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            "content": "2                                Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3269 Für die Planung von Bundesfernstraßen enthält das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Vorgaben. Es sieht vor, dass Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt nur vor, wenn eine Bundesfernstraße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sons- tiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird (§ 17 Abs. 1 FStrG). Anstelle einer Planfeststel- lung kann eine Plangenehmigung erteilt werden, und zwar auch für Vorhaben, für die eine Um- weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 17 b FStrG). Für Radwege ist im Oktober 2020 eine neue Regelung im FStrG in Kraft getreten, nach der Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, bedarfsabhän- gig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen sind, dass auf ihnen auch öffentlicher Rad- verkehr abgewickelt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FStrG). Das Verfahren richtet sich danach, ob eine Änderung der Straße vorliegt. Für Eisenbahnanlagen bestimmt das Allgemeine Eisenbahngesetz des Bundes (AEG), dass Be- triebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Wird eine bestehende Eisenbahnbetriebsan- lage erneuert, liegt eine Änderung nur vor, wenn ihr Grundriss wesentlich verändert wird (§ 18 Abs. 1 AEG). Anstelle einer Planfeststellung kann eine Plangenehmigung auch für Vorhaben erteilt werden, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 18 b AEG). Für die Planung und den Bau länderübergreifender Stromübertragungsnetzausbauvorhaben sind das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) maßgeblich. Während mit dem EnLAG und dem BBPlG zuvorderst der energiewirtschaftliche Bedarf der Übertragungsnetzausbauvorhaben durch den Bundesgesetzgeber festgestellt wird, gibt das NABEG Verfahrensvorschriften vor. Danach ist durch die Bundesnetzagentur grundsätzlich zunächst ein Bundesfachplanungsverfahren durch- zuführen, mit dem ein bis zu 1.000 m breiter Trassenkorridor festgelegt wird (§ 5 NABEG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Durchführung dieses Verfahrens verzichtbar, z.B. bei der Änderung oder der Erweiterung einer Leitung oder bei einem Ersatzneubau (§ 5a NABEG). Der exakte Leitungsverlauf wird in einem daran anschließenden Planfeststellungsverfahren fest- gelegt (§ 18 NABEG). Vorgaben zur technischen Ausführung der Vorhaben enthält das Energie- wirtschaftsgesetz (EnWG). Das EnWG enthält zudem planungsrechtliche Vorgaben für solche Netzausbauvorhaben, die in der Zuständigkeit des Landes liegen. Bei den Wasserstraßen macht der Bund dem Land keine Vorgaben für Planung und Genehmigung. Planung, Genehmigung und Bau der Bundeswasserstraßen sind nach dem Wasserstraßengesetz des Bundes eine Bundesaufgabe. Landeswasserstraßen in Hessen (nur der Ginsheimer Altrhein und der Hafen Bad Karlshafen) erfüllen keinen Verkehrszweck, sondern dienen Freizeit- und touristischen Nutzungen. Verfahrensrechtliche Vorgaben des Bundes bestehen aus wasserstraßen- rechtlicher Sicht hierzu nicht. Für den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen sieht § 68 des Was- serhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) die Planfeststellung oder Plangenehmigung vor, sofern damit ein Gewässerausbau verbunden ist. B. Das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) ist die gesetzliche Grundlage für die Raumordnung. Als überörtliche und fachübergreifende Gesamtplanung sorgt sie für den Ausgleich der Nutzungen und Funktionen des Gesamtraumes der Bundesrepublik und seiner Teilräume. Das ROG trifft insoweit Vorgaben für die Raumordnungen der Länder, die Auswirkungen u.a. auf raumbedeut- same Fachplanungen haben. Nach § 13 ROG sollen die Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, u.a. zu den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur. Ent- hält der Raumordnungsplan keinen Standort oder Trasse für das geplante Vorhaben, sieht die Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) vor, dass für bestimmte Planungen und Maßnahmen ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Dies gilt u.a. für den Bau einer Bundesfernstraße, die