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Juli 2020 vor, die zeigt, dass die zitierte Bestimmung des § 10 Abs. 5 Satz 2 LWG tatsächlich unterschiedlichen Ausle- gungen zugänglich ist, da bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmung zunächst kein eindeutiges Ergebnis festzustellen ist. Denn im vorliegenden Fall wird die in § 10 Abs. 3 LWG genannte Bedingung gleich von vier verschiedenen Varianten – 137, 138, 139 und 140 Sitzen – erreicht. Diese unterscheiden sich zwar hinsichtlich der mathematisch zu berechnen Proportionen, erfüllen jedoch gleichwohl die in § 10 Abs. 3 LWG genannten Voraussetzungen und sind daher grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Die Stellungnahme der Landesre- gierung stellt hierzu fest, dass offen ist, ob der Gesetzgeber diese Möglichkeit überhaupt bedacht hatte. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung überlasse jedoch die Wahl zwischen den verschiedenen Varianten nicht dem Rechtsanwender, sondern beendet das Verfahren der schrittweisen Erhöhung der Anzahl der Man- date, sobald diejenige Proportion erstmals erreicht ist, „die das Verhältnis der Landesstimmen so getreu wie möglich wiedergibt“. Um diese Proportion zu bestimmen, müssten jedoch alle vier Varianten gegeneinander geprüft werden, was der Landeswahlleiter jedoch unterlassen hat. Er hatte die Bestimmung dahingehend aus- gelegt, dass diejenige Anzahl die zutreffende ist, die sich bei schrittweiser Erhöhung der Gesamtzahl erstmals einstellt. Dies war bei der Anzahl von 137 der Fall. Hätte der Landeswahlleiter die Prüfung, welche der vier Varianten diejenige ist, die das Verhältnis der Landesstimmen so getreu wie möglich wiedergibt, wäre er jedoch – wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend feststellt – zum selben Ergebnis gelangt. Bei 137 Mandaten ist auch die – unvermeidliche – Abweichung der tatsächlichen Proportionen von der idealen Propor- tion, wie sie sich nach dem Verhältnis der Wählerstimmen ergibt, am geringsten. Dieses Ergebnis ist jedoch nicht zwingend. Es sind Konstellationen denkbar, bei denen die kleinste Anzahl nicht diejenige ist, die auch dem Verhältnis der Wählerstimmen entspricht. Bei der Landtagswahl 2009 war eine solche Konstellation auch tatsächlich eingetreten. Hier gab es drei Varianten, bei denen sich die Anzahl der Überhangmandate einstellten: 118, 119 und 120 Mandate. Die geringsten Abweichungen zum Stimmenergebnis zeigten sich jedoch hier nicht bei 118, sondern bei 119 Mandaten. Sollte der Staatsgerichtshof der ausführlich und nachvollziehbar dargelegten Auffassung der Landesregierung folgen, ist zu erwarten, dass dieser keine grundsätzliche Entscheidung in der Sache treffen wird. Eine solche hat der Kläger auch nicht beantragt, denn er beantragt lediglich festzustellen, dass bei dem konkret vorliegenden Ergebnis der Landtagswahl vom 28. Oktober 2018 eine Gesamtzahl von 138 anstelle von 137 Abgeordneten festzustellen gewesen wäre. Mit einer Entscheidung in dieser Frage wird der Staatsgerichtshof jedoch voraus- sichtlich nicht vorgeben, wie im Falle eines anderen Stimmenergebnisses zu verfahren wäre. Dies umso mehr als die Landesregierung in ihrer Stellungnahme beantragt hat, die Wahlprüfungsbeschwerde alleine deshalb als unbegründet zu werten, weil der Wahleinspruch bereits aus formalen Gründen unzulässig war. Eine Entschei- dung in der Sache wird nur hilfsweise beantragt – und auch das nur im Hinblick auf das konkrete Wahlergebnis. Insofern steht zu erwarten, dass die Problematik eines unterschiedlich auslegungsfähigen Gesetzestextes auch nach einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes in der Sache weiterbestehen wird. Daher besteht die Gefahr, dass auch bei zukünftigen Wahlen das durch den Landeswahlleiter festgestellte Ergebnis angefochten werden wird. Landesregierung und Landtag sollten jedoch ein Interesse daran haben, dass Wahlergebnisse zweifelsfrei feststellbar und nachvollziehbar sind. