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            "content": "2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/741 • die Erstellung, Vergabe und Überwachung von MRE-Qualitätssiegeln für die beteiligten In- stitutionen, • die Beratung von Einrichtungen und der Öffentlichkeit, • die Förderung eines rationalen Antibiotikaeinsatzes. Die Koordinierung der MRE-Netzwerke hat das Zentrum für Gesundheitsschutz des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen (HLPUG) inne. Dort werden zum Beispiel gemeinsam mit den MRE-Netzwerken Checklisten für die regelmäßigen Begehun- gen der Gesundheitsämter in medizinischen Einrichtungen entwickelt. Die Vorgaben der Trinkwasserverordnung, des Infektionsschutzgesetzes und der Hessischen Hygiene Verordnung müssen von den Betreibern der Einrichtung regelmäßig geprüft werden. Ob dies erfolgt und mit welchem Ergebnis, wird bei der infektionsepidemiologischen Überwa- chung durch die Gesundheitsämter geprüft. Seit 15. Dezember 2013 ist ein Landesbeirat für Hygiene in medizinischen Einrichtungen etabliert, der das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) berät und die MRE-Netzwerke in Hygiene betreffenden Fragen sowie bei der Erstellung und Vereinbarung landesweit einheitlicher Qualitätsstandards unterstützt. Hier werden Hygienethemen mit aktueller Relevanz oder proaktiv aufgenommen. In den Lan- desbeirat unter Leitung des HMSI wurden Vertreter der MRE-Netzwerke, der Hessischen Krankenhausgesellschaft, gesetzlicher Krankenkassen in Hessen, der Kassenärztlichen Vereini- gung, der Landesärztekammer Hessen und je ein Experte für Infektiologie, Mikrobiologie, Krankenhaushygiene und Antibiotika-Therapie der Universitäten und eine Hygienefachkraft be- rufen. Stationäre Pflegeeinrichtungen unterliegen auch der Aufsicht des Gesundheitsamtes. Alle Be- treiber von Pflegeeinrichtungen müssen neben der Erfüllung der einschlägigen Hygienevor- schriften den ausreichenden Schutz vor Infektionen gewährleisten sowie ihre Beschäftigten in Hygienefragen einmal jährlich schulen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen, HGBP). Frage 2.    Gibt es bundes- oder landesweite regelmäßige Erhebungen zur Trinkwasserhygiene in Kranken- häusern und Pflegeheimen? Wenn nein, warum nicht und ist dies zukünftig geplant? Wasser für den menschlichen Gebrauch muss nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 37 Absatz 1 „[…] so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der mensch- lichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.“ Wassergewin- nungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen nach § 37 Absatz 3 IfSG hinsichtlich der im § 37 Absatz 1 IfSG genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch regelt die Trinkwas- serverordnung (TrinkwV). Die Trinkwasserverordnung enthält Vorgaben zur Beschaffenheit des Trinkwassers, zur Aufbereitung und zu den Pflichten der Anlagenbetreiber sowie der Überwa- chungsbehörden. So legt die Trinkwasserverordnung u.a. die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Trinkwasserüberwachung sowie die Art und Weise der verpflichtenden Be- richterstattung zur Trinkwasserqualität an das Bundesministerium für Gesundheit und letztlich an die Europäische Kommission fest. Regelmäßige bundesweite statistische Erhebungen zur Trinkwasserhygiene speziell in Kranken- häusern und Pflegeinrichtungen sind gesetzlich so nicht verankert. Allgemeine Daten zur Trinkwasserqualität werden jedoch nach EU Richtlinie (98/83/EG) landesweit erhoben und an die Bundes- und EU Behörden weitergeleitet. Auch in Hessen werden die Daten nicht einrich- tungsbezogen speziell in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhoben. Grundsätzlich besteht für die Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer öffentlich betriebenen Trinkwasser-Installation die Verpflichtung, das Trinkwasser regelmäßig (neben anderen Para- metern) gemäß § 14b Abs. 1 Trinkwasserverordnung auf den Parameter Legionella spec. zu un- tersuchen, wenn bestimmte Kriterien der Trinkwasserverordnung erfüllt sind. Überschreitungen des Technischen Maßnahmenwertes für Legionellen von 100 koloniebildenden Einheiten pro 100 Milliliter Trinkwasser muss die beauftragte zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstelle dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. Eine über die vorgenannte verpflichtende Berichterstattung hinausgehende Übermittlungspflicht sei- tens der Gesundheitsämter an das HLPUG oder die oberste Landesgesundheitsbehörde besteht nach Trinkwasserverordnung nicht. Folglich sind Grenzwertüberschreitungen nur auf der Ebene der Gesundheitsämter bekannt, die auch Maßnahmen zu überwachen oder anzuordnen haben, wenn die Qualität des Trinkwassers nicht ausreichend ist. Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind nach § 2 der Hessischen Hygieneverord- nung verpflichtet, über die Regelungen der Trinkwasserverordnung hinaus „die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygi- ene zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämp-",
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