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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/3090 HESSISCHER LANDTAG 04. 09. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 25.06.2020 Diskriminierung israelischer Flugpassagiere durch Kuwait-Airlines und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: 2017 hatte ein Flugpassagier ein Flugticket der Kuwait-Airlines von Frankfurt nach Bangkok – mit Zwischen- landung in Kuwait – erworben. Beim Einchecken wurde ihm die Beförderung durch die Airline verweigert, weil er die israelische Staatsangehörigkeit besitzt. Begründet wurde dies mit einem Gesetz des Emirates („Einheitsgesetz zum Israel-Boykott“), das den Handel mit einem Israeli unter Strafe stellt. Die Strafandro- hung liegt bei einer „Gefängnisstrafe und harter Gefängnisarbeit zwischen drei und zehn Jahren“. Ebenso sei das bei dem Flug erforderliche Umsteigen in Kuwait für einen israelischen Staatsbürger nicht erlaubt. Der Passagier hatte daraufhin beim Landgericht Frankfurt gegen die Fluglinie auf Entschädigung wegen Dis- kriminierung geklagt. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 16. November 2017 ab. Auch die Berufung des Klägers wurden durch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 25. September 2018 abgewiesen. Zur Begrün- dung führte das Gericht aus, dass der Kläger von dem Luftfahrtunternehmen nicht verlangen könne, ihn zu befördern, weil die Erfüllung des geschlossenen Vertrags durch die Einreisebestimmungen Kuweits unmög- lich sei. Es sei ihm aufgrund der kuwaitischen Gesetze nicht erlaubt, den Transitbereich des kuweitischen Flughafens zu betreten. Insoweit sei es für die beklagte Airline unzumutbar, gegen das Gesetz des eigenen Landes zu verstoßen und hohe Strafen zu riskieren. Das Gericht bezeichnete das kuweitische Einheitsgesetz zum Boykott Israels als „nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel“. Im Herbst 2018 ereignete sich ein ähnlicher Fall, als ein Deutsch-Israeli von München über Kuwait nach Sri Lanka fliegen wollte. Die Kuwait Airlines verweigerte die Beförderung mit Hinweis auf die Staatsangehörig- keit des Passagiers. Auch er klagte und unterlag in zwei Instanzen, zuletzt vor dem OLG München. Die Be- gründung war im Wesentlichen inhaltsgleich wie die des OLG Frankfurt. Die gerichtlichen Entscheidungen sind nachvollziehbar, auch wenn sie sich auf ein Gesetz des Landes Kuwait stützen, das mit der in Deutschland geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die von der Fluggesellschaft angewendete gesetzliche Bestimmung explizit gegen Bürger des Staates Israel richten und damit als antisemitisch anzusehen sind. Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen durch ein Gericht der Bundesrepublik ist inakzeptabel. Die beiden Fälle zeigen jedoch, dass sich das Problem nicht durch Anrufung eines Gerichts lösen lässt, son- dern ein Eingreifen der Bundesregierung oder des Gesetzgebers erfordert. Die Anwendung der kuwaitischen Bestimmungen lässt sich offensichtlich nur dadurch verhindern, dass der Kuwait Airlines die Geschäftstätig- keit auf Basis des genannten Gesetzes untersagt wird. Konkret bedeutet dies, dass sich der Staat Kuwait ver- pflichtet, im Rahmen des internationalen Luftverkehrs das Gesetz nicht anzuwenden. Sollte dies nicht möglich sein, könnte der Kuwaitischen Airline die Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik komplett untersagt wer- den, z.B. über einen Entzug der Landerechte. Hierzu bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, z.B. über die Bestimmungen des § 21 a LuftVG. Auch die Regelungen des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicagoer Abkommen) stehen dem nicht entgegen. Vorbemerkung Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Anders als der Abgeordnete es schildert, stützen sich die Oberlandesgerichte in ihren Entschei- dungen ausdrücklich nicht auf das in Deutschland unbeachtliche kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott von 1964, das bereits wirtschaftliche Vereinbarungen mit israelischen Staatsan- gehörigen für kuwaitische Unternehmen verbietet. Vielmehr sehen die Gerichte eine faktische Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, da der oben genannte Personenkreis nicht nach Kuwait einreisen darf, auch nicht im Flughafentransit. Das OLG Frankfurt führt dazu aus, dass der Staat Kuwait aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit bestimmen könne, unter welchen Voraussetzungen Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen. Dies gelte unabhängig da- von, ob der Staat als Staatsunternehmen eine Fluggesellschaft betreibt. Das Einreiseverbot trifft alle Fluggesellschaften. Die kuwaitische Regierung hat argumentiert, dass sich das Beförde- rungsverbot nicht gegen Juden richte, die selbstverständlich befördert würden, sondern gegen israelische Staatsangehörige (auch Muslime und Christen). Es ist