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            "content": "2                                Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3316    zum Verifizieren von Versorgungsstationen in Drittländern,    zu den einzuhaltenden Temperaturen während der Beförderung,    zu Notfallplänen,    zur Plausibilitätsprüfung von Tiertransporten, bei denen die Tiere auf Schiffe verladen wer- den,  zur Überprüfung des tatsächlichen Abladens,  zur Überprüfungen der Fahrtenbücher nach langen Beförderungen,  zur Überprüfung und Meldung hinsichtlich möglicher Verstöße und  zur Einhaltung von Sozialvorschriften getroffen worden, welche im Rahmen einer Abfertigung zu beachten sind. Zudem wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Liste der Drittstaaten angepasst wird, sofern neue Erkenntnisse bekannt werden. Mit Erlass vom 11.09.2019 ist die Erlasslage dahingehend ergänzt worden, dass Langstrecken- transporte von Rindern auf der Straße nach Usbekistan und Kasachstan sowie nach Süd-/ Ostruss- land im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport derzeit rechtskonform nicht möglich sind. Diese Ergänzung ist aufgrund der Befunde vorgenommen worden, welche die Hessische Landestierschutzbeauftragte und drei Amtstierärztinnen aus zuständigen Veterinärbehörden der Bundesländer Hessen, Bayern und Schleswig-Holstein im Rahmen einer Besichtigungstour vom 09. bis 14.08.2019 bezüglich der in Transportplänen angegebenen Entlade- und Versorgungsstationen in der Russischen Föde- ration erhoben haben. In einem Schreiben des Föderalen Dienstes für veterinärrechtliche und phytosanitäre Über- wachung in Moskau vom 07.04.2020 ist dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- schaft (BMEL) u. a. mitgeteilt worden, dass in der Russischen Föderation keine Versorgungsstel- len in Betrieb sind. Aus Anlass dieser Mitteilung ist von hier mit Erlass vom 05.05.2020 geregelt worden, dass Straßentransporte von landwirtschaftlichen Nutztieren (incl. Pferde) in die Russi- sche Föderation sowie nach Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan nicht mehr genehmigungsfähig sind, soweit der Bestimmungsort nicht innerhalb der zulässigen und realistischen Transportzeit, z. B. von einer im Baltikum gelegenen Versor- gungsstation aus erreicht werden kann. Darüber hinaus ist in diesem Erlass mit Blick auf die bevorstehenden Sommermonate auch der Hinweis wiederholt worden, dass Langstreckentransporte auf dem Straßen- und Seeweg generell nur dann abgefertigt werden dürfen, wenn es während der Dauer des Transportes mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu Außentemperaturen von über 30°C kommt. Mit einem weiteren Schreiben des Föderalen Dienstes für veterinärrechtliche und phytosanitäre Überwachung in Moskau vom 03.08.2020 ist dem BMEL u. a. mitgeteilt worden, dass es sechs Versorgungsstationen auf dem Gebiet der Russischen Föderation gibt. Dementsprechend sind die hessischen Veterinärbehörden in Aktualisierung der Erlasslage am 18.09.2020 darüber informiert worden, dass die nachfolgend aufgeführten Versorgungstationen:  „OOO Klinger“, Dorf Sjuski, Kreis Krasninski, Verwaltungsgebiet Smolensk,  „Aufenthaltsort für Tiere Beliwzy“, Dorf Beliwzy, Kreis Wjasemski, Verwaltungsgebiet Smo- lensk,  „OOO Klinger“, Siedlung Samarski, Kreis Wolschski, Verwaltungsgebiet Samara,  „Tierhotel Stary Bujan“, Einzelunternehmerin A. Ju. Morosowa, Dorf Stary Bujan, Kreis Krasnojarski, Verwaltungsgebiet Samara, im o. g. Schreiben des Föderalen Dienstes benannt und im Rahmen der erwähnten Besichtigungs- tour besucht worden sind. Die damals erhobenen Befunde zu diesen Stationen sind dem Bericht über die Reise zu entnehmen, der unter https://tierschutz.hessen.de/nutztiere/qual-ohne-ende abrufbar ist. Demgemäß sind den Veterinärbehörden im Erlass ergänzende Sachverhalte mitgeteilt worden, wonach die Versor- gungsstelle „000 Klinger“ im Dorf Sjuski dem deutschen Team während der Tour nicht zur Be- sichtigung geöffnet wurde, so dass derzeit ungeklärt ist, inwiefern diese Station die Mindestan- forderungen an eine Versorgungsstation erfüllt. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes „Beliwzy“ ist darauf hingewiesen worden, dass ggf. die Wasserversorgung der Tiere im Winter nicht gewähr- leistet ist, da im August 2019 keine beheizte Rohrleitung existierte. Die Station „000 Klinger“ in der Siedlung Samarski befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigungsreise noch im Umbau, so dass die Verifizierung, ob diese Station die Mindestanforderungen erfüllt, derzeit noch aussteht. Das „Tierhotel Stary Bujan“ war im August 2019 nicht als Entlade- und Versorgungsstation geeignet, da es sich um ein verfallenes Gehöft ohne asphaltierten Zuweg handelte.",
