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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/730 HESSISCHER LANDTAG 18. 07. 2019 Kleine Anfrage Stefan Müller (Heidenrod) (Freie Demokraten) vom 31.05.2019 Zwangsweise Rückführungen ausreisepflichtiger Personen auf dem Luftweg und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Grundsätzlich ist die Bundespolizei für die Begleitung von Rückführungen ausreisepflichtiger Personen per Luft zuständig – so auch in Hessen. In der Kleinen Anfrage 20/197 wurde als ein Grund für gescheiterte Rückführungen jedoch auch fehlendes Personal angeführt. Um hier Abhilfe zu schaffen, wurden in Bayern Beamte der bayerischen Landespolizei von der Bundespolizei als „Personenbegleiter Luft“ ausgebildet. Diese bayerischen Landesbeamten nehmen seit geraumer Zeit Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen per Luft von bayerischen Flughäfen vor. Ziel ist es dabei, die Rückführungen ausreisepflichtiger Personen per Luft durchzuführen, die ansonsten aufgrund nicht vorhandenen Personals scheitern würden. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Nach § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreise- pflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert oder die Überwachung der Ausreise er- forderlich ist. In ungefähr der Hälfte aller Abschiebungen ist eine Sicherheitsbegleitung erforderlich. Werden Sicherheitsbegleiter für eine Rückführung benötigt, wenden sich die hessischen Auslän- derbehörden zunächst an die Bundespolizei. Nach einer Prüfung und Bewertung des Sachverhal- tes wird in der Regel die Buchung eines Fluges mit Begleitkräften durch die Bundespolizei ver- anlasst. Auf Grund des immer größer werdenden Bedarfs an begleiteten Rückführungen und der hierfür nicht ausreichenden Zahl von Personenbegleitern auf Seiten der Bundespolizei, kann es dabei zu Wartezeiten von mehreren Wochen kommen. Diese Wartezeiten führen dazu, dass die Ausländerbehörden eine Duldung nach § 60a AufenthG ausstellen müssen, wie es in der Kleinen Anfrage 20/197 aufgeführt wurde. Teilweise teilt die Bundespolizei derzeit bei fristgebundenen Rückführungen (z.B. Dublin-Überstellungen, ablau- fenden Reisepapieren) mit, dass eine Begleitung innerhalb der Frist nicht erfolgen kann. Diese Situation löst zusätzliche Abschiebungshindernisse aus, z. B. im Hinblick auf das Be- schleunigungsgebot bei der Sicherungshaft, Ablauf der Gültigkeit bei Passersatzdokumenten oder Verfristungen im Dublin-Verfahren sowie innerhalb der Wartefristen eintretende weitere Vollzugshindernisse. Daher hat sich die hessische Landesregierung sehr frühzeitig dazu entschieden, hessische Poli- zeibeamte als Sicherheitsbegleiter auszubilden und einzusetzen, wenn aus Landessicht ein be- sonderes Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung besteht, insbesondere bei drohenden Ver- fristungen. Hessen verfügt seit Jahren über eigene Sicherheitsbegleiter, deren Zahl 2017 noch- mals erhöht wurde. Gleichwohl kommt der Einsatz hessischer Sicherheitsbegleiter nicht regelmäßig, sondern nur in besonderen Einzelfällen in Betracht, da die hessische Polizei auch im Zusammenhang mit Rück- führungen durch Ergreifung und Transport der Rückzuführenden ohnehin belastet ist und zudem die Bundespolizei auch aufgrund ihrer weiteren Zuständigkeiten im Luftsicherheitsbereich über besondere Kompetenzen beim polizeilichen Handeln an Bord von Flugzeugen verfügt. Eingegangen am 18. Juli 2019 · Bearbeitet am 18. Juli 2019 · Ausgegeben am 22. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/730 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Rückführungen ausreisepflichtiger Personen per Luft mussten in Hessen im Jahr 2016 abgebrochen werden/konnten nicht ausgeführt werden, weil nicht ausreichend Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei für die Rückführungen zur Verfügung standen? Frage 2. Wie viele Rückführungen ausreisepflichtiger Personen per Luft mussten in Hessen im Jahr 2017 abgebrochen werden/konnten nicht ausgeführt werden, weil nicht ausreichend Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei für die Rückführungen zur Verfügung standen? Frage 3. Wie viele Rückführungen ausreisepflichtiger Personen per Luft mussten in Hessen im Jahr 2018 abgebrochen werden/konnten nicht ausgeführt werden, weil nicht ausreichend Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei für die Rückführungen zur Verfügung standen? