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"content": "20. Wahlperiode Drucksache 20/1238 HESSISCHER LANDTAG 30. 10. 2019 Kleine Anfrage Heike Hofmann (Weiterstadt) (SPD) vom 18.09.2019 Qualzucht und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragestellerin: Es gibt Hunde- und Katzenzüchter, die für bestimmte Züchtungen bei ihren Tieren gesundheitliche Probleme in Kauf nehmen, um auf Ausstellungen Preise zu erhalten. Nun soll die Ausstellung solcher Tiere per Bun- desgesetz verboten werden, um damit auch den Anreiz für solche Züchtungen zu nehmen. Die Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Maßnahmen werden seitens der Landesregierung ergriffen, um die Zucht mit solchen Merkmalen zu kontrollieren? Bereits im Jahre 1995 hatte die hessische Landesregierung als erstes Bundesland einen Erlass zur Umsetzung des § 11 b Tierschutzgesetz, dem sogenannten Qualzuchtparagrafen herausge- geben. Aufgrund des großen Drucks der Verbände wurde dieser aber nach wenigen Wochen wieder zurückgenommen. Der Erlass umfasste schon damals nicht nur Merkmale bei Hund und Katze, sondern auch bei Ziervögeln, Rassegeflügel und Kaninchen. Nach Herausgabe des „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes – Verbot von Qualzüchtungen“ des Bundes wurde jedoch 2002 ein weiterer Erlass veröffentlicht. Im Rahmen des Vollzugs wurde u.a. das Züchten von weißen Katzen, Kippohrkatzen oder Hunden mit Merle Faktor (Pigmentierungsanomalie, bei der neben der Depigmentierung regel- mäßig variabel ausgeprägte Sinnesorgandefekte auftreten) untersagt. Im Verlauf eines Verfahrens im Zusammenhang mit dem Merkmal „Federhaube“ bei Landenten – das mit Hirnschäden verbunden ist – vergingen insgesamt sieben Jahre (2002 bis 2009) bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Während alle Vorgerichte die Verfügung des Veterinäramtes bestätigten, verhandelte das Bun- desverwaltungsgericht am 17. Dezember 2009. Nach damaliger Auffassung der Richter hätte der Verwaltungsgerichtshof in Kassel schärfere Maßstäbe anlegen müssen. Dieses Urteil führte letztendlich zu einer Novellierung des § 11 b TierSchG im Jahre 2012, um ihn leichter vollziehbar zu machen. Das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch von Hessen geforderte Ausstellungsverbot für Qualzuchten wurde jedoch seinerzeit nicht in das no- vellierte Gesetz aufgenommen. In Hessen wird dieser in 2012 veränderte § 11b TierSchG im Rahmen der normalen Dienstge- schäfte vollzogen und es werden Verstöße gegen § 11b TierSchG, soweit möglich, geahndet. Hiervon war zum Beispiel eine Hundezucht mit dem Merle Faktor betroffen, welche untersagt wurde. Deutschlandweit gibt es allerdings aufgrund der derzeitigen Formulierung des § 11b TierSchG bis heute nur ein einziges Gerichtsurteil. Darin wurde die Tierschutzwidrigkeit der Zucht von Nacktkatzen bestätigt. Eingegangen am 30. Oktober 2019 · Bearbeitet am 30. Oktober 2019 · Ausgegeben am 1. November 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de",
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"content": "2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1238 Eine Anpassung der gesetzlichen Regelung an den heutigen Stand der Wissenschaft ist aber längst überfällig. Neben einer geeigneten Verordnung und dem Ausstellungsverbot für alle qualgezüchteten Tiere – nicht nur für Hunde, wie der Bund es gerade diskutiert müsste seitens des Bundes auch ein dem heutigen wissenschaftlichen Standard entsprechendes Gutachten zu Qualzuchten (auch bei Tieren in der Landwirtschaft) vorgelegt werden. Dieser Vorschlag wurde von der Landesregierung in der Form zweier Anträge auf der Agrarministerkonferenz vom 18. – 20. März 2015 in Bad Homburg und auf der Verbraucherschutzministerkonferenz am 7. Mai 2015 in Osnabrück aufgegriffen. Beide Anträge fanden eine Mehrheit, wurden aber bis heute von der Bundesregierung nicht aufgegriffen. Frage 2. a) Werden den Züchtern von Haustieren Auflagen erteilt? b) Wenn ja, welche? c) Wie und in welchem Turnus werden diese überprüft? Auf Grundlage des seit 1986 geltenden § 11b TierSchG werden Züchterinnen und Züchtern, so- fern ein Verstoß amtlich festgestellt wird, Auflagen erteilt. Diese können beispielsweise Zucht- verbote oder die Anordnung der Unfruchtbarmachung bestimmter Zuchttiere beinhalten. Nach wie vor ist dabei das oben genannte Gutachten zur Qualzucht aus 1999 Grundlage des Vollzuges. Frage 3. Wer trägt die Kosten für diese Maßnahmen? Die Kosten für Maßnahmen, wie dem Unfruchtbarmachen der betroffenen Tiere, tragen Tier- halterinnen und Tierhalter. Wiesbaden, 19. Oktober 2019 Priska Hinz",
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