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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/729 HESSISCHER LANDTAG 19. 07. 2019 Kleine Anfrage Stefan Müller (Heidenrod) (Freie Demokraten) vom 31.05.2019 Nutzung von Waschsalons an Sonn- und Feiertagen und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Die Wahrnehmung der Haushaltstätigkeiten verlagert sich in der heutigen Zeit zunehmend auf die Abendstun- den und noch stärker auf das Wochenende. Insbesondere das Waschen der Kleidung und der sonstigen Wäsche findet häufig am Wochenende und gerade auch Sonn- und Feiertagen statt. In Städten und besonders in Universitätsstädten besitzen viele Menschen keine eigene Waschmaschine und nut- zen daher gemeinschaftliche Waschküchen oder einen SB-Waschsalon. Während das Waschen im Haushalt bzw. in einer Waschküche problemlos auch an Sonn- und Feiertagen möglich ist, können in Hessen in vielen Städten Menschen, die auf Waschsalons angewiesen sind, diese an Sonn- und Feiertagen nicht nutzen. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Wie viele SB-Waschsalons gibt es derzeit in Hessen, insbesondere in den fünf kreisfreien Städten (bitte nach Anzahl aufschlüsseln)? Frankfurt am Main*: .... 15 Wiesbaden*: ............... 8 Offenbach*: ............... 5 Darmstadt*: ............... 4 Hanau*: .................... 3 Rüsselsheim*: ............. 2 Gießen: ..................... 4 Marburg: ................... 1 Kassel: ..................... 4 Fulda: ...................... 2 * Aufgrund der kurzen Frist wurde die Anfrage vom Regierungspräsidium Darmstadt nur an die kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte weitergegeben. Frage 2. Wie lange dauert ein durchschnittlicher Waschvorgang einer Haushaltswaschmaschine im Ver- gleich zu einem durchschnittlichen Waschvorgang einer gewerblichen Waschmaschine im Wasch- salon (Angaben bitte in Minuten)? Zu der Frage 2 liegen im Rahmen der amtlichen Statistik leider keine Daten vor. Frage 3. Hat die Landesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Haushalte in Hessen kein Waschmaschine besitzen und daher auf anderweitige Angebote angewiesen sind? Als Quelle dient die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe: Bei dieser geben alle fünf Jahre rund 60.000 Haushalte freiwillig Auskunft über ihre Einkommenssituation und ihre Konsum- ausgaben, über ihre Ausstattung mit Gebrauchsgütern sowie über ihre Wohnverhältnisse. Hier wird auch der Ausstattungsgrad der privaten Haushalte mit Waschmaschinen erfasst. Der Aus- stattungsgrad ist der Anteil der Haushalte, die mit mindestens einem Exemplar des jeweiligen Gebrauchsgegenstandes ausgestattet sind. 2013 waren 5,4 % der privaten Haushalte in Hessen nicht mit einer Waschmaschine ausgestat- tet, 2018 betrug dieser Wert 6,0 %. Eingegangen am 19. Juli 2019 · Bearbeitet am 19. Juli 2019 · Ausgegeben am 24. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/729 Frage 4. Welche Geräuschemissionen gehen von Waschmaschinen im Haushalt im Vergleich zu Waschma- schinen im Waschsalon durchschnittlich aus? Der Landesregierung liegen dazu keine Daten vor. Das kommt auf den Waschmaschinentyp an. Frage 5. Wie viele Stunden in der Woche wird im Durchschnitt eine Waschmaschine im Haushalt (am Bei- spiel eines 3-Personen-Haushaltes) im Vergleich zu einer Waschmaschine im Waschsalon ge- nutzt? Zu der Frage 5 liegen im Rahmen der amtlichen Statistik leider keine Daten vor Frage 6. Mit welcher Geräuschbelastung (Dezibel, Entstehung, Zeitdauer) wird beim Betrieb eines SB- Waschsalons gerechnet? Beim Betrieb von SB-Waschsalons dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auftreten. Die hinsichtlich der Lärmbelästigungen zulässigen Immissionsrichtwerte sind in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) verbindlich festgelegt. Sie betragen bspw. für Allgemeine Wohngebiete: tags (6.00 bis 22.00 Uhr) 55 dB(A), nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) 40 dB(A) und für Kern-, Dorf- und Mischgebiete: tags (6.00 bis 22.00 Uhr) 60 dB(A), nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) 45 dB(A). In Allgemeinen Wohngebieten wird an Sonn- und Feiertagen der erhöhten Störwirkung von Ge- räuschen durch die Vergabe eines Zuschlags Rechnung getragen. Messergebnisse über tatsächlich auftretende Geräuschbelastungen in der Umgebung von SB- Waschsalons liegen dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz nicht vor. Frage 7. Ab welcher Geräuschbelastung ist im Hinblick auf die Ruhe des Sonn- und Feiertages von einer öffentlichen Beeinträchtigung auszugehen? Werden die in der Antwort zu Frage 6 genannten Immissionsrichtwerte überschritten, ist von einer öffentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Zuständige Überwachungsbehörden bei Be- schwerden sind in Hessen die Regierungspräsidien. Frage 8. Wenn durch die Nutzung von Waschmaschinen in Waschsalons eine für Sonn- und Feiertage zu hohe Geräuschbelastung vorliegen sollte: Gelten diese Vorgaben auch für die Zeit außerhalb bzw. nach dem örtlichen Hauptgottesdienst? Das BImSchG und die TA Lärm differenzieren nicht zwischen Zeiten während und außerhalb des Hauptgottesdienstes. Frage 9. Wie beurteilt die Landesregierung die gesellschaftlichen Veränderungen in den vergangenen 20 Jahren bezüglich der Ruhe des Sonn- und Feiertages? Generell besteht ein gesellschaftlicher Konsens über die prinzipielle Aufrechterhaltung des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Infolge der 24/7-Verfügbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten im Internet sehen sich einige Ge- schäfteinhaber im Nachteil gegenüber Online-Anbietern. Allerdings besteht der Unterschied zwischen einem Online-Anbieter und einem stationären Geschäft darin, dass in Letzterem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen und der Sonntag als allgemeiner Tag der Ruhe für diese verloren geht (vgl. hierzu auch Wiebauer: Sonntagsarbeit und Bedürf- nisse der Bevölkerung, in: NVwZ 2015, 543). Ferner ist mit der Öffnung der Geschäfte die werktägliche Betriebsamkeit verbunden, die an Sonntagen gerade unterbrochen werden soll. Wiesbaden, 15. Juli 2019 Priska Hinz",
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