einer Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf, den Neubau und die wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes, die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, soweit sie nicht in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen errichtet werden sollen, ferner für den Aus- und Neubau von Bundeswasser- straßen, die einer Linienbestimmung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden die europarechtlichen und nationalen Vorgaben zum Schutz des Naturhaushalts einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Landschaft zusammengefasst. Die Vorgaben sind bei sämtlichen fachplanerischen Infrastrukturmaßnahmen zu beachten. Umfasst sind folgende Bereiche: Europäisches Schutzgebietssystem NATURA 2000, Artenschutz, Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Kompensation der Beeinträch- tigungen von Natur und Landschaft, gesetzlicher Biotopschutz, nationale Schutzobjekte (Schutz- gebiete und Naturdenkmale).",
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            "content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3269       5 fehlern nur dann eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in- frage kommt, wenn diese nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren be- hoben werden können (§ 75 Abs. 1a Satz 2 HVwVfG). Im Gegensatz zu anderen Bundesländern hat Hessen bereits vor mehr als 10 Jahren über das Bundesrecht hinaus durch landesrechtliche Regelungen verfahrensbeschleunigende Konzentrati- onsregelungen geschaffen. Beispiele sind z.B. die Bündelungsvorschrift des § 2 Abs.1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Danach ist die obere Natur- schutzbehörde für alle naturschutzrechtlichen Verfahren zuständig, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums besteht, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unte- ren Verwaltungsstufe erforderlich wäre. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 24 Abs. 4 des Hessischen Waldgesetzes. Weitere Konzentrationsregelungen finden sich in § 3 Abs. 3 und 4 HAGBNatSchG, in denen qua Gesetz vorgeschriebene naturschutzrechtliche Zulassungsverfahren durch Einvernehmensregelungen er- setzt werden. Vergleichbare Regelungen gibt es im hessischen Wasserrecht. Auch die Möglich- keit, Verwaltungsakte durch öffentlich-rechtliche Verträge zu ersetzen ist im Naturschutzrecht ausdrücklich durch die Möglichkeiten des Vertragsnaturschutzes in § 3 HAGB-NatSchG eröffnet. Materiell unterstützt die Naturschutzverwaltung Zulassungsverfahren dadurch, dass eine Vielzahl von Naturschutzinformationen (z.B. Schutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, Kompensations- maßnahmen, Ökokonten) nicht nur online über den Naturegviewer direkt aus dem Internet her- untergeladen werden können. Das Land bietet dort darüber hinaus georeferenzierte Geometrien und Sachdaten auch zum Her- unterladen in GIS-Systeme an. Die Angebote sollen weiter ausgebaut werden. Als erstes Bundes- land hat Hessen bereits vor 15 Jahren eine eigene Ökoagentur ermächtigt, vorlaufende natur- schutzrechtliche Ersatzmaßnahmen selbst anzubieten, zu vermitteln sowie durch Freistellungser- klärung Kompensationslasten für bestimmte Vorhaben zu übernehmen. Das Prinzip des natur- schutzrechtlichen Ökokontos hat Hessen erstmals auch auf Ersatzaufforstungen übertragen. Die Ökoagentur bietet inzwischen auch vorlaufende Ersatzaufforstungen nach dem Hessischen Wald- gesetz an. Als eines der ersten Bundesländer verfügt Hessen seit der Einführung der \"Richtlinie zur Bemes- sung der Abgabe bei Eingriffen in Natur und Landschaft\" im Jahr 1992 über ein quantifizierendes Bewertungsverfahren im Naturschutz. Dieses wurde ebenfalls bundesweit als eines der ersten im Jahr 1995 in eine Rechtsverordnung (Ausgleichsabgabenverordnung) überführt, die im Jahr 2005 durch die hessische \"Kompensationsverordnung\" ersetzt wurde. Die zugrundeliegenden Bewer- tungsansätze existieren seit mehr als einem Vierteljahrhundert weitgehend unverändert und schaf- fen damit Planungs- und Investitionssicherheit. Der Begriff der \"Kompensationsverordnung\" wurde in Hessen entwickelt und dient seitdem in vielen anderen Bundesländern und letztlich für eine Bundesregelung als Vorbild. Darüber hinaus hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) in