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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1652 HESSISCHER LANDTAG 14. 01. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 03.12.2019 Einziehung der Kirchensteuer durch Finanzbehörden des Landes Hessen und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: In der Bundesrepublik wird die von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffent- lichen Rechts erhobenen Kirchensteuern von den Finanzämtern der jeweiligen Bundesländer eingezogen. Die Höhe der jährlich eingezogenen Kirchensteuern liegt bei etwa 12 Mrd. €, davon etwa 6,1 Mrd. € für die ka- tholischen und 5,4 Mrd. € für die evangelischen Kirchen. Die Finanzämter behalten von den Kirchensteuern eine Aufwandsentschädigung ein, deren Höhe von Bundes- land zu Bundesland unterschiedlich ist und im Bereich von 3 bis 4 % des Kirchensteueraufkommens liegt. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Auseinander- setzungen zwischen den Kirchen und den Finanzbehörden. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welchen prozentualen Anteil der Kirchensteuer erheben die hessischen Finanzämter von der ein- gezogenen Kirchensteuer? Das Land Hessen erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern 3 vom Hun- dert des durch die hessische Finanzverwaltung vereinnahmten Aufkommens. Frage 2. Wann und auf welcher Grundlage wurde der unter 1. aufgeführte prozentuale Anteil festgelegt? Die Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern wurde jeweils mit den Religionsge- meinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuern auf die Finanzverwaltung übertragen ha- ben, vereinbart (z.B. Art. 18 des Vertrags des Landes Hessen mit den Evangelischen Landes- kirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, GVBl I S. 54). Frage 3. Welchen tatsächlichen Aufwand betreiben die hessischen Finanzbehörden zur Einziehung der Kir- chensteuer (kalkulatorische Personal- und Sachkosten)? Aufgrund des Charakters der Kirchensteuer als Annexsteuer zur Einkommensteuer (ggf. in Form der Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens oder des Kapitalertragsteuer- abzugs) ist eine Einzelbetrachtung der tatsächlichen Aufwendungen für die Festsetzung und Er- hebung der Kirchensteuer nicht möglich. Personal- und Sachkosten für die Festsetzung und Er- hebung der Kirchensteuer sind in den Kosten für die Einkommensteuer enthalten und lassen sich nicht gesondert herausrechnen. Auch eine verhältnismäßige Aufteilung nach Steueraufkommen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer führt nicht zu einem belastbaren Ergebnis, da die Aufwände für den Bereich der Einkommensteuer aufgrund der wesentlich komplexeren Struktur unverhältnismäßig höher sind als für den Bereich der Kirchensteuer. Solche Näherungsbetrach- tungen lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Kosten zu. Wiesbaden, 8. Januar 2020 Dr. Thomas Schäfer Eingegangen am 14. Januar 2020 · Bearbeitet am 14. Januar 2020 · Ausgegeben am 17. Januar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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