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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2947 HESSISCHER LANDTAG 25. 08. 2020 Kleine Anfrage Christiane Böhme (DIE LINKE) vom 08.06.2020 Quarantäneverweigerung in Hessen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragestellerin: Bei Verdachtsfällen und bestätigten Infektionen mit COVID-19 werden durch die zuständigen Gesundheitsämter Quarantänemaßnahmen gegen die betroffenen Personen verhängt. Diese sollen durch regelmäßige Kontrollan- rufe auf Einhaltung kontrolliert werden, bei wiederholter Nichterreichbarkeit können auch Vor-Ort-Kontrollen erfolgen. Verletzt eine Person die Quarantäne können Bußgelder verhängt werden, bei fortgesetzter Uneinsich- tigkeit können auch Zwangsunterbringungen erfolgen (§ 30 i.V.m. § 73 Infektionsschutzgesetz). Da es sich dabei, insbesondere bei einer Zwangsunterbringung, um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, ist eine besondere Einzelfallabwägung erforderlich. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Menschen in Hessen haben sich im Rahmen der Corona-Pandemie den durch die Ge- sundheitsämter verfügten Quarantäneauflagen widersetzt? (Bitte nach Kreisen und kreisfreien Städ- ten jeweils in absoluten und prozentualen Zahlen ausweisen) Eine vorgeschriebene Statistik zur Erfassung von Verstößen gegen Quarantäneauflagen der Ge- sundheitsämter ist nicht etabliert. Eine Umfrage bei den hessischen Gesundheitsämtern hat ergeben, dass es in den kreisfreien Städ- ten Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach und Wiesbaden 15 Menschen gab, die sich im Rahmen der Corona-Pandemie den durch die Gesundheitsämter verfügten Quarantäneauflagen zunächst widersetzt haben, die aber durch wiederholte Gespräche von der Notwendigkeit einer Quarantäne überzeugt werden konnten. In den Landkreisen sind insgesamt 44 Verstöße gegen die im Rahmen der Corona-Pandemie von den Gesundheitsämtern verfügten Quarantäneanordnungen bekannt geworden. Da die Hinweise zum Teil aus der Bevölkerung kamen, konnten die Quarantäneverstöße nur in Teilen evaluiert werden. In einigen Fällen mussten Verfahren wegen Nichteinhaltung von Quarantäneauflagen eingestellt werden, da keine ausreichenden beweisbaren Informationen vorlagen oder ermittelbar waren, um den hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Frage 2. Gegen wie viele dieser Personen wurden in Folge Bußgelder in welcher Höhe verhängt? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Im Bereich der kreisfreien Städte gab es keine verfahrensrelevanten Verstöße gegen Quarantäne- auflagen, sodass Bußgelder nicht festgesetzt wurden. Die Gesundheitsämter der Landkreise haben zweimal Bußgelder in Höhe von 528,50 € und drei- mal Bußgelder in Höhe von 500,00 € verhängt. Darüber hinaus wurde Strafanzeige gegen sechs Personen gestellt. Frage 3. Wie viele Personen in Hessen wurden wegen Verstößen gegen Quarantäneauflagen zwangsweise untergebracht? In Hessen wurden wegen Verstößen gegen Quarantäneauflagen 8 Personen zwangsweise unterge- bracht. Eingegangen am 25. August 2020 · Bearbeitet am 25. August 2020 · Ausgegeben am 28. August 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2947 Frage 4. Welche Voraussetzungen mussten erfüllt sein, um eine Zwangsunterbringung zu rechtfertigen? Zunächst muss die Einhaltung einer Quarantäneauflage aufgrund einer Absonderungsverfügung oder Isolierungsverfügung des Gesundheitsamtes angeordnet oder aufgrund der Reiserückkehrer- Verordnung vorgeschrieben sein. Sollte die Person die Quarantäne- /Isolierungsanordnung nicht befolgen und zeigt sich wiederholt uneinsichtig und unkooperativ, wird, um Dritte zu schützen, die Durchführung einer Gefährder- ansprache nach § 11 HSOG durch das o.g. Gesundheitsamt durchgeführt. Sofern die Person wei- terhin gegen die Regelung verstößt, erfolgt eine Information an die betroffene Person, dass nach Ergehen einer richterlichen Anordnung diese nur durch eine erneute richterliche Anordnung ge- ändert werden kann. Danach wird ein Antrag auf Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz in die Wege geleitet. Nach Vorliegen eines richterlichen Beschlusses für den Vollzug der Zwangsquarantäne wird die Zwangsunterbringung der Person vorgenommen. Frage 5. Welche milderen Mittel waren und sind vorher einzusetzen, um einen schweren Grundrechtseingriff durch eine Zwangsunterbringung zu vermeiden? Vor einer Zwangsunterbringung wird versucht, in persönlichen Gesprächen an die Vernunft der Personen zu appellieren und sie über die Notwendigkeit der Quarantänemaßnahmen zum Schutz ihrer Mitmenschen zu belehren. Es werden wiederholt Gespräche zur Überzeugung geführt und aufgezeigt, welche Maßnahmen folgen, sollte die Person sich nicht an die Anordnungen halten. Frage 6. Wo wurden diese Personen untergebracht? In einer kreisfreien Stadt wurden die Personen auf einer separierten Ebene einer Gemeinschafts- unterkunft untergebracht. In einem Landkreis erfolgte die Unterbringung notfallmäßig in der ge- schlossenen Aufnahmestation einer psychiatrischen Klinik. In einem Fall erfolgte bisher die Un- terbringung in der vom Land zur Verfügung gestellten Unterkunft in Frankfurt am Main. Frage 7. Wie wurde die zeitliche Begrenzung für die Zwangsunterbringung festgelegt? Die zeitliche Begrenzung wurde bemessen an der Quarantänezeit nach RKI-Vorgabe. Frage 8. Welche Möglichkeiten hatten und haben Personen in Zwangsunterbringung wegen eines Verstoßes gegen die Quarantäneauflagen diese Maßnahmen rechtlich prüfen zu lassen? Die Zwangsabsonderung erfolgt mittels eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts, gegen den die Betroffenen Rechtsmittel einlegen können. In der schriftlichen Anordnung ist eine Rechts- behelfsmittelbelehrung enthalten. Frage 9. In wie vielen Fällen erfolgte eine rechtliche Prüfung? Eine rechtliche Prüfung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Anhörung und somit regelmäßig. Von dem Recht auf richterliche Überprüfung haben drei Personen aus Hessen Gebrauch gemacht. Frage 10. Mit welchem Ergebnis? In einem Fall wurde dem Antrag stattgegeben und der Quarantäneverweigerer aus der Zwangs- absonderung in die häusliche Quarantäne entlassen. In den beiden anderen Verfahren wurde die Maßnahme als rechtmäßig bestätigt. Wiesbaden, 19. August 2020 Kai Klose",
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