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            "content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3316               3 Des Weiteren sind die Veterinärbehörden im Erlass vom 18.09.2020 darüber unterrichtet worden, dass hier keine eigenen Erkenntnisse zu den im o. g. Schreiben des Föderalen Dienstes vom 03.08.2020 nachfolgend benannten Versorgungsstationen:  „Ruhe-, Fütterungs- und Tränkort (Aufenthaltsort) für Vieh“, Grosny, Siedlung Gikalo, länd- liche Siedlung Gikalowskoje, Tschetschenien und  „Einzelunternehmer Andrej Wladimirowitsch Jemeljanow“, Wohnsiedlung Solnetschny 163, Tschita, Region Transbaikalien, vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zudem dargelegt worden, dass diese beiden Stationen nach den hiesigen Informationen aufgrund der geografischen Entfernung zu den o. g. weiteren Versorgungsstellen nicht konform mit den Anforderungen der VO (EG) Nr. 1/2005 erreicht wer- den können und dass die nach hiesiger Kenntnis ausschließliche Erreichbarkeit der Versorgungs- stelle in Tschita auf telefonischem Weg und in ausschließlich russischer Sprache i.d.R. keine Plausibilisierung der jeweils vom Transportverantwortlichen angegebenen Daten ermöglicht. Vor diesem Hintergrund ist im Erlass darauf hingewiesen worden, dass eine Abfertigung von Lebend- tiertransporten über die vorgenannten Stationen nur nach Verifizierung der Geeignetheit für eine Unterbringung und angemessene Versorgung der Tiere durch die zuständige Behörde erfolgen kann, welche die entsprechende Transportgenehmigung erteilt. Frage 3.    Wie viele Einzelgenehmigungen hat die Landesregierung seit dem 12.03.2019 für Tiertransporte in eines der im Erlass genannten Länder erteilt? Seitens der zuständigen Behörden in Hessen wurden im Jahr 2019 keine Genehmigungen für Tiertransporte in die vorgenannten Drittländer erteilt. Die hiesigen Behörden sind jedoch durch mehrere gerichtliche Entscheidungen gebunden, weiterhin tierseuchenrechtliche Vorlaufatteste für den Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren zu Sammelstellen in andere Bundesländer auszustellen. Es kann seitens der hiesigen Veterinärbehörden nicht verhindert werden, dass land- wirtschaftliche Nutztiere aus Hessen aufgrund einer Genehmigung von Veterinärbehörden in an- deren Bundesländern in die benannten Drittländer exportiert werden. Frage 4.    Wie hat sich bei den unter 3. aufgeführten Transporten die Landesregierung davon überzeugt, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Tierschutz auch tatsächlich eingehalten werden? Entfällt, siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5.    Wie viele Tiertransporte wurden in den Jahren 2015 bis 2019 aus Hessen in eines der im Erlass vom 12.03.2019 genannten Länder durchgeführt? 2015 wurde jeweils ein Zuchtrind in den Libanon und in die Türkei sowie zwei Zuchtrinder nach Usbekistan transportiert. 2016 wurden zwei Zuchtrinder in den Libanon sowie ein Zuchtrind nach Aserbaidschan und ein Pferd nach Marokko transportiert. In den Jahren 2017 bis 2019 wurden keine Tiertransporte in eines der im o. g. Erlass genannten Drittländer durchgeführt. Frage 6.    Welche Initiativen hat die Landesregierung ergriffen, um bundeseinheitliche Regelungen für Tier- schutz sowie Rechtssicherheit für Veterinäre herbeizuführen? Auf die Bundesrats-Drucksache 213/19 – Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren – und auf den o.g. Bericht über die Reise nach Russland zur Inaugenscheinnahme von Versorgungsstationen wird hingewiesen. Frage 7.    Wurde die auf der Agrarministerkonferenz beschlossene Einrichtung einer bundesweiten Plattform zum Austausch tierschutzrelevanter Daten bei langen Transporten in Drittstaaten zwischenzeitlich eingerichtet? Das Friedrich-Loeffler-Institut hat in Umsetzung des AMK-Beschlusses zwischenzeitlich ein Webtool im Onlinesystem des Tierseuchen-Nachrichtensystems (TSN) programmiert. Das Web- tool besteht aus einer dynamischen Landkarte, einer statischen Landkarte, auf der die unterschied- lichen Versorgungsstellen markiert sind und einer Tabelle, in der die unterschiedlichen Doku- mente zu den einzelnen Versorgungsstellen hinterlegt werden können. Die Tabelle ist unterteilt nach Land, Region, Versorgungsstelle, Standarddokument und Zusatzdokument. Das Standard- dokument beinhaltet eine Tabelle mit den vorhandenen Informationen zu den Versorgungsstellen.",
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