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Um die Fragen 1 bis 3 beantworten zu können, müssten sämtliche Verfahrensakten für den angefragten Zeitraum einzeln überprüft und händisch ausgewertet wer- den, was angesichts der Gesamtzahl an Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich ist oder allenfalls in der Theorie über einen sehr langen Zeitraum mit einer sehr großen Personenzahl und unverhältnismäßig großem Aufwand denkbar wäre. Daher können die vorgenannten Fragen leider nicht beantwortet werden. Es können in diesem Zusammenhang lediglich die statistisch ausweisbaren Daten zu sämtlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG angegeben werden. Im Jahre 2016 waren 28.683 solcher Verfahren neu zu verzeichnen, im Jahre 2017 27.232 und im Jahre 2018 30.950. Im Januar 2019 sind 3.319 entsprechende Verfahren bei den hessischen Staats- bzw. Amtsanwaltschaften eingegangen. Ob der Anstieg der Neueingänge von rund 13 % im Jahre 2018 im Vergleich zum Vorjahr auf den Einsatz von Enforcement-Trailern zurückgeht, lässt sich nicht sicher feststellen. Im Hinblick auf die angefragte Verfahrensdauer können erneut al- lein die Daten sämtlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten statistisch ausgewiesen werden und hierbei nur die Dauer der staats- bzw. amtsanwaltschaftlichen Bearbeitungszeit vom dortigen Eingang des Verfahrens bis hin zur Abgabe an das Gericht. Die dementsprechende Verfahrens- dauer betrug im Jahre 2016 0,51 Monate, im Jahre 2017 0,54 Monate, im Jahre 2018 0,46 Mo- nate und im Januar 2019 0,51 Monate. Mit Ordnungswidrigkeitenverfahren, die ihren Ursprung in einer Geschwindigkeitsmessung durch einen Enforcement-Trailer finden, können all jene Amtsgerichte in Berührung kommen, in deren Bezirk ein solcher Geschwindigkeitsmessanhänger gerade eingesetzt wird. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) besteht auch bei Verkehrsordnungs- widrigkeiten eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann sodann im Rahmen der Rechtsmittelinstanz mit Geschwindigkeitsmes- sungen durch Enforcement-Trailer befasst sein. Eine Zuständigkeit der Landgerichte besteht nicht. Diese können allein in Beschwerdesachen gegen Verfügungen oder Beschlüsse des Amts- gerichtes im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung mit entsprechenden Verfahren befasst sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Amtsgericht einem Antrag der Verteidi- gung auf Verlegung der Hauptverhandlung nicht nachkommt und gegen diese Entscheidung Be- schwerde eingelegt wird. In der Regel sind die Landgerichte daher in Beschwerdesachen mit Rechtsfragen befasst, die keinen spezifischen Bezug zu der eigentlichen Geschwindigkeitsmes- sung durch einen Enforcement-Trailer haben. Im Hinblick auf die angefragte personelle Kompensation einer etwaigen Mehrbelastung der Ge- richte wird auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Frage 4.    Wie hoch war die Mehrbelastung der Justiz (Richter/Staatsanwaltschaft/Amtsanwaltschaft/Rechts- pfleger/Geschäftsstellenmitarbeiter) aufgrund der Verfahren infolge von Geschwindigkeitsüberschrei- tungen in Hessen? (Bitte Angaben in Stunden für die Jahre 2016, 2017, 2018 und den Monat 2019.) Angaben zur Mehrbelastung der Justiz aufgrund der Verfahren infolge von Geschwindigkeits- überschreitungen in Stunden liegen hier nicht vor. Das Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y/PEBB§Y-Fortschreibung 2014 weist anhand von bundesweit ermittelten durchschnitt- lichen Bearbeitungszeiten (Basiszahl) den Personalbedarf in unterschiedlichen Produkten aus. In diese Produkte fließen als Berechnungsgröße neben den Eingängen in Ordnungswidrigkeitsver- fahren aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitungen auch