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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1542 HESSISCHER LANDTAG 18. 12. 2019 Kleine Anfrage Dr. Daniela Sommer (SPD) vom 14.11.2019 Auswirkungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) auf hessische Heilmittelerbringer und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde eine bessere und bundeseinheitliche Vergü- tung im Heilmittelbereich beschlossen. Allerdings wurden hierbei die ausstehende Modernisierung der Aus- bildung, die Umsetzung der Blankoverordnung sowie die Schulgeldfreiheit nicht berücksichtigt. Die Heilmit- telerbringer bewerten die Anhebung der Vergütungssätze durchaus positiv. In der Gesamtschau bemängeln sie jedoch, dass diese Anhebung keinerlei Auswirkungen zeige, da weniger Verordnungen ausgestellt werden. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Veränderungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für hessische Heilmittelerbringer? Es treten die vom Bundesgesetzgeber durch die Gesetzesänderung bezweckten Veränderungen in Hessen ein. Die Zulassungen der Heilmittelerbringer erfolgen ab 1. September 2019 einheit- lich über die ARGE Zulassung, welche beim vdek, Landesvertretung Hessen, angesiedelt ist; siehe dazu auch https://www.zulassung-heilmittel.de/argen/HES.html. Zudem sollten durch die Einführung bundesweit einheitlicher Preise ab 1. Juli 2019 die Heilmittel-Praxisinhaberinnen und -inhaber in Hessen deutlich höhere Einnahmen erzielen können. Diese Preise sind vom GKV-Spitzenverband unter: https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/heilmittelpreise/heilmittelpreise.jsp veröffentlicht worden. Ab Januar 2021 soll es zudem möglich sein, Verträge zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung zu schließen, was den Heilmittelerbringerinnen und -erbringern er- möglichen soll, nach einer Diagnose einer/s Ärztin/Arztes selbst über die Dauer sowie die Fre- quenz der Therapie zu bestimmen (sog. Blankoverordnung). Frage 2. Inwiefern werden die Ziele des Gesetzes in Hessen erreicht? Da die Maßnahmen des TSVG im zeitlichen Ablauf stufig angelegt wurden, sind die Ziele des Gesetzes in der bisherigen Zeitfolge der Umsetzung erreicht worden. Weitere Maßnahmen fol- gen noch. Frage 3. Wie profitieren Heilmittelerbringer und ihre Patienten davon? Die Heilmittel-Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten finanziell von der Umsetzung des Geset- zes profitieren. Nach Aussage des BKK Landesverbands Süd vom 26. November 2019 hätten sich die Preise zum 1. Juli 2019 wie folgt im gewichteten Durchschnitt in Hessen gesteigert: Physiotherapie + 25,37%, Ergotherapie + 27,50%, Stimm-Sprech-Sprachtherapie + 37,42% und Podologie + 21,38%. Ob diese Mehreinnahmen auch mit entsprechenden Einkommensstei- gerungen für die angestellten Heilmittelerbringerinnen und -erbringer einhergehen, kann nicht gesagt werden. Eingegangen am 18. Dezember 2019 · Bearbeitet am 18. Dezember 2019 · Ausgegeben am 20. Dezember 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1542 Frage 4. Inwiefern hat sich seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes die Verord- nungspraxis der Ärztinnen und Ärzte verändert? Frage 5. Ist der Landesregierung bekannt, dass weniger Heilmittelverordnungen ausgestellt bzw. Heilmit- telverordnungen verweigert werden? Die Fragen 4 und 5 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Veränderungen im Verordnungsverhalten der Ärztinnen bzw. Ärzte sind nicht zu beobachten. Nach Aussage des BKK Landesverbands Süd steige vielmehr die Menge und das Volumen der Heilmittelleistungen der GKV nach wie vor unverändert wie in den letzten Jahren auch weiter; siehe auch GKV Heilmittelreport unter: https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_vertragsaerzte/his_berichte/his_berichte.jsp . Fälle von einer Verweigerung von Heilmittelverordnungen sind nicht bekannt. Frage 6. In wie vielen Fällen in Hessen wurden bezogen auf die Regelfallsystematik, medizinisch notwen- dige, ärztlich verordnete und fachgerecht durchgeführte Behandlungen gar nicht oder nur zeitver- zögert vergütet (bitte aufgeschlüsselt nach Krankenkasse)? Frage 7. Wie wird sichergestellt, dass die Regelfallsystematik nicht dazu führt, dass medizinisch notwendi- ge, ärztlich verordnete und fachgerecht durchgeführte Behandlungen gar nicht oder nur zeitverzö- gert vergütet werden? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhang wie folgt gemeinsam beantwortet: Solche Fälle sind nicht bekannt. Anzumerken ist zudem, dass der „Regelfall“ durch die neue Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses von der „orientierenden Behand- lungsmenge“ abgelöst wird (gültig ab 1. Oktober 2020). Frage 8. Welche Beratungsmöglichkeiten zum Terminservice- und Versorgungsgesetz werden Heilmittelerbringern und Patienten in Hessen angeboten? Es ist davon auszugehen, dass die Beratung in der Regel durch die Berufsverbände der Heilmit- telerbringerinnen und -erbringer stattfindet. Die GKV informiert bezüglich der Zulassung und der Verträge. Soweit Patientinnen und Patienten nicht entsprechend von den behandelnden Ärz- tinnen/Ärzten oder Therapeutinnen/Therapeuten informiert werden, stehen ihnen die allgemei- nen Informationen ihrer Krankenkasse zur Verfügung. Frage 9. Wie ist bzw. wird die Versorgung mit Heilmitteln in Hessen flächendeckend gewährleistet/ge- sichert? Bezüglich Heilmittelerbringung gibt es weder einen Bedarfsplan vergleichbar der vertragsärztli- chen Bedarfsplanung noch Zulassungsbegrenzungen. Ein Problem der flächendeckenden Ver- sorgung bzw. Versorgungsengpässe sind nicht bekannt. Frage 10. Wie hat sich die Zahl der Heilmittelerbringer in Hessen seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes entwickelt? Nach Auskunft der IKK classic ergebe sich durch die Zusammenführung der Zulassungsdaten aller Krankenkassenarten zum 1. September 2019 eine neue Datenbasis. Bereinigungen seien je- doch noch erforderlich. Erste zuverlässige Aussagen zur Entwicklung der zugelassenen Leis- tungserbringer könnten daher erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden. Wiesbaden, 9. Dezember 2019 Kai Klose",
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