enger Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium für Wirt- schaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) zur Beschleunigung der aufwändigen und komplexen Artenschutzprüfungen bei Eingriffsplanungen bereits im Jahr 2011 den Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ fortgeschrieben. Zur Vereinheitlichung und Be- schleunigung der Umsetzung der Artenschutz-Anforderungen bei Windenergie-Genehmigungs- verfahren wurde der Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ (HMUKLV/HMWVL 2012) durch die Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie 2020 ersetzt. Diese ressortübergreifend erstellte Verwaltungsvorschrift wurde am 4. Januar 2021 im Hessischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Zudem hat Hessen Mobil als zuständige Behörde für die Planung und den Bau von Straßen für den Bereich Natur- und Umweltschutz zahlreiche Handreichungen und Arbeitshilfen erarbeitet, die eine schnellere Bearbeitung sowie eine einheitlich hohe Qualität der Planungsunterlagen ga- rantieren. So wurde erstmals im Jahr 2009 der „Leitfaden für die Erstellung landschaftspflegeri- scher Begleitpläne zu Straßenbauvorhaben in Hessen“ erstellt, stetig fortgeschrieben und an ak- tuelle Entwicklungen angepasst. Für die Novelle des Gesetzes zur Umweltverträglichkeit wurde ein Praxisleitfaden im Jahr 2018 erarbeitet. Zur Standardisierung der Erfassung von Flora und Fauna im Rahmen der Planungsverfahren wurde im Jahr 2014 der „Kartiermethodenleitfaden – Flora und Fauna bei straßenrechtlichen Eingriffsvorhaben in Hessen“ veröffentlicht und zuletzt im September 2020 aktualisiert. Weiterhin wurden Musterversionen einzelner Planwerke (z. B. Landschaftspflegerische Begleit- und Ausführungsplanung) erarbeitet. Bei der Straßenbaubehörde Hessen Mobil wurden in der Vergangenheit überdies zahlreiche orga- nisatorische Veränderungen zur Planungsbeschleunigung vorgenommen:",
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Sie schafft damit die Grundlage für erfolgreiche Planungen und deren bauliche Umsetzung im Radwegenetz.  Die „Task Force Radwege“ ist jüngst im Aufbau, um die Planungen für Radwegeprojekte gebündelt und zielgerichtet mit hohen Spezialkenntnissen zu beschleunigen.  Das Dezernat „Planungsrecht“ wurde eingerichtet, um die Qualität der Planunterlagen zu ge- währleisten und Fragestellungen im Planungsrecht praxisorientiert aufzubereiten.  Die Bildung spezieller Organisationseinheiten zu den Themen Artenschutz, Straßenentwässe- rung (rechtliche und technische Fragestellungen), Immissionsschutz und Verkehrsuntersu- chungen bündelt die Fachkompetenzen und stellt damit eine hohe Qualität der Planungen si- cher. Auf dem Gebiet des Schienenverkehrs wurden verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung und Beschleunigung konkreter Vorhaben ergriffen. Ein Beispiel ist hier das kommunale Schieneninf- rastrukturvorhaben „Regionaltangente West“ (RTW). Die RTW wird u. a. Bad Homburg, Ober- ursel, Eschborn und Höchst im Norden sowie Neu-Isenburg und Dreieich-Buschschlag im Süden direkt an den Frankfurter Flughafen anbinden. Das Land Hessen ist am 1. Januar 2015 der RTW Planungsgesellschaft mbH mit dem Ziel beige- treten, den Abschluss des Planungsprozesses der RTW zu fördern und die Schienennahverkehrs- infrastruktur der Metropolregion zukunftsfähig zu gestalten. Das Baurecht der RTW wird nach derzeitigem Verfahrensstand für den ersten Abschnitt der RTW ab Ende des Jahres 2021 erwartet. Das Baurecht für die übrigen Abschnitte ab dem Jahr 2022. Zudem befindet sich parallel zu den Planfeststellungsverfahren die Bauausführung der RTW in der Planung. Ein weiteres Beispiel sind die Schieneninfrastrukturvorhaben des Bundesschienenwegeausbauge- setzes. Für diese Vorhaben wurde von der zuständigen Fachabteilung im HMWEVW mit der Vorhabenträgerin, der DB Netz AG, ein Umsetzungskonzept für die frühe Öffentlichkeitsbeteili- gung vereinbart, dem das Ziel zugrunde liegt, die Öffentlichkeit frühzeitig, d.h. von Beginn der Planung an, zu beteiligen. Mit dieser besonderen Gestaltung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Ziel verfolgt, den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, sich bereits an ersten Planungsüberlegungen zu beteiligen und in den Planungsprozess