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Die den Staatlichen Schulämtern zugewiesene Res- source wurde über die jeweiligen Beratungs- und Förderzentren an die Schulen des Einzugsbe- reichs systemisch verteilt. Seit dem Schuljahr 2012/2013 wurden 200 Lehrerstellen in fünf Tran- chen à 40 Stellen für den inklusiven Unterricht zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Zuweisung an die jeweilige allgemeine Schule erfolgte durch das Staatliche Schulamt; die Personalversorgung über das jeweilige regionale Beratungs- und Förderzentrum (rBFZ) im Be- nehmen mit der allgemeinen Schule nach den Kriterien der Verlässlichkeit, Professionalität und Wirksamkeit. Zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurden durch diese Umschichtungen in fünf Jahren jährlich 300 Stellen neu für den inklusiven Unterricht ausgewiesen. Im Schuljahr 2013/2014, dem zweiten Jahr der Umsteuerung, waren 600 Stellen umgeschichtet, die für den inklusiven Unterricht in den Jahrgängen eins und zwei sowie fünf und sechs im Proporz zur jeweiligen Gesamtschülerzahl eines Schulamts zugewiesen waren. Um den Anteil von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für blinde Kinder und Jugendliche in der inklusiven Beschulung zu steigern, was im gemein- samen Unterricht wenig erfolgreich war, hatte Hessen für die staatlichen Schulämter die Mög- lichkeit eröffnet, in diesen beiden Förderschwerpunkten Ressourcen zwischen Förderschulen und inklusiver Beschulung in der allgemeinen Schule schülerbezogen zuzuweisen. Diese Maßnahme bewirkte, dass im Schuljahr 2018/2019 1.031 Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung inklusiv beschult wurden; im Schuljahr 2013/2014 waren es lediglich 298 Schülerinnen und Schüler. Frage 5.    Welche Mindeststandards gelten aktuell für die schüler- und schulbezogenen Zuweisungen von Förderschullehrerwochenstunden im Rahmen der inklusiven Beschulung? (Darstellung nach För- derschwerpunkt) Die Standards zur inklusiven Beschulung finden sich in der Verordnung über Unterricht, Erzie- hung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB). Nach § 13 Abs. 2 (VOSB) stehen einer Schule rechnerisch für jeweils sieben Schülerinnen oder Schüler mit entsprechendem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung zusätzliche Förderschullehrerstunden im Umfang von einer Lehrerstelle zu. Hinzu kommen nach § 13 Abs. 3 für eine Schülerin bzw. für einen Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis zu sieben Wochenstunden. Aufgrund dieser an einer rechnerischen Größe ausgerichteten Regelung können individuelle Bedarfslagen besser berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass am Schüler orientiert individuell über den Stundenumfang der Förderung ent- schieden werden kann. Dies kann, unterjährig wechselnd, zu einer Unter- oder Überschreitung der rechnerischen Größe führen. Die Verordnung über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse (VOiSB) ergänzt in § 2 Abs. 7 darüber hinaus Folgendes: „Die inklusiven Schulbündnisse legen verbindliche, regionale Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistun- gen unter Berücksichtigung ihres flexiblen Einsatzes sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen fest. Dabei ist darauf zu achten, dass die Förderschullehrkräfte insbesondere für die Fachrichtungen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprachheilförderung mög- lichst mit vollem Stundendeputat schulbezogen an allgemeinen Schulen vorzusehen sind. Ausnah- men sind beispielsweise zur Sicherstellung einer möglichst wohnortnahen Beschulung insbeson- dere im ländlichen Raum möglich.“ Frage 6.    Wie haben sich diese Mindeststandards (Zuweisung von Förderschullehrerwochenstunden pro Schülerin und Schüler im gemeinsamen Unterricht bzw. im inklusiven Unterricht bzw. schulbezo- genen Zuweisungen) seit der Einführung des Gemeinsamen Unterrichts über die Einführung der inklusiven Beschulung in welchen Schritten verändert? (Darstellung der Zuweisung nach Förder- schwerpunkten der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung) In den vergangenen Jahren haben sich die Rahmenbedingungen (Reduzierung von Klassengrößen, 104/105% Lehrerversorgung der Schulen, zusätzliche Ressourcen für Sozialindex, zusätzliche Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte, die mobile Vertretungsreserve, die Ausweitung der",
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