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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/2156 HESSISCHER LANDTAG 24. 03. 2020 Kleine Anfrage Torsten Felstehausen (DIE LINKE) vom 30.01.2020 Entsorgung von FCKW-haltigen, umweltschädlichen Kühlgeräten: Kontrollen der Entsorgungsbetriebe – Teil 1 und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Seit 2019 schreibt die EU eine Sammelquote von 65 %für Elektro- und Elektronikaltgeräte vor. Darunter fallen auch alte Kühlgeräte mit den darin enthaltenen Kälte- und Treibmitteln Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), die nicht nur zu den stark ozonschichtschädigenden Substanzen gehören, sondern auch mit einem enormen Treibhauspotential behaftet sind. Die Menge FCKW, die in einem einzigen älteren Kühlschrank enthalten ist, entspricht dem Treibhauspotential von ca. 2,8 Tonnen CO2-Äquivalenten. Die seit 1995 hergestellten Kühlge- räte sind FCKW-frei, da diese Stoffe in den neuen Produkten verboten wurden. In Deutschland soll durch unsachgemäße Entsorgung hunderttausender alter Kühlgeräte bis zu 1 Million Tonnen CO2 in die Atmosphäre gelangt sein. Dies entspräche dem CO2-Ausstoß von knapp 360.000 PKW, die je 15.000 Kilometer im Jahr fahren. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie oft pro Jahr wurde die fachgerechte Entsorgung der in Hessen angefallenen Geräte zwischen 2014 bis 2019 kontrolliert bzw. überwacht? Frage 2. Welche Entsorgungsstellen wurden in dem o.g. Zeitraum kontrolliert bzw. überwacht? Frage 3. Welche Behörde hat in dem o.g. Zeitraum die Entsorgung der in Hessen angefallenen Geräte kon- trolliert? Frage 4. Auf welche Weise wurde die fachgerechte Entsorgung der in Hessen angefallenen Geräte im o.g. Zeitraum kontrolliert bzw. überwacht? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Kühlgeräte fallen in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und unterlie- gen somit den Regelungen der gesetzlich geregelten Rücknahmepflicht durch die Hersteller. Wie in der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage „Entsorgung von FCKW-haltigen, umweltschädlichen Kühlgeräten: Entsorgungsanlagen Teil 1“ dargestellt, werden die Elektroaltgeräte durch die öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt, die Entsorgung obliegt dem jeweiligen Hersteller, welcher sich aus der Abholkoordination der Stiftung Elektroaltgeräteregister (ear) ergibt. Von den hessischen Behörden werden die in Hessen betriebenen Entsorgungsanlagen überwacht, nicht aber die Gesamtheit aller in Hessen angefallenen Alt-Kühlgeräte. Für die Überwachung der Entsorgungsanlagen ist das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium zuständig. Soweit in Hessen angefallene Geräte außerhalb Hessens entsorgt werden, obliegt die Überwachung der Ent- sorgungsanlagen der für diese Anlagen zuständigen Behörde. Die Überwachung der hessischen Entsorgungsanlagen für Kühlgeräte erfolgt durch die nach TA Luft vorgeschriebene Sachverständigenprüfung hinsichtlich der Dichtheit der Anlagen (Stufe 1) sowie des Abscheidegrads für die FCKW aus dem Isoliermaterial (Stufe2), welche jährlich durch- geführt und das Prüfergebnis der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Darüber hinaus werden die Anlagen entsprechend der Regelüberwachung nach Industrieemissionsrichtlinie zusätzlich alle 2 Jahre überwacht. Diese Überwachungen wurden bei den hessischen Anlagen auch im erfragten Zeitraum durchgeführt. Wiesbaden, 7. März 2020 Priska Hinz Eingegangen am 24. März 2020 · Bearbeitet am 24. März 2020 · Ausgegeben am 27. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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