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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1671 HESSISCHER LANDTAG 09. 03. 2020 Kleine Anfrage Saadet Sönmez (DIE LINKE) vom 05.12.2019 Automatisierung des Asylverfahrens – Teil 2 und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Die drei inhaltlich im Zusammenhang stehenden Kleinen Anfragen HLT-Drs. Nr. 20/1670, 20/1671 und 20/1672 haben mehrfach die Vollzugstätigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Gegenstand. Die Fragestellungen betreffen sowohl die Datenverarbei- tung des Bundesamtes als registerführende Behörde nach § 1 des Gesetzes über das Ausländer- zentralregister (AZRG) als auch die Datenverarbeitung, die im Zusammenhang mit der Entschei- dungspraxis im Asylverfahren steht, § 5 Asylgesetz (AsylG). Das Bundesamt hat in der jüngeren Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, nicht der parlamentarischen Kontrolle durch den Hessischen Landtag zu unterliegen und dass eine freiwillige Beantwortung in der Kürze der Zeit und aufgrund der nach wie vor sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurde von einer Beteiligung des Bundesamtes vorliegend abgesehen. Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integra- tion wie folgt: Frage 1. Mit welchen Datenbanken des Bundes oder anderer Behörden werden die Daten verknüpft? Soweit mit der Fragestellung die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen gemeint ist, wird auf die detaillierten Regelungen des AZRG verwiesen, vgl. Kapitel 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 AZRG. Einzelheiten dazu werden in der Antwort zu Frage 4 des ersten Teils der Kleinen Anfrage (HLT-Drs. Nr. 20/1670) beschrieben. Die jeweilige Zweckbin- dung ist den einzelnen gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen (§§ 15 ff. AZRG). Eine allge- meine Klammervorschrift zur Zweckbestimmung enthält § 11 AZRG. Danach dürfen bestimmte Datenkategorien nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie der ersuchenden Behörde übermittelt worden sind (Abs. 1 Satz 1). Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck ver- wenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen (Abs. 1 Satz 2). Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermit- telten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberech- tigten Unionsbürger sind, handelt (Abs. 1 Satz 3). Frage 2. Wie wird bei der Verknüpfung von Daten die Zweckbindung der Daten nach DSGVO Art. 5 – 1 sichergestellt? Die Zweckbindung der Daten wird durch § 11 Abs. 1 AZRG bzw. die gesetzlichen Zweckbe- stimmungen in §§ 15 ff. AZRG sichergestellt. Hinsichtlich § 11 Abs. 1 AZRG wird auf die nä- here Darstellung unter der Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Es obliegt der jeweils ersuchenden Stelle, die Zweckbindung bei der Verwendung der Daten einzuhalten. Jede neue Zweckbestim- mung ist der Registerbehörde mitzuteilen. Die Mitteilungen dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Die Einhaltung der Zweckbindungsregelungen ist jederzeit überprüfbar. Ein anderer Zweck ist gegeben, wenn die Daten für eine Aufgabe mit anderer Bezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DVO) oder für ein Verfahren verwendet werden sollen, das durch ein eigenes Geschäftszeichen ausge- wiesen ist. Es genügt aber auch, wenn die Daten ohne Änderung der Aufgabenbezeichnung oder des Geschäftszeichens für eine anderes Verfahren i.R. einer neuen Fragestellung Verwendung finden sollen. Eingegangen am 9. März 2020 · Bearbeitet am 9. März 2020 · Ausgegeben am 12. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1671 Frage 3. Bei wie vielen Asylbewerbern unter 14 wurden seit der Einführung des Datenaustauschverbesse- rungsgesetz zwei Fingerabrücke abgenommen? Die Möglichkeit zur Sicherung der Identität Fingerabdrücke von einem Asylbewerber, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu nehmen, besteht derzeit nicht, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). Die Vorschrift wurde mit dem Zweiten Datenaustauschverbesserungsgeset- zes vom 04.07.2019 (BGBl. I S. 1131) dahingehend abgeändert, dass ab dem 01.04.2021 Finger- abdrücke von Kindern zu nehmen sind, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Frage 4. Welche Möglichkeiten besitzen Asylbewerber, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu beantragen? § 36 AZRG regelt die die Registerbehörde treffenden Löschungspflichten. Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf stets von Amts wegen zu löschen, § 36 Abs. 1 AZRG. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. Löschungsfristen im allgemeinen Da- tenbestand enthält § 18 AZRG-DVO. Fachgesetzlich ist kein explizites Antragsverfahren vorge- sehen. Überlagert werden die bundesgesetzlichen Regelungen des § 36 AZRG durch Art. 17 Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der der betroffenen Person unter bestimmten Vorausset- zungen ein Recht auf Löschung einräumt. Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Um- setzungsgesetz EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) erfolgte eine Anpassung des Fachrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Eine inhaltliche Änderung von § 36 AZRG erfolgte dabei nicht. Frage 5. Wie häufig wurde die Löschung von Daten bereits beantragt und durchgeführt? Frage 6. Auf welche Art und Weise werden die Daten der Asylbewerber gelöscht? Frage 7. Bleiben bei der Löschung digitale oder analoge Datenrückstände bestehen? Frage 8. Wie werden die personenbezogenen Daten von Asylbewerbern vor einem Zugriff von außen ge- schützt? Die Fragen 5 bis 8 können nur durch das BAMF als Registerbehörde bzw. durch das Bundesver- waltungsamt (BVA) beantwortet werden. Frage 9. Wie vereinbart die Landesregierung den Einsatz von Personalisierungsinfrastruktur-Komponenten mit dem Grundsatz der Datenminimierung der DSGVO? Die Ergreifung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist bundesgesetzliche Pflicht, § 16 Abs. 1 AsylG. Lichtbilder zu machen und Fingerabdrücke abzunehmen ist zudem unionsrechtlich geboten. Aus Art. 9 der EURODAC- Verordnung Nr. 603/2013 ergibt sich die Pflicht, Asylsuchenden zur Ermittlung der Identität unverzüglich Fingerabdrücke abzunehmen. Die Erhebung und der Abgleich von Fingerabdruck- daten erleichtern insoweit die Zuständigkeitsfeststellung nach der sog. Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Dessen ungeachtet ist die durch den Einsatz von Personalisierungsinfrastruktur-Komponenten erfolgende Identitätssiche- rung geeignet und angemessen, um der mehrfachen Antragsstellung unter unterschiedlichen Per- sonalien und der Identitätsverschleierung zum Zweck der Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wirksamer begegnen zu können. Das Vorgehen ist deshalb mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar. Wiesbaden, 12. Februar 2020 Peter Beuth",
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