HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/178955/?format=api",
"id": 178955,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/178955-keine-parteien-mehr-in-die-stadthalle/",
"title": "Keine Parteien mehr in die Stadthalle",
"slug": "keine-parteien-mehr-in-die-stadthalle",
"description": "",
"published_at": "2019-03-26T00:00:00+01:00",
"num_pages": 2,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/bd/a3/d8/bda3d836e47948a3bd6f84c88fb68a69/de6e6eeea34093cf474e349c426fbbf6f84e3f43.pdf",
"file_size": 82438,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/bd/a3/d8/bda3d836e47948a3bd6f84c88fb68a69/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/bd/a3/d8/bda3d836e47948a3bd6f84c88fb68a69/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/7/00167.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": "Microsoft® Office Word 2007",
"subject": null,
"producer": "Microsoft® Office Word 2007",
"publisher": "Hessischer Landtag",
"reference": "20/167",
"foreign_id": "he-20/167",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://hessischer-landtag.de/"
},
"uid": "bda3d836-e479-48a3-bd6f-84c88fb68a69",
"data": {
"category": null,
"publisher": "he",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "20"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=178955",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-07-25 08:28:03.697374+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/178955/?format=api",
"number": 1,
"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/167 HESSISCHER LANDTAG 26. 03. 2019 Kleine Anfrage Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten) vom 14.02.2019 Keine Parteien mehr in die Stadthalle und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat im Januar 2019 beschlossen, dass städtische Im- mobilien wie die Stadthalle nicht mehr an Parteien vermietet werden dürfen. Hintergrund war der mehrfach gerichtlich gescheiterte Versuch der Stadt, eine Vermietung der Stadthalle an die NPD zu verhindern. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchen hessischen Städten und Gemeinden gibt es vergleichbare Beschlüsse? Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob die Widmungsbeschränkung der Stadt Büdingen für die Willi-Zinnkann-Halle (vgl. § 1 Nr. 1e der entsprechenden Benutzungsordnung Stand 25. Ja- nuar 2019: „Eine Überlassung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen von politischen Parteien, Wählergemeinschaften, Fraktionen und ihnen nahestehenden Organisationen wird ausgeschlos- sen. Es sei denn, die Veranstaltung selbst hat einen überparteilichen Charakter, wie z.B. eine Podiumsveranstaltung mit Teilnahme mehrerer Parteien“) in gleicher oder ähnlicher Form auch von anderen hessischen Gemeinden zur Regelung des Zugangsanspruchs zu ihren öffentlichen Einrichtungen nach § 20 HGO verwendet wird. Die Gemeinden unterlagen insofern zu keiner Zeit einer Meldepflicht gegenüber der (örtlich und instanziell) zuständigen staatlichen Kommunalaufsichtsbehörde. Eine entsprechende Abfrage bei allen 423 Städten und Gemeinden war innerhalb der Beantwor- tungsfrist der Kleinen Anfrage nicht möglich. Frage 2. Ist ein derartiger Beschluss vereinbar mit dem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, der die Organisation und Vorbereitung von Versammlungen, die Wahl des Versammlungsorts und -Zeitpunkts, die Leitung und die Teilnahme an der Versammlung einschließlich der An- und Abreise schützt? Frage 3. Ist ein derartiger Beschluss vereinbar mit dem Recht aus Art. 9 GG, der die Gründungs- und Be- tätigungsfreiheit schützt und als Grundrecht des Einzelnen, aber auch von Parteien gilt? Frage 4. Ist ein derartiger Beschluss mit dem Recht aus Art. 21 GG vereinbar, der den politischen Parteien den Auftrag erteilt, die politische Beteiligung der Bürger und die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen herzustellen und zu gewährleisten und der nach der Rechtsprechung des BVerfG selbstverständlich auch den Parteien der Minderheit zusteht, da diese die politische Op- position bilden und diese erst wirksam machen (BVerfGE 20, 56, 101)? Frage 5. Wo anders als auf Parteitagen bzw. Parteiveranstaltungen kann die grundsätzliche Festlegung der politischen Positionen nach den Grundsätzen innerparteilicher Demokratie erfolgen und sind auch deshalb Behinderungen dieser Veranstaltungen unverhältnismäßig und verfassungswidrig? Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es ist keine Gerichtsentscheidung bekannt, die den Parteien bzw. ihren Ortsvereinen ein unmit- telbar aus den genannten Verfassungsnormen abgeleitetes Recht garantiert, dass jede kommuna- le Halle stets (auch) für Parteiveranstaltungen zur Verfügung stehen müsse und eine entgegen- Eingegangen am 26. März 2019 · Bearbeitet am 26. März 2019 · Ausgegeben am 29. März 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/bd/a3/d8/bda3d836e47948a3bd6f84c88fb68a69/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/178955/?format=api",
"number": 2,
"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/167 stehende Widmungseinschränkung schlechthin mit Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 9 GG oder Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Dies ist zur Gewährleistung der notwendigen inneren Willensbil- dung der Parteien auch nicht erforderlich. Das Sächsische OVG hat mit Urteil vom 12. April 2001 (Az. 3 BS 10/01) in einem Parallelfall vielmehr betont, dass es „den Gemeinden aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich freisteht, Parteien ihre gemeindlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder diese von der Nutzung auszuschließen“. Ein für alle Parteien gelten- der Überlassungsausschluss sei unter den Gesichtspunkten des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Die Zulassung einer Partei (im konkreten Fall: der NPD) trotz Widmungsausschlusses unmittelbar aufgrund des Art. 21 GG komme im Einzel- fall nur höchst ausnahmsweise in Betracht; generell erscheine dies im Hinblick auf das verfas- sungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) durchaus problematisch. Frage 6. Hält aus Rechtsgründen die Begründung, man wolle in Büdingen nicht länger als Veranstaltungs- ort der NPD bundesweit genannt werden auch im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit? Die Stadt Büdingen, die für die NPD offenbar ein besonders begehrter Veranstaltungsort zu sein scheint, hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13), die NPD trotz ausdrücklich attestierter verfassungsfeindlicher Zielsetzung nicht gem. Art. 21 Abs. 2 GG zu verbieten, zunächst versucht, den Zugangsausschluss auf die rechtsextreme Partei zu beschränken. Während in der Rechtsliteratur zunächst in der Tat darü- ber diskutiert wurde, ob die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte „Verfassungsfeindlich- keit“ ein zulässiges und ausreichendes Differenzierungskriterium bei der Überlassung kommu- naler Einrichtungen an Parteien darstellen könne (vgl. den Überblick in der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 21. Juni 2018 „Nutzung öffentli- cher Versammlungsstätten durch verfassungsfeindliche Parteien“, Az. WD 3 - 3000 - 175/18), hat sich jedoch schließlich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Auffassung durchgesetzt, dass es in der Frage der Gleichbehandlung allein darauf ankommt, ob eine Partei verboten ist oder nicht. Die Stadt Büdingen ist daher gegen Ende des Jahres 2018 (vom VG Gießen) und zu Beginn des Jahres 2019 (vom Hess. VGH) zweimal zur Überlassung der Willi-Zinnkann-Halle an die NPD verpflichtet worden. Erst nach diesen Prozessniederlagen hat sich die Stadt zum Überlassungs- Ausschluss zu Lasten aller politischen Parteien entschlossen. Ein unverhältnismäßiges Vorgehen kann der Stadt Büdingen somit nicht vorgeworfen werden. Frage 7. Gibt es eine kommunalaufsichtsrechtliche Möglichkeit, gegen diesen Beschluss der SVV in Bü- dingen vorzugehen, und wenn ja, wird die Landesregierung diesen Weg wählen? Die staatliche Kommunalaufsicht ist in gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) verfassungsrechtlich auf die reine Rechtsaufsicht beschränkt (Art. 137 Abs. 3 HVerf.). Mangels eines Rechtsverstoßes der Stadt Büdingen kommt ein Einschreiten der Kom- munalaufsicht nicht in Betracht. Wiesbaden, 12. März 2019 Peter Beuth",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/bd/a3/d8/bda3d836e47948a3bd6f84c88fb68a69/page-p2-{size}.png"
}
]
}