Eingänge in weiteren Verkehrsord- nungswidrigkeitsverfahren und zum Teil auch Eingänge in Strafverfahren ein. Die Berechnung erfolgt jeweils quartalsweise, sodass Daten für einzelne Monate nicht zur Verfügung stehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vergleichbarkeit der unten angegebenen Zahlen zum Per- sonalbedarf des Jahres 2016 mit denen der Jahre 2017 und 2018 aufgrund der Umstellung des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB§Y auf das System PEBB§Y-Fortschreibung 2014 nicht gegeben ist. Veränderungen ergeben sich insbesondere aus den sich durch die PEBB§Y- Fortschreibung 2014 veränderten Produkten, Bezugsgrößen und Basiszahlen sowie aus der Be- rücksichtigung der 41 Stunden-Woche in der Jahresarbeitszeit (4. Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 3. Juli 2017 (GVBl. S. 230)). Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt derzeit für das Jahr 2018 lediglich die auf der Grundlage der Daten des 1. bis 3. Quartals 2018 hochgerechnete Personalbedarfsberechnung vor. In den nachstehenden Tabellen sind die betroffenen Produkte, die jeweiligen Basiszahlen und der Personalbedarf ausgewiesen.",
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            "content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/135   3 Amtsgerichte Lfd.               Produkt                   Basiszahl             Personalbedarf Nr. 2016        ab      2016       2017        2018 2017 Richter RA      Verkehrsordnungs-                  66         65     18,75     17,43        20,05 300     widrigkeiten Rechtspfleger GA      Kostenfestsetzung, Pflicht-        10      4 bzw.    15,37      7,99         8,10 100     verteidigervergütung, Pro- bzw. 4             6 zesskostenhilfe und sonstige Rechtspflegertätigkeiten in Straf- und OWi-Sachen Mittlerer und Schreibdienst (ohne Justizwachtmeisterdienst) MA      Strafsachen, Bußgeldverfah-       120        120    233,43     242,31      247,71 040     ren - Einzelrichter Oberlandesgericht Lfd.               Produkt                   Basiszahl             Personalbedarf Nr. 2016        ab      2016       2017        2018 2017 Richter RO      Rechtsbeschwerden in Buß-         360        293      8,50      8,06         7,49 070     geldverfahren sowie nach dem Strafvollzugsgesetz und sonstige Beschwerden in Strafsachen, Anträge nach § 23 EGGVG Rechtspfleger GO      Prozess- und Verfahrensko-          7         3       1,06      0,46         0,45 010     stenhilfe    und     sonstige Rechtspflegertätigkeiten in Zivilsachen einschl. Verfah- ren nach dem FamFG und in Strafsachen Mittlerer und Schreibdienst (ohne Justizwachtmeisterdienst) MO      Strafsachen und Rechtsbe-         130        126      4,90      5,21         5,10 030     schwerden in Bußgeldsachen Staats-/Amtsanwaltschaften Lfd.               Produkt                   Basiszahl             Personalbedarf Nr. 2016        ab      2016       2017        2018 2017 Staatsanwälte SS      Verkehrsordnungswidrig-             9                0,006 191     keiten SS      Ordnungswidrigkeiten-                         66                0,38         0,38 190     verfahren Amtsanwälte AS      Verkehrsordnungswidrig-             9                 2,49 041     keiten AS      Ordnungswidrigkeiten-                         16                4,56         5,36 040     verfahren Mittlerer und Schreibdienst (ohne Justizwachtmeisterdienst) MS      Verkehrssachen (Verkehrs-          61                66,82 020     strafsachen und Verkehr- sordnungswidrigkeiten) MS      Ordnungswidrigkeiten (ge-                  35/56/2             10,12        11,85 030a - sonderte Basiszahlen für                       6 030c StA und AA Ffm.",
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