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            "content": "20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/3381 HESSISCHER LANDTAG                                                                               02. 10. 2020 Kleine Anfrage Claudia Papst-Dippel (AfD), Volker Richter (AfD) und Arno Enners (AfD) vom 12.08.2020 Sicherstellung der hausärztlichen und kinderärztlichen Versorgung und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Mit der neuen Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums und Angeboten des Hessischen Sozialmi- nisteriums kommt eine noch nicht absehbare Mehrbelastung auf hessische Haus- und Kinderärztinnen und Haus- und Kinderärzte zu. So ist dem „Wiesbadener Kurier“ vom 8. August 2020 unter dem Titel „Wirrwarr um Corona-Tests“ zu entnehmen, dass sich Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer innerhalb von 72 Stunden kostenlos auf Corona testen lassen können und hierfür einen Überweisungsschein der Hausärztin/des Hausarztes benötigen. Das Laborergebnis reiche zur Entlassung aus der Quarantäne nicht aus. Hierfür wird ein ärztliches Zeugnis benötigt, das dem Gesundheitsamt vorgelegt werden muss. Weiter ist dem Wiesbadener Kurier zu entnehmen, dass Erzieherinnen und Erziehern in hessischen Kitas ab Mitte August kostenlose Corona-Tests angeboten werden, um bestehenden Sorgen vor einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 in der Zeit nach der vollständigen Aufnahme des Regelbetriebes begegnen zu können. Im Elternbrief zum Regelbetrieb des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 18. Juni 2020 heißt es, dass für chronisch kranke Kinder (z.B. Heuschnupfen) die Einholung eines ärztlichen Attests empfoh- len wird, um gegenüber der Kita Klarheit zu schaffen. Gleichzeitig heißt es, dass Kinder mit Symptomen die Kita nicht besuchen dürfen. Die Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Benötigen Reiserückkehrer aus Nichtrisikogebieten einen Überweisungsschein von ihrer Hausärz- tin/ihrem Hausarzt für kostenlose Corona-Tests? Nein. Frage 2.     Mit welchen Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass es zu keiner Überlastung in hessi- schen Hausarztpraxen kommt und die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist? Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung obliegt nach § 75 SGB V der Kassenärztli- chen Vereinigung Hessen (KVH). Bisher liegen keine Anzeichen vor, dass die KVH dieser ge- setzlichen Verpflichtung nicht nachkommt bzw. dass die hausärztliche Versorgung in Hessen nicht gewährleistet ist. Frage 3.     Zu welchen Maßnahmen wurden Hausärztinnen und Hausärzte verpflichtet, um eine Verbreitung des Corona-Virus durch Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer bei der Abholung des Über- weisungsscheins für einen Corona-Test zu verhindern? Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 4.     Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um das bevorstehende extrem hohe Aufkommen an Labortestwünschen bewältigen zu können? Bisher liegen keine Anzeichen vor, dass die im Rahmen der Verordnung zum Anspruch auf be- stimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 veranlassten Testungen oder Testungen im Verdachtsfall einer COVID-Erkrankung aus Kapazitätsgründen nicht durchgeführt werden können. Eingegangen am 2. Oktober 2020 · Bearbeitet am 2. Oktober 2020 · Ausgegeben am 5. Oktober 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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            "content": "KLA 03381 Anlage 1 Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen - Hinweise für Eltern und Personal - Wann muss Ihr Kind zu Hause bleiben? Wenn mindestens eines der folgenden Symptome vorliegt (alle Symptome müssen dabei akut auftreten / Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant): Fieber ab 38,0°C                         Trockener Husten                        Störung des Geschmacks-                       Schnupfen ohne weitere Krankheits- Bitte auf korrekte                   (nicht durch chronische                         oder Geruchssinns                        zeichen ist, genauso wie leichter oder Temperaturmessung                      Erkrankung verursacht,                      (nicht als Begleitsymptom                      gelegentlicher Husten bzw. Hals- achten (Eltern)                         wie z. B. Asthma)                            eines Schnupfens)                          kratzen, kein Ausschlussgrund ja Benötigt Ihr Kind eine(n)                                                   ja         Der Arzt / die Ärztin entscheidet über Arzt / Ärztin?                                                                       