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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/879 HESSISCHER LANDTAG 08. 08. 2019 Kleine Anfrage Manuela Strube (SPD) vom 26.06.2019 Maßnahmen bei großer Hitze und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragestellerin: Auf der Homepage des Kultusministeriums ist aktuell zu lesen: „Die aktuell heißen Tage stellen allerorten wieder die Frage nach Hitzefrei in den Schulen. Eine durchaus be- rechtigte Frage, denn: Erhitzter Kopf lernt nicht gut! Und deshalb haben die Schulen in Hessen bei hohen Temperaturen diverse Möglichkeiten, Alternativen zum regulären Unterricht zu wählen: Dazu gehört das klassische ‚Hitzefrei‘, d.h. Beendigung des Unterrichts nach der fünften Stunde. Aber auch alternative For- men des Unterrichts an anderen Lernorten, projektbezogener Unterricht oder der Verzicht auf Hausaufgaben können beispielsweise Möglichkeiten sein. Doch nicht die Außentemperaturen, sondern die Temperatur im Schulgebäude ist ausschlaggebend für die Frage, ob die Schulleitungen Maßnahmen im Umgang mit der Bewältigung großer Hitze in Erwägung ziehen. Eine weitere wichtige Vorgabe ist, dass sämtliche Alternativregelungen lediglich für die Grundstufe und die Mittelstufe (Sekundarstufe I) gelten. Wichtig ist außerdem, dass für Schülerinnen und Schüler, die zu Schulen mit Ganztagsangeboten oder verlässlichen Öffnungszeiten gehen, Betreuungs- oder Aufenthaltsmöglichkeiten bis zum Ende der regulären Unterrichtszeit oder Verweildauer an der Schule zur Verfügung stehen.“ Vorbemerkung Kultusminister: Der Erlass „Andere Unterrichtsformen und Unterrichtsausfall bei großer Hitze“ (sog. Hitzefrei- erlass vom 18. März 2015 [ABl. S. 123]) regelt für die Schulen in Hessen verschiedene Mög- lichkeiten, eine Alternative zum regulären Unterricht für die Grundschulen und die Mittelstufe (Sek I) zu wählen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Mi- nister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen wie folgt: Frage 1. Was ist unter „hohen Temperaturen“ im Sinne des Erlasses zu verstehen und ab welchen (Raum-) Temperaturen bewertet die Landesregierung den Unterricht als nicht mehr durchführbar/ zumutbar? Der Erlass verzichtet bewusst auf eine starre Temperatur- und Zeitgrenze. Eine frühere Hitze- freiregelung stellte auf eine Temperatur (in einem für sie im Schulgebäude repräsentativen Unterrichtsraum) von 25° Celsius oder mehr um 11.00 Uhr ab. Diese Temperaturgrenze ist be- reits mit Erlass vom 16. November 2009 (ABl. S. 856), in Kraft getreten am 01.01.2010, weg- gefallen. Intention war, den Schulen mehr Eigenverantwortung zu geben. Dieser Erlass wurde im Jahr 2013 evaluiert. Der Verzicht auf eine starre Temperatur- und Zeitgrenze hatte sich be- währt. Daher wurde im Erlass vom 18. März 2015 daran festgehalten. Frage 2. Aus welchen Gründen ist die Sekundarstufe II vom Anwendungsbereich des Erlasses ausge- nommen? Schon der erste „Hitzefrei-Erlass“ aus dem Jahre 1973 nahm Schülerinnen und Schüler der Se- kundarstufe II von der vorzeitigen Beendigung des Unterrichts aus. Auch in anderen Ländern – wie z.B. in Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen – bestehen keine Regelungen, durch die diese Schülerinnen und Schüler wegen zu hoher Temperaturen Hitzefrei erhalten. Dahinter steht die Überlegung, dass Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II, also in studienqualifizierenden und berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe, ein Alter er- Eingegangen am 8. August 2019 · Bearbeitet am 8. August 2019 · Ausgegeben am 9. