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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/5444 HESSISCHER LANDTAG 02. 08. 2021 Kleine Anfrage Elisabeth Kula (DIE LINKE) vom 01.04.2021 Antigen-Selbsttests an den Schulen – Teil II und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Kultusminister: Auf die Vorbemerkung der Kleinen Anfrage, Drucksache 20/5443, wird verwiesen. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie wurde nach einem positiven Test verfahren? Frage 2. Wie wurden positive Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule kom- muniziert? Frage 3. Wurden im Rahmen der Testphase Quarantäneanweisungen von Gesundheitsämtern verhängt? Bitte nach Schulträger und Schulform aufschlüsseln. Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Sicherung des Schulbetriebs war und ist es wichtig, dass die Schulen sorgsam mit dem Wissen über die Testergebnisse umgehen. Die Testergebnisse sollen, gleich ob negativ oder positiv, ver- traulich behandelt werden. Positiv getestete Schülerinnen und Schüler waren während des Probe- laufs aufgefordert, das Ergebnis gegenüber der anwesenden Lehrkraft mitzuteilen. Diese wiede- rum informierte die Schulleitung mit einer zur Verfügung gestellten Testdokumentation. Ein po- sitives Ergebnis eines Antigen-Selbsttests führte zunächst nur zu einer Quarantänepflicht der po- sitiv getesteten Person. Weitergehende Maßnahmen wurden erst nach einem den Verdacht bestä- tigenden PCR-Test im Einzelfall vom zuständigen Gesundheitsamt getroffen. Die Lehrkräfte wurden ausdrücklich aufgefordert, sich im Falle einer Positivtestung angemessen um die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler zu kümmern. In diesem Fall war auch unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren und die betroffene Person zu isolieren. Bei Minderjährigen war die Abholung durch die Sorgeberechtigten zu ver- anlassen. Zur Unterstützung der Schulen wurde zum Umgang mit den Testergebnissen ein Ab- laufdiagramm bereitgestellt. Frage 4. Wurde der schulpsychologische Dienst im Rahmen der Durchführung der Testphase zur Unterstüt- zung herangezogen? Bitte nach Schulträger und Schulform aufschlüsseln. Jede Schülerin und jeder Schüler und deren Eltern haben jederzeit die Möglichkeit eine Unter- stützung durch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen am jeweiligen Staatlichen Schul- amt in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für die Lehrkräfte. Angesichts der Corona-Virus-Pan- demie wurde für Eltern sowie für Schülerinnen und Schüler in jedem Schulamtsbezirk noch ein zusätzliches schulpsychologisches Beratungstelefon geschaltet. Die Staatlichen Schulämter wur- den durch das Hessische Kultusministerium in Zusammenhang mit der Testung auf einen mögli- chen Unterstützungsbedarf der Schulen hingewiesen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gab es für die Schulen im Laufe des Probelaufs keinen Anlass, Schulpsychologinnen und Schulpsy- chologen zum Umgang mit Testergebnissen anzufordern. Eingegangen am 2. August 2021 · Bearbeitet am 2. August 2021 · Ausgegeben am 4. August 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5444 Frage 5. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus der Testphase? Die Erfahrungen des Probelaufs wurden bei der flächendeckenden Einführung der Antigen-Selbst- tests an hessischen Schulen nach den Osterferien berücksichtigt. Aufgrund der positiven Rück- meldungen wird aus Sicht der Hessischen Landesregierung die unterstützende Wirkung der Anti- gen-Selbsttests für Schulen bestätigt. Obwohl in einigen Fällen das positive Testergebnis bei den Selbsttests mit dem PCR-Test nicht bestätigt werden konnte, wären jedoch die wenigen Fälle tatsächlich positiver Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unentdeckt geblieben. Daher wur- den die Testphase sowie die Testkits grundsätzlich positiv beurteilt und die Durchführbarkeit auch in der Fläche bekräftigt. Neben der Feststellung positiver und negativer Testergebnisse kann das Testangebot aber auch einen wichtigen Beitrag dazu leisten, das Sicherheitsgefühl der Menschen an den Schulen und damit auch die Akzeptanz von Präsenzunterricht zu erhöhen. Auch aufgrund der Ergebnisse des Probelaufs wurde aus der Testmöglichkeit eine Testpflicht, um einen möglichst hohen Schutz an den Schulen zu erreichen. Dies hatte wiederum eine Vereinfachung der Einwil- ligungs- und Datenschutzhinweise zur Folge. Elternschreiben wurden in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt und das Patenschafts-Angebot ausgeweitet. Schließlich wurden einige der zur Verfügung gestellten Dokumente noch einmal überarbeitet. Frage 6. Wie soll mit den Antigen-Selbsttests nach den Osterferien an den Grundschulen verfahren werden? Der Umgang mit den Testungen ergibt sich aus den Vorgaben des § 28b Abs.3 Satz 2 des Infek- tionsschutzgesetzes, wonach eine bundesweite Testpflicht für Schülerinnen und Schüler im Prä- senzunterricht besteht. Außerdem hat das Land in § 13 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) entsprechende Regelungen geschaffen. Diese Pflicht, ein negatives Testergebnis vor- zuweisen, gilt auch für den Präsenzunterricht an Grundschulen. Zur konkreten Ausgestaltung der Testpflicht wurden die Schulen mit Schreiben vom 30. März und 12. April 2021 ausführlich informiert. Frage 7. Wie wird der Bestell- bzw. Liefervorgang der Tests konkret abgewickelt? Die Schulen haben zunächst zweimal für jeweils zwei Wochen eine Lieferung der Testkits auf Basis der Schüler- und Lehrerzahlen erhalten. Seit dem 3. Mai 2021 können die Lieferungen über ein Web-Tool bestellt werden. Frage 8. Stehen den Schulen für die Organisation und Abwicklung gesonderte Ressourcen zur Verfügung? Die Organisation und Durchführung der Testungen erfolgt im gemeinsamen Interesse von Schü- lerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften sowie sonstigem Schulpersonal. Die Schulen haben deshalb in kurzer Zeit die Vorgaben des Landes standortbezogen konkretisiert und umgesetzt. Die Testung erfolgt in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Das Hessische Kultusministerium hat mit dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes Hes- sen am 1. April 2021 eine Vereinbarung zur Unterstützung der hessischen Schulen bei der Ein- führung von Antigen-Selbsttests geschlossen. Inhalt der Vereinbarung war die Bereitstellung er- fahrener und fachkundiger Patinnen und Paten für die ersten Tage der Testdurchführungen an den Schulen. Aufgabe der Patinnen und Paten war es, die Testdurchführung zu demonstrieren und zu unterstützen, Fragen zur Anwendung zu beantworten sowie bei Kommunikation und Organisation zu unterstützen. In die Vereinbarung wurden auch der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter- Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst einbezogen. Das Patenschaftsmodell war befristet bis zum 14. Mai 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Schulen ausreichend Routine bei der Durchführung der Testungen entwickelt. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwer- punkten körperlich-motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung können die Selbsttests teil- weise nicht alleine durchführen. Aus diesem Grund wurde der Patenschaftsvertrag zur Unterstüt- zung dieser Personengruppe bis zu den hessischen Sommerferien 2021 verlängert. Auch nach den Sommerferien wird an diesen Schulen weiterhin die Möglichkeit einer Testbegleitung bestehen. Dies wird in den beiden Präventionswochen ebenfalls an Grundschulen ermöglicht. Wiesbaden, 20. Juli 2021 Prof. Dr. R. Alexander Lorz",
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