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nicht ausreichende Kapazitäten bei Begleitkräften der Bundespolizei führen nicht zu einem Maßnahmenabbruch, sondern zu erheblichen Wartezeiten von mehreren Wochen. In Fristfällen, beispielsweise in Überstellungsverfahren nach der Dublin-III-VO, teilt die Bundespolizei ver- mehrt mit, dass eine Überstellung innerhalb der Dublinfrist nicht möglich sei. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Maßnahme nicht ausgeführt wird, vielmehr setzt das Land Hessen sodann nach Möglichkeit kurzfristig eigene Begleitkräfte ein. Konkrete statistische Zahlen liegen zu den Fragestellungen nicht vor. Frage 4. Wie sind Sammelabschiebungen in Hessen und gemeinsame Abschiebungen mit anderen Bundes- ländern organisiert? Nicht jeder Staat akzeptiert Sammelrückführungen. Ist eine Sammelrückführung möglich und in der Sache erforderlich, wird dies bei der Bundespolizei angemeldet. Die Bundespolizei organi- siert ein entsprechendes Fluggerät und lässt dieses in den Flugplan einbinden. Sobald die Größe des Fluggerätes und der Termin bekannt sind, wird die Sammelrückführung zentral für Hessen durch das zuständige Regierungspräsidium Gießen geplant. Ist frühzeitig erkennbar, dass die zur Verfügung stehenden Plätze nicht durch ein Bundesland ausgeschöpft werden können, wird dies in der Regel anderen Bundesländern mitgeteilt, die ihrerseits Personen anmelden können. Ent- sprechend kann das Land Hessen auch freie Kapazitäten anderer Bundesländer auf Chartern nutzen. Frage 5. Welche Stelle entscheidet über Terminierung, Betroffenenkreis, Anerkennung von Abschiebungs- hindernissen, Anwendung von Zwangsmitteln und Vorgehen bei Sammelabschiebungen? Die Terminierung eines Sammelcharters erfolgt durch die Bundespolizei in Abstimmung mit dem ausrichtenden Bundesland. Der Betroffenenkreis ergibt sich aus Gesetz (vollziehbar Ausreisepflichtige) und fachlichen Er- wägungen der zuständigen Ausländerbehörde. Sie entscheidet zudem über eventuelle Abschie- bungshindernisse. Die Anwendung von Zwangsmitteln liegt auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen in der Beurteilung der eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe- amten, die für Festnahme, Transport und die Begleitung im Flugzeug zuständig sind. Hinsichtlich der Sammelabschiebung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Frage 6. Plant die Landesregierung, dass zukünftig Polizeibeamtinnen und -beamte des Landes Hessen für Rückführungen ausreisepflichtiger Personen auf dem Luftweg eingesetzt werden, wie es im Land Bayern praktiziert wird? Hessen verfügt seit Jahren über eigene Sicherheitsbegleiter, die in besonderen Einzelfällen ein- gesetzt werden. Es wird auf die Vorbemerkung verweisen. Frage 7. Wenn ja: Wie gestaltet sich eine solche Ausbildung als „Personenbegleiter Luft“ für die Polizei- beamtinnen und -beamte in Hessen? Der dreiwöchige Fortbildungslehrgang zum Personenbegleiter Luft wird durch die Bundespoli- zei durchgeführt. Dieser wird mit einem Zertifikat abgeschlossen.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/730 3 Frage 8. Welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen für den Einsatz von hessischen Polizeibeamtinnen und -beamten bei Rückführungen ausreisepflichtiger Personen per Luft? Die Zuständigkeit für die Rückführung von Ausländern in andere Staaten ist durch § 71 Ab- satz 3 Nr. 1d AufenthG der Bundespolizei zugewiesen. Für die Durchführung der Abschiebung und die Festnahme ist nach § 71 Absatz 5 AufenthG auch die Landespolizei zuständig. Frage 9. Welchen Kosten wären inklusive entsprechender Zulagen entstanden, wenn das Land Hessen die im Jahr 2018 wegen fehlenden Personals ausgefallenen Rückführungen mit eigenem Personal unterstützt bzw. durchgeführt hätte? Frage 10. Welche Kosten sind durch die aufgrund fehlenden Personals gescheiterten Abschiebungen und den verlängerten Aufenthalt der ausreisepflichtigen Personen entstanden? Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 ausgeführt, kam es zu keinen ausgefallenen Rückführungen auf Grund fehlender Personenbegleiter Luft. Wiesbaden, 6. Juli 2019 Peter Beuth",
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