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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/939 HESSISCHER LANDTAG 28. 08. 2019 Kleine Anfrage Marion Schardt-Sauer (FDP) vom 12.07.2019 Videoüberwachung in hessischen Justizvollzugsanstalten und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Die Justizvollzugsanstalten in Hessen sind (wohl) teilweise videoüberwacht. Eine Videoüberwachung stellt dabei immer einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und muss daher stets ver- hältnismäßig zum angestrebten Erfolg sein. Gerechtfertigt wird die Videoüberwachungstechnik in Justizvoll- zugsanstalten mit der sicheren Unterbringung der Insassen, zum Eigenschutz der Gefangenen und dem Schutz der Mitarbeiter im Justizvollzug. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchen Justizvollzugsanstalten Hessens findet eine Videoüberwachung der Inhaftierten statt? Frage 2. In welchen Bereichen der Justizvollzugsanstalten findet diese Videoüberwachung statt (bitte nach Justizvollzugsanstalten und Bereichen aufgliedern)? Frage 5. Findet eine Videoüberwachung des Andachtsraums der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I statt? Frage 6. Wenn ja: Ist diese Videoüberwachung durchgängig (24 Stunden an sieben Tagen die Woche)? Wenn nein: Warum nicht? Frage 7. Wenn nein: Ist die Landesregierung der Ansicht, dass sich die nicht vorhandene Videoüberwa- chung mit der Gefährlichkeit der Straftäter vereinbaren lässt bzw. dass sich daraus nicht Gefahren für das Personal, den Imam, weitere Geistliche oder Mithäftlinge ergeben? Frage 8. Wenn nein: Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, um im Gefahrenfall eine Videoüberwa- chung des Raumes zu ermöglichen? Frage 9. Gibt es (weitere) Justizvollzugsanstalten in Hessen, in welchen keine durchgängige Videoüberwa- chung der Andachtsräume erfolgt? Die Fragen 1 und 2 sowie 5 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Der Einsatz von Videoüberwachung im Bereich der Außen- und Innensicherung ist in allen hes- sischen Justizvollzugsanstalten seit vielen Jahren ein wichtiger Teil des Sicherheitskonzepts. Die Videoüberwachung dient dem Schutz der im Justizvollzug tätigen Personen und der siche- ren Unterbringung der Inhaftierten. Erweiterungen der Videoüberwachung erfolgen dort, wo ein konkreter Sicherheitsbedarf erkannt wird. Geht von einem Gefangenen die Gefahr von Gewalt- tätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung aus, kommt die Videoüberwachung beispielsweise in besonders gesicherten Hafträumen ohne ge- fährdende Gegenstände zum Einsatz. Aufzeichnungen der Videoüberwachung sind spätestens 72 Stunden nach Ende des Kalender- tags, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzel- fall unerlässlich ist. Die Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung finden sich in den §§ 30, 35 und 61 HUVollzG und den entsprechenden anderen Justizvollzugsgesetzen. Eingegangen am 28. August 2019 · Bearbeitet am 28. August 2019 · Ausgegeben am 30. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/939 Da die Antworten zu Kleinen Anfragen veröffentlicht und über das Landtagsinformationssystem für jedermann abrufbar sind, können konkretere Angaben zu den Fragen 1. und 2. sowie 5. bis 9. aus Sicherheitsgründen nicht gemacht werden. Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Heike Hofmann (SPD) vom 25. Juni 2014 „Videoüberwachung in hessischen Justizvollzugsanstalten“ wird Bezug genommen (Drucksache 19/563). Frage 3. Inwiefern wurde bzw. wird bei der Einrichtung von Bereichen zur Videoüberwachung der Perso- nalrat der jeweiligen Justizvollzugsanstalt beteiligt? Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG ist die örtliche Personalvertretung zu beteiligen, wobei das Ergebnis einer eventuell einzuberufenden Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter hat. Frage 4. Welche Personalmittel werden zur Durchführung der Videoüberwachung an den einzelnen hessi- schen Justizvollzugsanstalten in Hessen bereitgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsan- stalten und Anzahl der Mitarbeiter und darauf verwendete Arbeitszeit) Die Benennung einer Zahl von Personen, die die Videoüberwachung wahrnimmt, ist nicht mög- lich, weil es sich nicht um eine eigenständige Funktion handelt. Videoüberwachung ist in aller Regel keine alleinige Aufgabe eines Bediensteten. Die Besetzung der erwähnten Funktionsstel- len jeder Anstalt ist im Übrigen im Besetzungsplan festgelegt. Der Besetzungsplan ist das Er- gebnis der Personalbemessung und die Grundlage für die Stellenzuweisung. Es werden also nicht Personalmittel, sondern Planstellen zur Verfügung gestellt, auf denen Bedienstete entspre- chend der Vorgaben im Besetzungsplan beschäftigt werden. Im Besetzungsplan werden in der Regel nicht Stellen für die Videoüberwachung, sondern für die Erfüllung aller Aufgaben der be- stimmten Funktionsstelle ausgewiesen. Weitere Details können aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht werden (s. Antwort auf die Fragen 1 und 2, 5 bis 9). Frage 10. Gibt es Bestrebungen der Landesregierung, die Justizvollzugsanstalten in Hessen vollständig per Videoaufzeichnung zu überwachen? Ausweitungen von Videoüberwachungen erfolgen dort, wo ein konkreter Sicherheitsbedarf er- kannt wird. Wiesbaden 27. August 2019 Eva Kühne-Hörmann",
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