GET /api/v1/document/179210/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/179210/",
    "id": 179210,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/179210-steuerbefreiung-von-religionsgemeinschaften/",
    "title": "Steuerbefreiung von Religionsgemeinschaften",
    "slug": "steuerbefreiung-von-religionsgemeinschaften",
    "description": "",
    "published_at": "2020-05-13T00:00:00+02:00",
    "num_pages": 2,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/38/a4/8a/38a48a25da2c415db7e0cd7796b312c2/faeb55cc54d408aa3e070c8ffc3689f215f5eee4.pdf",
    "file_size": 61115,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/38/a4/8a/38a48a25da2c415db7e0cd7796b312c2/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/38/a4/8a/38a48a25da2c415db7e0cd7796b312c2/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "url": "http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/2/02572.pdf",
        "title": null,
        "author": null,
        "_tables": [],
        "creator": "Microsoft® Word 2016",
        "subject": null,
        "producer": "Microsoft® Word 2016",
        "publisher": "Hessischer Landtag",
        "reference": "20/2572",
        "foreign_id": "he-20/2572",
        "_format_webp": true,
        "publisher_url": "https://hessischer-landtag.de/"
    },
    "uid": "38a48a25-da2c-415d-b7e0-cd7796b312c2",
    "data": {
        "category": null,
        "publisher": "he",
        "document_type": "minor_interpellation",
        "legislative_term": "20"
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=179210",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2022-07-25 08:30:03.971980+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/179210/",
            "number": 1,
            "content": "20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/2572 HESSISCHER LANDTAG                                                                                13. 05. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 18.03.2020 Steuerbefreiung von Religionsgemeinschaften und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind von zahlreichen Steuern befreit, u.a. Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt die volle Ab- zugsfähigkeit der Kirchensteuer von der jeweiligen Einkommensteuer. Diese Steuervorteile gehen über die mit dem Status einer gemeinnützigen Vereinigung gewährten Steuerprivilegien hinaus. Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, ob Kirchen überhaupt gemeinnützig i.S. der Abgabenordnung (AO) sind – insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.5.2017 (V R 52/15), mit dem dieser festge- stellt hat, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der „Allgemeinheit“ i.S. der AO um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, „dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit“. Als Förderung der Allgemeinheit seien daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen den Gleichheitssatz richten: „Ein Verein, der entgegen Art. 3 Abs. 3 GG die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1741, Rz 34)“. Vorbemerkung Minister der Finanzen: Religionsgesellschaften (dieser Begriff wird synonym zum Begriff „Religionsgemeinschaften“ verwendet) sind auf ihren Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu ge- währen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten [Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichs- verfassung (WRV)] und darüber hinaus rechtstreu sind (ungeschriebene Voraussetzung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den „Leitfaden für die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ (StAnz. 15/2017 S. 425) verwiesen. Der Körperschaftsstatus der Evangelischen Landeskirchen sowie der Katholischen Diözesen in Hessen beruht im Übrigen auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, da er schon vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestand. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusminister wie folgt: Frage 1.      Wie hoch sind die Beträge, die dem Land Hessen pro Jahr durch die Steuerbefreiung der als KdÖR anerkannten Religionsgemeinschaften entgehen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 2.      Hält die Landeregierung die Steuerprivilegierung der als KdÖR anerkannten Religionsgemeinschaf- ten in ihrer derzeitigen Form für angemessen – insbesondere auch im Hinblick auf das zitierte BFH- Urteil? Frage 3.      Falls 2. unzutreffend: Gibt es Überlegungen der Landesregierung, Steuerprivilegien der als KdÖR anerkannten Religionsgemeinschaften abzuschaffen oder einzuschränken? Frage 4.      Falls 3. zutreffend: Gibt es Initiativen der Landesregierung – ggf. in Absprache mit der Bundesre- gierung oder anderen Landesregierungen – zur Änderung der entsprechenden Gesetze? Eingegangen am 13. Mai 2020 · Bearbeitet am 13. Mai 2020 · Ausgegeben am 15. Mai 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/38/a4/8a/38a48a25da2c415db7e0cd7796b312c2/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/179210/",
            "number": 2,
            "content": "2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2572 Frage 5.   Falls 4. zutreffend: Wie ist der aktuelle Stand dieser Initiativen? Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung hält die derzeitigen Regelungen über die Besteuerung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für angemessen. Die steuerliche Beurteilung folgt dem Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Demzufolge unterliegen öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgesellschaften nur mit ihren Be- trieben gewerblicher Art der Körperschaftsteuer. Dies ist Ausfluss der Besteuerungsgrundsätze der öffentlichen Hand. Sie werden zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen insoweit zur Körperschaftsteuer herangezogen, als sie einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen und die öffentliche Hand damit in Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt. Änderungs- bedarf sieht die Landesregierung auch diesbezüglich nicht. Wiesbaden, 5. Mai 2020 Michael Boddenberg",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/38/a4/8a/38a48a25da2c415db7e0cd7796b312c2/page-p2-{size}.png"
        }
    ]
}