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/879 reicht haben, in dem sie zum einen bereits als Auszubildende in der Arbeitswelt tätig sein könn- ten, wo ihnen regelmäßig ebenfalls keine Befreiungen aufgrund zu hoher Temperaturen zukä- men, und in dem sie zum anderen stärker belastbar sind als Schülerinnen und Schüler der Se- kundarstufe I. Weiterhin zielt die Sekundarstufe II nach § 30 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) da- rauf ab, Schülerinnen und Schülern den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermögli- chen, sie aber auch in die Lage zu versetzen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar in be- rufliche Ausbildung und Tätigkeit einzubringen. Es ist daher im erhöhten Maße notwendig, den Unterricht in der Sekundarstufe II auch bei hohen Temperaturen sicherzustellen. Bei der Evaluierung des Vorgängererlasses und im Rahmen des Beteiligungsverfahrens für den derzeit gültigen Erlass haben weder die Staatlichen Schulämter noch die Verbände, der Landes- elternbeirat oder der Landesschülerrat eine Erweiterung des Erlasses auf Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II angeregt. Vielmehr gab es Stellungnahmen, die für eigenver- antwortliche Lösungen der Schulen plädierten. Frage 3. Ist unter besonders widrigen Bedingungen bereits eine Beendigung des Unterrichts vor Ende der fünften Stunde denkbar und zulässig? Der Erlass sieht diese Möglichkeit nicht vor. In der Regel stehen den Schulleiterinnen und Schulleitern andere Optionen zur Verfügung, um der Hitze Rechnung zu tragen und Gesund- heitsschäden der Schülerinnen und Schüler zu verhindern. So kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Betracht: Bereitstellung geeigneter Getränke, z.B. Trinkwasser, Lüftung in den frühen Morgenstunden, Raumwechsel, Einsatz von Ventilatoren, Lüftern oder Klimageräten (sofern vorhanden), effektive Nutzung evtl. Sonnenschutzes (also z.B. Schließen von Rollläden/Jalousien), Einräumen weiterer kurzer Pausen, um kurzfristige Abkühlung zu ermöglichen (z.B. um an Waschbecken kaltes Wasser über Unterarme und Handgelenke laufen zu lassen). Falls aufgrund baulicher Besonderheiten dennoch Gesundheitsgefährdungen drohen, müssen die Schulleiterinnen und Schulleiter aus Fürsorgegründen selbstverständlich Einzelfallregelungen treffen. Dies sollte nur in besonderen Ausnahmefällen und in Absprache mit dem jeweils zu- ständigen Staatlichen Schulamt erfolgen. Frage 4. Wie viele Unterrichtsstunden sind im letzten Schuljahr aufgrund von großer Hitze ausgefallen? Eine Hitzefreistatistik wird nicht geführt und soll den Schulen zu Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands auch nicht aufgegeben werden. Frage 5. Welche Präventionsmaßnahmen ergreift die Landesregierung, über den Erlass „Andere Unter- richtsformen und Unterrichtsausfall bei großer Hitze“ hinaus, um Schülerinnen und Schüler vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch große Hitze zu schützen? Die Schulen haben Hinweise zum Hitzefreierlass erhalten, in denen u.a. auf die in der Antwort zu Frage 4 genannten Möglichkeiten und Maßnahmen eingegangen wird. Für den Schulbau und damit auch für bauliche Vorkehrungen gegen zu große Hitzeentwicklungen in Schulgebäuden sind die (in der Regel kommunalen) Schulträger verantwortlich. Darüber hinaus hat die Landesregierung mit der Kommunalrichtlinie Energie (Richtlinie des Lan- des Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes [HEG] zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen) vom 01.07.2017 ein Angebot geschaffen, das sich insbesondere an die Kommunen als Schulträger richtet und diese sowohl bei der energeti- schen Modernisierung von Bestandsgebäuden als auch bei energieeffizienten Neubauprojekten unterstützt. In diesem Rahmen können zudem Maßnahmen an kommunalen (Schul-)Gebäuden zur nachträglichen Verschattung gefördert werden, damit sich Räume nicht so schnell bzw. weniger stark aufheizen. Mit der kommunalen Klimarichtlinie des Landes Hessen besteht die Möglichkeit der Förderung kommunaler Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Klimawandels (Kli- maanpassungsmaßnahmen). Förderfähig sind nach Ziffer 2 der Richtlinie insbesondere die Ent- siegelung, Begrünung und Beschattung öffentlicher Flächen (z.B. Schulhof, Kindergarten, Sportplätze, Dorfplätze, Straßenräume) und die Beschattung öffentlicher Gebäude durch bauli- che Maßnahmen.",