einzubringen. Es wird angestrebt auf diesem Wege die formellen Planfeststellungsverfahren zu beschleunigen, indem Einwendun- gen, Anregungen und Hinweise frühzeitig eingebracht, geprüft und in die Planung aufgenommen werden können. Bereits im Jahr 2013 hatte sich der frühere Kabinettsausschuss Verwaltungsmodernisierung (heute: Kabinettsausschuss Staatsmodernisierung und Digitalisierung) mit dem Thema „Beschleu- nigung des Genehmigungs- und Verwaltungsverfahrens im Breitbandausbau“ befasst. In der Folge haben Hessen Mobil und Hessen Forst sowie die Deutsche Bahn AG jeweils zentrale Ansprech- partner benannt. Die Landesregierung hat einen Naturschutzleitfaden für den Breitbandausbau erstellt, der eine Grundlage für die einheitliche und rechtssichere Bearbeitung der Naturschutzbelange beim Breit- bandausbau bietet. Das Breitbandbüro Hessen, angesiedelt bei der Wirtschaftsentwicklungsgesell- schaft des Landes, der Hessen Trade & Invest GmbH, betreut im Auftrag der Hessischen Minis- terin für Digitale Strategie und Entwicklung den Ausbau der digitalen Infrastruktur in Hessen auf operativer Ebene. Als zentraler Ansprechpartner beim Ausbau von Festnetz, Mobilfunk und öf- fentlichem WLAN steht das Breitbandbüro den Kommunen zur Seite. In den letzten Jahren hat auch der kreisweite bzw. kreisübergreifende Breitband-Ausbau mittels großflächig koordinierter Ausbauprojekte zu einer Optimierung der Prozesse und zu Synergieeffekten geführt; als Beispiel sei hier das Breitband-Cluster Nordhessen genannt, das europaweit größte Breitbandausbauprojekt über fünf Landkreise hinweg. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wurden zudem fol- gende Maßnahmen auf den Weg gebracht: Hessen hat die Co-Federführung des OZG- Digitalisierungslabors Breitbandausbau zusammen mit dem Land Rheinland-Pfalz übernommen. Im Rahmen der Umsetzung des OZG wird dort das Thema „Digitalisierung der Genehmigungs- verfahren“ am Beispiel des Zustimmungsverfahrens nach § 68 TKG Abs. 3 (Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien)“ in dem „OZG-Digitalisierungslabor Breitbandaus- bau“ umgesetzt. Hessen entwickelt aktuell mit GigaMaP ein digitales Informations-, Planungs-",
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            "content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3269                 7 und Monitoringportal für den Gigabitausbau, mit dem zukünftig u.a. Optimierung der Genehmi- gungsprozesse erreicht werden soll. Dazu soll in einer künftigen Ausbaustufe das vorgenannte OZG-Antragsportal für den Breitbandausbau als Softwaremodul in GigaMaP implementiert wer- den. Neben dem vorgenannten Zustimmungsantrag gemäß § 68 Abs. 3 TKG sollen dort sukzes- sive sämtliche relevanten Antragsverfahren für den Breitbandausbau digitalisiert und optimiert werden. Frage 4.   Welche Bundesratsinitiativen hat das Land unternommen, um die bundesrechtlichen Regelungen zu verändern, um die in der Vorbemerkung beschriebenen Herausforderungen anzugehen? Bitte listen Sie diese Initiativen inhaltlich erklärend einzeln auf. Falls Sie keine Initiativen gestellt haben, wie verträgt sich dies mit der wiederholenden Forderung des zuständigen Ministers nach schnelleren Planungsprozessen? Das Land Hessen hat während der laufenden 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages die \"Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Strom- netze\" eingebracht. Dieser Initiative war das Land Schleswig-Holstein beigetreten. Sie mündete in den Beschluss des Bundesrates Bundesrats-Drucks. 77/18. Der Bundesrat fordert darin eine schnellstmögliche Realisierung der Netzausbauvorhaben und mahnt eine gemeinsame Anstren- gung von Bund und Ländern hierzu an. Auch unter dem Eindruck dieser Bundesratsinitiative wurde im \"Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus\" das Planungsrecht mit dem Ziel einer Verfahrensbeschleunigung angepasst. Im Übrigen ist das Land Hessen auf verschiedenen Ebenen in fortlaufendem konstruktiven Dialog, um die Thematik der Planungsbeschleunigung und zugehörige Rechtssetzungsinitiativen der Bun- desregierung bzw. der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur Planungsbeschleuni- gung zu begleiten. Wiesbaden, 9. März 2021 Tarek Al-Wazir",
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