einen Test auf das Coronavirus Falls ja, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit Ihrem/ r                                                Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind die Einrichtung Hausarzt / -ärztin bzw. Kinder- und Jugendarzt / -ärztin auf.                                                 zwischen Testabnahme und Mitteilung des Ergebnisses nicht besuchen darf. nein                                                                                             ja nein Ihr Kind bleibt zu Hause                                                                             Das Testergebnis ist ... negativ positiv Ihr Kind ist mindestens 1 Tag fieberfrei                                                                     Mindestens 48 Stunden ohne und in gutem Allgemeinzustand                                                                              Symptome und frühestens Für Eltern zur Orientierung: So, wie mein Kind gestern                                                       10 Tage nach Symptombeginn war, hätte es in die Kindertageseinrichtung, Kindertages-                                                              Bitte beachten Sie immer die pflegestelle oder Schule gehen können, also darf es                                                               Vorgaben des Gesundheitsamtes. heute wieder gehen. Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauf- lagen durch das Gesundheitsamt unterliegen, dürfen die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule uneingeschränkt besuchen. ja                                                                                               ja Das Kind darf die jeweilige Einrichtung wieder besuchen. Stand: 10.08.2020 Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Mit freundlicher Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein.        Genehmigung:",
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            "content": "Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen - Hinweise für Eltern und Personal - Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor neue Heraus-              die eindeutig krank sind, nicht in die Kindertagesein- forderungen. Nach dem Lockdown stehen wir bei der Öffnung         richtung, Kindertagespflegestelle oder Schule gebracht von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und        werden. Die Einschätzung, ob ihr Kind krank ist, treffen auch Schulen weiterhin im Spannungsfeld zwischen der Aufgabe,          weiterhin grundsätzlich die Eltern. Wenn Kinder offensichtlich alle Beteiligten möglichst gut zu schützen und gleichzeitig       krank in die Einrichtung gebracht werden oder während das Recht auf Bildung und staatliche Fürsorge für Kinder und      der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Jugendliche umzusetzen.                                           Kindertagespflegestelle bzw. der Schule erkranken, kann die Einrichtung die Abholung veranlassen. Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, Vorgehen bei Auftreten von Symptomen Tritt bei Kindern oder Jugendlichen eines der folgenden für       •   Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns COVID-19 typischen Symptome auf, gilt ein Ausschluss von              (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens) der Teilnahme und ein Betretungsverbot: Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer be- • Fieber (ab 38,0°C) kannten chronischen Erkrankung sind nicht relevant. Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durch- Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich führung der Temperaturmessung je nachdem, mit welcher kein Ausschlussgrund. Methode und welchem Gerät Sie die Temperatur messen. • Trockener Husten, d. h. ohne Schleim und nicht durch            Die Eltern entscheiden je nach Befinden ihres Kindes, ob sie eine chronische Erkrankung wie z. B. Asthma verursacht.     telefonisch Kontakt zum / zur Hausarzt / - ärztin bzw. zum / zur Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein ge-        Kinder- und Jugendarzt / -ärztin aufnehmen. legentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen Ausschluss. Vorgehen bei der Wiederzulassung zur Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflegestelle bzw. der Schule Wird kein Kontakt zu einem/r Arzt / Ärztin aufgenommen,           mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem muss das Kind oder der Jugendliche mindestens einen Tag           Allgemeinzustand bzw. die individuellen Vorgaben der fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein,             Ärztin / des Arztes. bevor es / er wieder in die Betreuung oder Schule darf. Für Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das Eltern hat sich in diesem Zusammenhang folgende Faust- Kind oder der Jugendliche muss mindestens 48 Stunden regel gut bewährt: „So, wie mein Kind heute war, hätte es in symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptom- die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder beginn die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle Schule gehen können, also darf es morgen wieder gehen.