auch keiner europäischen Ge- sellschaft möglich, israelische Staatsangehörige nach Kuwait zu befördern. Dieser Fall kommt jedoch in der Praxis nicht vor, da nur Kuwait Airways Transitflüge über Kuwait-Stadt anbietet. Die Landesregierung lehnt die Gesetzgebung des Emirates Kuwait, die den Vertragsabschluss mit israelischen Staatsangehörigen durch Dienstleister des eigenen Landes und damit auch durch Luftverkehrsgesellschaften unter Strafe stellt, ab. Eingegangen am 4. September 2020 · Bearbeitet am 4. September 2020 · Ausgegeben am 7. September 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3090 In eigenen Zuständigkeiten kann die Landesregierung allerdings weder Verkehrsrechte von Luftverkehrsgesellschaften einschränken oder entziehen, noch bilaterale Luftverkehrsabkommen aufkündigen. Es obliegt der Bundesregierung, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und ent- sprechende Gespräche und Verhandlungen mit dem Emirat Kuwait zu führen. Hierfür setzt sich die Landesregierung ein. Der aktuelle Sachstand der Gespräche zwischen dem Emirat Kuwait und der Bundesrepublik Deutschland wurde beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) er- fragt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hält es die Landesregierung für hinnehmbar, dass Passagieren mit israelischer Staatsangehörigkeit von einzelnen Fluglinien die Beförderung von einem Flughafen der Bundesrepublik – z.B. dem Frankfurter Flughafen – alleine aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verweigert wird? Die Landesregierung hält es nicht für hinnehmbar, Passagieren aufgrund ihrer Staatsangehörig- keit die Beförderung vom Flughafen Frankfurt oder von anderen Flughäfen in der Bundesrepub- lik Deutschland zu verweigern. Frage 2. Falls erstens unzutreffend: Hat die Landesregierung den genannten Vorfall aus dem Jahr 2017 zum Anlass genommen, um die Bundesregierung aufzufordern, das Problem in geeigneter Weise zu lösen, z.B. durch Verhandlungen mit dem Staat Kuwait oder durch Entzug der Landerechte? Frage 3. Falls zweitens zutreffend: Mit welchem Ergebnis? Frage 4. Falls zweitens unzutreffend: Warum nicht? Die Fragen 2, 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Nach Auskunft des BMVI hat die Bundesregierung sich unmittelbar nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Frankfurt im Jahr 2017 auf unterschiedlichen Ebenen dafür eingesetzt, dass Kuwait israelischen Staatsangehörigen die Einreise zum Zwecke des Flughafentransits ge- währt, und verdeutlicht, dass dies für Deutschland von hoher Wichtigkeit ist. In den Gesprächen mit der kuwaitischen Regierung konnte jedoch kein Einvernehmen hergestellt werden. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Öffnung des Transitverkehrs für israelische Staatsangehö- rige lehnte die kuwaitische Seite ab. Innerhalb des geltenden Rechtsrahmens hat das BMVI keine Möglichkeiten, den Flugbetrieb von Kuwait Airways in Deutschland einzuschränken. Die bilateralen Luftverkehrsvereinbarun- gen mit Kuwait sehen dies nur bei einem Rechtsverstoß durch Kuwait Airways (Art. 4 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens vom 30. April 1974) vor, der in den genannten Urteilen nicht fest- gestellt worden ist. Das BMVI hat allerdings die von der kuwaitischen Seite bei anderer Gelegenheit geforderte Ausweitung der Verkehrsrechte für Kuwait Airways in Deutschland abgelehnt. Es werde keine zusätzlichen Luftverkehrsrechte geben, bis sich Kuwait in dieser Angelegenheit bewegt. Frage 5. Plant die Landesregierung angesichts des aktuellen Münchener Falles, das Problem in geeigneter Weise anzugehen, z.B. über eine Gesetzesinitiative im Bundesrat? Die Landesregierung hat keine eigenen Zuständigkeiten in Fragen der Gewährung von Luftver- kehrsrechten. Eine Gesetzesinitiative über den Bundesrat könnte sich nur auf die deutsche Rechtsordnung beziehen, welche im vorliegenden Fall nicht betroffen ist. Die Rechtsordnung des Emirates Kuwait kann auf diesem Weg ebenso wenig beeinflusst werden wie der Inhalt gül- tiger bilateraler Luftverkehrsabkommen als völkerrechtliche Grundlage für den internationalen Luftverkehr. Letztendlich ist es aufgrund der in Kuwait geltenden Rechtslage keiner Luftver- kehrsgesellschaft möglich, israelische Staatsangehörige nach Kuwait zu befördern. Frage 6. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Unternehmen in Deutschland die Geschäftstätigkeit zu untersagen, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Gesetze anwenden, die mit unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sind? Die Anwendung von in Deutschland nicht anwendbaren Gesetzen kann Kuwait Airways nicht vorgeworfen werden. Die vertragliche Weigerung, israelische Staatsangehörige nach Kuwait zu befördern, ist wegen tatsächlicher Unmöglichkeit rechtlich unbestritten. Wiesbaden, 31. August 2020 Tarek Al-Wazir",
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