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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2752 HESSISCHER LANDTAG 29. 06. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 13.05.2020 Restriktionen bei Flugreisen und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: In mehr als 80 % aller Länder weltweit gelten Reiserestriktionen, die aufgrund der Corona-Pandemie verfügt wurden. Diese betreffen insbesondere Flugreisen, da hier ein enger Kontakt der Passagiere untereinander und mit dem Personal praktisch unvermeidbar ist. Es gibt daher Überlegungen, unter welchen Bedingungen Flug- reisen zukünftig wieder ermöglicht werden können. Die Airline-Consultancy SimpliFlying (Singapur) hat in einem Konzept 70 Punkte aufgeführt, die bei Reisen zukünftig als mögliche Auflagen verfügt werden könnten. Zukünftig sollen sich Passagiere mindestens vier Stunden vor Abflug an Flughafen einfinden, da – neben Vor- lage eines Gesundheitspasses – zusätzliche Gesundheitschecks durchgeführt werden sollen, z.B. Temperatur- checks (wie in Wien) oder Bluttests (wie bei Emirates Airlines). Zusätzlich soll das Gepäck desinfiziert werden. Auch die Sicherheitskontrolle wird strengen hygienischen Maßnahmen unterstellt, was mehr Zeit erfordert. Bei sämtlichen Vorgängen – Check-in, Sicherheitskontrollen, Boarding-Wartezonen, Gepäckausgabe, Shops – sol- len die Sicherheitsabstände eingehalten werden. Ggf. sollen in Flugzeugen die Mittelsitze grundsätzlich frei- bleiben. Flugzeuge sollen nach jedem Flug einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen werden, wodurch sich die Turnaround-Zeiten deutlich verlängern werden. Allgemeingültige Gesundheitsstandards im Flughafenprozess fehlen bislang noch. Offen ist, ob Regularien auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene (ggf. unter Einbeziehung der WHO, IATA und der ACI) festgelegt werden. https://www.travelnews.ch/flug/16010-willkommen-zur-keimfreien-flugreise.html Auch wenn nur ein Teil dieser Maßnahmen umgesetzt wird, ist zu erwarten, dass sich die Abläufe an Flughäfen deutlich verändern werden. Für die Passagiere wird das Procedere deutlich länger dauern und umständlicher werden, für die Flughafenbetreiber und die Fluggesellschaften aufwendiger und kostenintensiver. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen wie folgt: Frage 1. Welche der in dem zitierten Konzept aufgeführten Maßnahmen hält die Landesregierung für erfor- derlich, um einen unter dem Aspekt des Infektionsschutzes sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten? Das genannte Konzept aus Singapur liegt der Landesregierung nicht vor. Frage 2. Für welche der in dem zitierten Konzept aufgeführten Maßnahmen ist die Landesregierung originär zuständig? Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich naturgemäß nur auf das Land Hessen. Ins- besondere der internationale Luftverkehr richtet sich nach internationalen Verträgen und nach Vereinbarungen nicht-staatlicher Institutionen. Ein singulärer Eingriff der Landesregierung in dieses komplizierte Gefüge ist zumindest für einige der vom Fragesteller exemplarisch angeführ- ten Maßnahmen nicht möglich. Es bedarf insoweit einer engen nationalen und internationalen Abstimmung. Frage 3. Welche der in dem zitierten Konzept aufgeführten Maßnahmen wird die Landesregierung anordnen bzw. sich für eine entsprechende Anordnung einsetzen? Siehe Antworten zu Frage 1 und 2. Frage 4. Welche weiteren – und in dem zitierten Konzept nicht aufgeführten Maßnahmen – hält die Landes- regierung für erforderlich, um einen unter dem Aspekt des Infektionsschutzes sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten? Die Maßnahmen am Flughafen Frankfurt wurden bis zur weitgehenden Einstellung des Flugbe- triebes jeweils der aktuellen Lage angepasst und reichten von Information der Ankommenden Eingegangen am 29. Juni 2020 · Bearbeitet am 29. Juni 2020 · Ausgegeben am 2. Juli 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2752 über Handzettel und Projektionen auf Anzeigetafeln bis hin zum Ausfüllen von Aussteigekarten, teilweise ergänzt durch Fragen zu möglichen Kontakten in Risikogebieten und zum persönlichen Gesundheitszustand bis hin zu einer generellen Quarantäne-Anordnung für ankommende Rei- sende. Diese Anpassungen an die aktuelle Lage müssen umgekehrt auch beim Wiederanlaufen des (inter-) nationalen Luftverkehrs erfolgen. Die Landesregierung steht insoweit mit dem Bund in permanenter Abstimmung. Frage 5. Welche Auswirkungen werden die durch die Landesregierung oder andere zuständige Stellen zu- künftig verfügten Maßnahmen zum Infektionsschutz auf die Nachfrage von Flügen haben? Frage 6. Welche Auswirkungen werden die durch die Landesregierung oder andere zuständige Stellen ver- fügten Maßnahmen zum Infektionsschutz auf den Flugbetrieb am Frankfurter Flughafen haben? Frage 7. Welche Auswirkungen werden die durch die Landesregierung oder andere zuständige Stellen ver- fügten Maßnahmen zum Infektionsschutz auf die wirtschaftliche Situation und den Personalbestand des Flughafenbetreibers Fraport haben? Frage 8. Welche Auswirkungen werden die durch die Landesregierung oder andere zuständige Stellen ver- fügten Maßnahmen zum Infektionsschutz auf die wirtschaftliche Situation und den Personalbestand der am Flughafen Frankfurt tätigen Unternehmen haben? Die Fragen 5 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Landesregierung hat mit Artikel 3 der 13. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 09. Juni 2020 die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschrän- kungsverordnung vom 07. Mai 2020 geändert. Die im Rahmen dieser Anfrage relevanten Rege- lungen besagen, dass ab 10. Juni 2020 u. a. in Passagierflugzeugen sowie in den zum Personen- verkehr gehörenden Gebäuden, insbesondere Bahnhofs- und Flughafengebäuden, eine Mund-Na- sen-Bedeckung zu tragen ist; an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahr- und Flugzeuge muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe und –unternehmen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände während der Inan- spruchnahme eines Verkehrsmittels, das nicht zum öffentlichen Personennahverkehr gehört, ge- währleistet ist, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Welche Auswirkungen diese Maßnahme der Landesregierung auf die Nachfrage nach Flügen, auf den Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt Main, auf die wirtschaftliche Situation und den Perso- nalbestand des Flughafenbetreibers Fraport und auf die wirtschaftliche Situation und den Perso- nalbestand der am Flughafen Frankfurt tätigen Unternehmen haben wird, kann von der Landes- regierung nicht abgeschätzt werden, da die angesprochene Nachfrage nach Flügen und in der Folge die Auswirkungen auf die in den Fragen 6 bis 8 genannten Bereiche nicht nur von den Maßnahmen vor Ort, sondern vor allem auch von den Hygienemaßnahmen der potentiellen Ziel- länder und der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie abhängt. Wiesbaden, 23. Juni 2020 Kai Klose",
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