“ bzw. Schule wieder besuchen. Nehmen die Eltern ärztliche Beratung in Anspruch, entscheidet Generell gilt: Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrich- die behandelnde Ärztin / der Arzt über die Durchführung eines tung oder der Kindertagespflege sind kein negativer Virus- SARS-CoV-2-Tests zum Coronavirus-Nachweis. Wird kein Test nachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig. Sofern durchgeführt, gelten die oben genannten Voraussetzungen es die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder (mindestens ein Tag fieberfrei und wieder in gutem Allge- Schule im Zweifelsfall für erforderlich hält, kann sie sich eine meinzustand) für die Wiederzulassung bzw. die individuellen schriftliche Bestätigung durch die Eltern vorlegen lassen, dass Vorgaben der Ärztin / des Arztes. nach ärztlicher Aussage die Teilnahme wieder möglich ist. Wird ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder oder Jugend-       Die Bestätigung der ärztlichen Aussage durch eine lichen bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause.               erziehungsberechtigte Person ist in der Regel ausreichend. Dazu kann auch das beiliegende Formular verwendet werden. Ist das Testergebnis negativ, gelten wiederum die oben ge- nannten Voraussetzungen für die Wiederzulassung: Weitere Hinweise Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Kindertagesein-              Eine Anpassung der Regelungen kann je nach richtung, Kindertagespflegestelle oder Schule uneingeschränkt     epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen besuchen, sofern sie keiner Quarantäne durch das Gesund-          Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein. Sie spiegeln den heitsamt unterliegen.                                             Stand vom 30. Juli 2020 in Hessen wider. Vorgaben und Regelungen des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten. Stand: 10.08.2020                                                                                                             Mit freundlicher Genehmigung:",
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            "content": "Vorgehensweise für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen im Zusammenhang mit Coronafällen Betrifft kranke oder infizierte Personen Ein Kind bzw. Jugendlicher oder eine in       Nachweis des Coronavirus bei einer in der           Es wird durch einen der Kindertageseinrichtung, Kindertages-            Kindertageseinrichtung, Kinder-                Arzt ein COVID-19- pflegestelle oder Schule tätige Person        tagespflegestelle, Schule tätigen Person         Krankheitsverdacht fest- zeigt Krankheitssymptome                  oder einem Kind bzw. Jugendlichen                      gestellt Vorgehen siehe Abbildung                       •   Kontaktaufnahme mit dem Gesund-               •   Kontaktaufnahme mit „Umgang mit Krankheits- und                        heitsamt zur Besprechung des weiteren             dem Gesundheitsamt Erkältungssymptomen bei                            Vorgehens                                         (und ggf. Meldung Kindern und Jugendlichen                       •   Vorbereitung einer Namens- und                    nach § 6 IfSG, sofern in Kindertageseinrichtungen,                       Adressliste der betroffenen Personen:             nicht bereits durch in Kindertagespflegestellen                        Gruppe inkl. Kontaktdaten der                     den Arzt erfolgt) und in Schulen“ bzw. analog                        erziehungsberechtigten Personen für dort tätige Personen.                          (Telefon-Nr., E-Mail), pädagogisches Personal (Telefon-Nr., E-Mail), ggf. weitere in der Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, Schule tätige Personen (Telefon-Nr., E-Mail), damit das Gesundheitsamt auf dieser Basis die Kontaktpersonenermittlung einleiten kann. Hinweis: Es gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot für die betroffene Person oder das betroffene Kind bzw. den Jugendlichen. Betrifft Kontakte Kinder / Jugendliche / Beschäftigte / Tagespflege- Kinder / Jugendliche / Beschäftigte / Tagespflege- personen mit Kontakt zu einer mit dem Coronavirus personen hatten Kontakt zu einer Person, die Kontakt infizierten Person haben ein Betretungsverbot in mit einer dem Coronavirus infizierten Person hatten. Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle und Schule. Diese Personen an das Gesundheitsamt verweisen, damit dort die Ermittlung weiterer Kontaktpersonen eingeleitet Kein Handlungsbedarf für die Kindertageseinrichtung, werden kann. Kindertagespflegestelle oder Schule und die genannten Personen. Im Übrigen kein weiterer Handlungsbedarf für die Kinder- tageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule. Stand: 10.08.2020                                                                                                         Mit freundlicher Genehmigung:",
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