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"content": "Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/879 3 Frage 6. Welche Richtlinien gelten, über den Erlass hinaus, zur Vorsorge vor Gesundheitsschäden durch große Hitze an hessischen Schulen a) zum Schutz der Schülerinnen und Schüler, b) zum Schulz der Lehrkräfte und Schulmitarbeiterinnen und Mitarbeiter? § 3 Abs. 9 HSchG konkretisiert die sich aus dem Schulverhältnis ergebenden Pflichten der Schule zur Fürsorge für ihre Schülerinnen und Schüler. Dazu gehört die Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Nach § 20 Abs. 5 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleite- rinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. No- vember 2011 (ABl. S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624), ist die Schulleiterin oder der Schulleiter für den schulischen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Klassenräume sind Arbeitsräume für die dort tätigen Lehrkräfte. Für Arbeitsräume gelten die Arbeitsstättenverordnung und die sie konkretisierenden Arbeitsstättenregeln (ASR). Auch an Schulen greifen die Vorgaben der ASR. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung ist auf die besondere Fürsorgepflicht hinzuweisen. Je nach Einzelfall kann eine komplette Freistellung erforderlich werden (Teilhaberichtlinien vom 6. Dezember 2018, StAnz. S. 1532, IX Nr. 7). Frage 7. Was versteht die Landesregierung unter „geeigneten Beschäftigungs-, Betreuungs- und Aufent- haltsmöglichkeiten“ im Sinne des Erlasses? In der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz vom 13. April 2018 (ABl. S. 349) heißt es unter Nr. 5.1 Abs. 5: „Wenn Unterricht aufgrund be- sonderer Umstände ausfällt oder verkürzt wird, ist bei ganztägig arbeitenden Schulen das verläss- liche Ganztagsangebot durch ein anderes Angebot sicherzustellen.“ Im übernächsten Absatz wird auf die Bestimmungen des Hitzefreierlasses verwiesen. Dieser sieht vor, dass in den Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler nicht nach dem vorzeitig beendeten Unterricht nach Hause ge- schickt werden können, insbesondere an Schulen mit Ganztagsangeboten (Profile 1 und 2) oder an Ganztagsschulen (Profil 3) sowie an Schulen mit verlässlichen Öffnungszeiten geeignete Beschäf- tigungs-, Betreuungs- oder Aufenthaltsmöglichkeiten bis zum Ende der regulären Unterrichtszeit oder Verweildauer an der Schule zur Verfügung zu stellen sind. Die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, die verbindlich im Ganztag oder in der Betreu- ung angemeldet sind, bleiben bei Hitzefrei in der Schule, die dann andere Angebote vorhält. Dies kann ein Betreuungsangebot in den kühlsten Räumen der Schule sein, es kann aber auch ein Angebot auf dem Schulhof – im Schatten – mit Wasserspielen oder ähnliches sein. Lehrkräf- te und pädagogisches Personal sind hier in den meisten Fällen sehr findig und achten zugleich auf die Gesundheit ihrer Schülerinnen und Schüler, besonders was ausreichende Flüssigkeits- aufnahme angeht. In den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I wird es ähnlich gehand- habt, abhängig vom Alter der Schülerinnen und Schüler. Die Schulen stellen ein Angebot si- cher, das Rücksicht auf die Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen nimmt. Frage 8. Sieht die Landesregierung, angesichts einer zunehmenden Regelmäßigkeit von Hitzewellen in den Sommermonaten, die Notwendigkeit Schulräume mit Klimaanlagen auszustatten? Für die Ausstattung und Instandhaltung der Arbeitsplätze der Lehrkräfte und der Schulplätze der Schülerinnen und Schüler sind die (in der Regel kommunalen) Schulträger zuständig. Das The- ma Gebäudeausstattung gegen große Hitze ist bei Bedarf Gegenstand von Gesprächen zwischen Schulleitung und Schulträger mit dem Ziel, bei Überlegungen in Bezug auf Umbauten oder Neubauten geeignete Gebäudeausstattungen (wie z.B. Außenjalousien oder Belüftungsmöglich- keiten) zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Frage 9. Wie viele hessische Schulgebäude verfügen bereits heute über eine Klimatisierung? Auf eine Abfrage bei den dafür zuständigen (in der Regel kommunalen) Schulträgern wurde im Interesse der Vermeidung von Verwaltungsaufwand verzichtet. Wiesbaden, 1. August 2019 Prof. Dr. R. Alexander Lorz",
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