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber – wie die Landesregierung in ihrer Stellungnahme ausführt – einen sehr weiten Gestaltungsspielraum hat, der sogar eine stärkere Gewichtung von Überhangmandaten ohne deren vollständigen Ausgleich zulassen würde. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, ein Gesetz so zu formulieren, dass der gesetzgeberische Wille unmissverständlich erkennbar wird, damit Streitig- keiten über die Auslegung eines Gesetzes nach Möglichkeit nicht entstehen können. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Die Landesregierung hat auf die Wahlprüfungsbeschwerde eines Wahlberechtigten in ihrer Stel- lungnahme vom 20. Juli 2020 gegenüber dem Staatsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Landeswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 16. November 2018 die Vorschrift Eingegangen am 22. September 2020 · Bearbeitet am 22. September 2020 · Ausgegeben am 25. September 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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Diese blieben ihr unabhängig davon erhalten, ob der Landtag nach der Zuteilung von Ausgleichsmandaten aus 137, 138, 139 oder aus 140 Abgeordneten be- steht; bei 137 Sitzen würde der Sitzanteil der CDU von 39,5112 auf 40 aufgerundet, bei 140 Sitzen nähme er mit 40,3764 an der Aufrundung der Nachkommastellen nicht teil. In keiner Variante entspräche der Anteil der CDU an der Gesamtzahl der Sitze exakt dem Anteil der CDU an den Landesstimmen. Wenn die CDU in einem Landtag von 137 Abgeordneten 40 Sitze erhält, ist sie dort mit einem Sitzanteil von 29,1971 % anstelle der ihr zustehenden 28,8403 % überrepräsentiert, mit 40 von 140 Sitzen und einem daraus sich ergebenden Sitzanteil von 28,5714 % bleibt die CDU hinter ihrem Anteil an den Landesstimmen zurück. Vergleichbare Divergenzen ergäben sich auch für die anderen im Landtag vertretenen Parteien. Zur besseren Vergleichbarkeit wurde der Stellungnahme der Landesregierung eine Gegenüber- stellung der vier Varianten von 137 bis zu 140 Abgeordnetensitzen beigefügt. Diese Gegenüber- stellung ist aus der beiliegenden Anlage ersichtlich. In der Übersicht entsprechen die Zahlen unter dem Buchst. a dem jeweiligen prozentualen Anteil an den berücksichtigungsfähigen Landesstim- men, unter dem Buchst. b dem jeweiligen „idealen\" Sitzanteil und unter dem Buchst. c der Anzahl der ganzen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 LWG) und der in der Reihenfolge der Nachkommastellen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LWG) vergebenen Mandate. Die Zahlen unter Buchst. d geben die jeweilige end- gültige Sitzverteilung, unter Buchst. e den sich daraus ergebenden jeweiligen prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Abgeordneten und unter Buchst. f die für die Bewertung der Varianten jeweilige maßgebliche Differenz zwischen den Angaben zu Buchst. a und Buchst. e wieder. Hin- sichtlich eines Vergleichs der Quote der jeweiligen Landesstimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl mit der Quote der zugeteilten Sitze zur Gesamtsitzzahl ergibt sich, dass die Abweichungen dieser beiden Quoten in der Summe der absoluten Zahlen bei einer Gesamtsitzzahl des Hessischen Land- tags von 137 Sitzen am geringsten sind. Dieser Vergleich stellt kein neues Berechnungs- oder Auslegungsverfahren zur Sitzverteilung dar, sondern dient lediglich als Begründung für die von der Landesregierung vertretenen Auffassung, dass die auf der Grundlage einer Gesamtsitzzahl von 137 Sitzen vom Landeswahlausschuss festgestellte Sitzverteilung auch im Ergebnis vertretbar ist. Die Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.    Hält die Landesregierung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Stellungnahme vom 20. Juli 2020 den Fall für möglich, dass bei einem konkreten Wahlergebnis die in der Stellungnahme der Landesre- gierung vom 20. Juli 2020 beschriebene Auslegung der Bestimmungen des § 10 Abs. 5 Satz 2 LWG keine eindeutige Gesamtzahl von Mandaten feststellbar ist? Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 kein neues Auslegungs- oder Sitzverteilungsverfahren dargestellt, sondern nur aufgezeigt, dass die vom Landeswahlausschuss am 16.11.2018 festgestellte Sitzverteilung auch im Ergebnis vertretbar ist. Entgegen den Ausfüh- rungen des Fragestellers in der Vorbemerkung ist sie dabei nicht der Auffassung, dass der Lan- deswahlausschuss zur Bestimmung einer Proportion alle möglichen Varianten bei einer Gesamt- sitzzahl von 137 bis 140 Sitzen gegeneinander prüfen musste. Die vom Landeswahlausschuss vertretene Auffassung führt stets zu einer eindeutigen Gesamtzahl der Sitze des Hessischen Land- tags. Frage 2     Hält es die Landesregierung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Stellungnahme vom 20. Juli 2020 für sinnvoll bzw. geboten, die Formulierung des § 10 Abs. 5 Satz 2 LWG dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass die Formulierung keine unterschiedliche Auslegung zulässt bzw. es aus- schließt, dass auch eine korrekte Auslegung – wie in der Stellungnahme vorgenommen – zu einem eindeutigen Ergebnis der Sitzzuteilung führt? Die Landesregierung ist der Auffassung, dass der Landeswahlausschuss die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 LWG zutreffend ausgelegt hat und bei der Berechnung der Sitzverteilung zu einer der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhaltenden Mandatsverteilung gelangt ist. Allein die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die",
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            "content": "Anlage zur KA 20/3357 137 Abgeordnete: a.        b.       c.        d.     e.              f. CDU            28,8403    39,5112    39 + 1      40 29,1971            0,3568 SPD            21,1760    29,0111        29      29 21,1679          - 0,0081 GRÜNE          21,1784    29,0144        29      29 21,1679          - 0,0105 LINKE            6,7314    9,2220          9      9  6,5693          - 0,1620 FDP              8,0163   10,9823    10 + 1      11  8,0292            0,0129 AfD            14,0577    19,2591        19      19 13,8686           -0,1891 135     137          Insgesamt 0,7394 138 Abgeordnete: a.        b.       c.        d.     e.              f. CDU            28,8403    39,7996    39 + 1      40 28,9855            0,1452 SPD            21,1760    29,2228        29      29 21,0145          - 0,1615 GRÜNE          21,1784    29,2262        29      29 21,0145          - 0,1639 LINKE            6,7314    9,2893          9      9  6,5217          - 0,2096 FDP              8,0163   11,0625        11      11  7,9710          - 0,0453 AfD            14,0577    19,3996    19 + 1      20 14,4928            0,4350 136     138          Insgesamt 1,1605 139 Abgeordnete: a.        b.       c.        d.     e.              f. CDU             28,8403   40,0880        40      40 28,7770          - 0,0633 SPD           21,1760     29,4346        29      29 20,8633          - 0,3126 GRÜNE           21,1784   29,4380    29 + 1      30 21,5827            0,4043 LINKE            6,7314    9,3566          9      9  6,4748          - 0,2565 FDP               8,0163  11,1427        11      11  7,9137          - 0,1026 AfD             14,0577   19,5402    19 + 1      20 14,3885            0,3308 137     139          Insgesamt 1,4701 140 Abgeordnete: a.         b.       c.       d.     e.              f. CDU              28,8403   40,3764        40     40 28,5714          - 0,2688 SPD              21,1760   29,6463    29 + 1     30 21,4286            0,2526 GRÜNE            21,1784   29,6498    29 + 1     30 21,4286            0,2502 LINKE              6,7314   9,4239         9      9   6,4286         - 0,3028 FDP                8,0163  11,2228        11     11   7,8571         - 0,1592 AfD             14,0577    19,6808    19 + 1     20 14,2857            0,2280 137     140          Insgesamt 1,4616",
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