das Verfahren zur Aufstellung des fraglichen vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans betreibt die Stadt Mörfelden-Walldorf im Rahmen ihrer kommunalen Pla- nungshoheit. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sie eine Abwägung vorzunehmen und über den Bebauungsplan zu beschließen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wenn in der Antwort des Ministeriums an das Regierungspräsidium von der Hausleitung die Rede ist, wer ist damit persönlich konkret gemeint? Die Antwort der obersten Landesplanungsbehörde auf die landesplanerische Anfrage erfolgte auf Grundlage einer Entscheidung, die nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen intraministeri- ellen Abstimmung und Organisation gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanz- lei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin (GGO) getroffen wurde. Eingegangen am 18. Januar 2021 · Bearbeitet am 19. Januar 2021 · Ausgegeben am 22. Januar 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3163 Frage 2. Aufgrund welcher Kriterien kommt die sogenannte Hausleitung zu der Entscheidung, dass, obwohl sich durch den neuen Bebauungsplan die Nutzung des Gebiets entscheidend ändert, die Bestimmun- gen des Landesentwicklungsplans zum Mindestabstand von Höchstspannungsleitungen nicht einzu- halten sei? Gemäß Planziffer 5.3.4-7 der dritten Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 aus dem Jahr 2018 ist bei der Festsetzung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen zu- lässig sind, ein Abstand von mindestens 400 m zu einer planungsrechtlich gesicherten Trasse einer Höchstspannungsleitung einzuhalten. Planziffer 5.3.4-7 setzt ein „neues Baugebiet“ voraus. Hiervon sind Flächen betroffen, die erst- malig einer Bebauung zugeführt werden sollen, die vor der Ausweisung noch keine festgesetzten oder faktischen Baugebiete waren und hinsichtlich derer mit der Ausweisung erstmalig die Mög- lichkeit der Bebauung eröffnet werden soll. Die Umplanung bereits festgesetzter Baugebiete oder Überplanung bereits bebauter Gebiete begründet kein neues Baugebiet. Mit der Planung der Stadt Mörfelden-Walldorf wird kein neues Baugebiet begründet. Planziffer 5.3.4-7 ist damit nicht einschlägig. Frage 3. Geht von dieser Auffassung des Ministeriums eine Präzedenzwirkung für andere Bebauungsplan- verfahren aus? Jeder Einzelfall wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des ROG und des HLPG sowie den planerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 beurteilt. Frage 4. Welches waren oder sind die entscheidungserheblichen Gründe dafür, dass im Landesentwicklungs- plan der Mindestabstand von 400 Metern zu Höchstspannungsleitungen aufgenommen wurde? Frage 5. Für den Fall, dass dies (Antwort auf Frage 4) gesundheitliche Gründe sein sollten, warum finden die dann offensichtlich im vorliegenden Fall wenn überhaupt nur eine nachrangige Berücksichti- gung, insbesondere unter Berücksichtigung der beabsichtigten Errichtung einer Kindertagesstätte in unmittelbarer Leitungsnähe? Frage 6. Für den Fall, dass dies (Antwort auf Frage 4) andere Gründe sein sollten, welche sind dies? Die Fragen 4 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Festlegung in Planziffer 5.3.4-7 der dritten Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 begründet sich insbesondere mit dem Schutz des Wohnumfeldes aus Gründen planerischer Vorsorge. Die Festlegung dient der planerischen Steuerung der weiteren Siedlungsentwicklung. Gesichtspunkte der Gesundheitsgefährdung sind nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) zu prüfen. Frage 7. Hält die Hessische Landesregierung die in den Vorbemerkungen genannte Auflage des Regierungs- präsidiums im Entscheidungsvorschlag gleichwohl für sinnvoll und bejahendenfalls warum? Die Prüfung einer Gesundheitsgefährdung richtet sich abschließend nach der 26. BImSchV. Dem Träger der Bauleitplanung ist nicht verwehrt, aus Gründen der Vorsorge aufgrund eigener Abwä- gung zu entscheiden, strengere Maßstäbe anzulegen. Frage 8. Warum vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass es sich beim genannten Vorhaben ledig- lich um eine „Umplanung bereits festgesetzter Baugebiete oder Überplanung bereits bebauter Ge- biete“ handelt und dadurch gleichzeitig „kein neues Baugebiet begründet“ wird, obwohl es sich um eine regionalplanerische Zielabweichung vom Vorranggebiet Industrie und Gewerbe; Bestand zu- gunsten einer Sonderbaufläche geplant - Wohnen und Einzelhandel und einer Wohnbaufläche ge- plant handelt? Über Anträge auf Zielabweichungen wird auf Grundlage der jeweils geltenden planerischen Fest- legungen von der jeweils zuständigen Behörde entschieden. Die oberste Landesplanungsbehörde ist für Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan zuständig (§ 4 Abs. 9 Satz 1 HLPG). Die Regionalversammlung entscheidet über Zielabweichungen vom Regionalplan auf Vorlage des Re- gierungspräsidiums in eigener Zuständigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HLPG). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Wiesbaden, 12. Januar 2021 Tarek Al-Wazir",
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