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"content": "LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/6348 7. Wahlperiode 13.09.2021 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - Umsetzung des Budgets für Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern (II) und ANTWORT der Landesregierung Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/6260 vom 23. Juli 2021 ergeben sich Nachfragen. 1. In welcher Höhe wurden Aufwendungen für ein Budget für Arbeit aus den Mitteln des Sondervermögens des Landes „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ seit dem 1. Januar 2018 gewährt (bitte je Jahr einschließlich 2021 angeben)? a) Wie viele Anträge wurden pro Jahr gestellt? b) Wie viele Anträge wurden pro Jahr bewilligt? c) Aus welchen Gründen wurden wie viele Anträge pro Jahr gegebenenfalls abgelehnt? In der nachfolgenden Tabelle sind die für Budgets für Arbeit gewährten Aufwendungen für notwendige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz im Rahmen der Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Integrationsamt aus Mitteln des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ seit dem 1. Januar 2018 bis zum 23. August 2021 dargestellt: 2018 2019 2020 2021 (Stand 23.08.2021) 0,00 Euro 7 344,00 Euro 40 008,00 Euro 16 848,00 Euro Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. September 202 beantwortet.",
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"content": "Drucksache 7/6348 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Daneben hat das Integrationsamt Sachleistungen durch die Beteiligung der Integrationsfach- dienste erbracht. Die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen werden statistisch nicht gesondert erfasst. Zu a), b) und c) Die Fragen a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Budgets für Arbeit werden beim jeweils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bearbeitet und beschieden. Das Integrationsamt kann gemäß § 185 Absatz 3 Nummer 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgaben- verordnung (SchwAV) für die notwendige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz aus dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit decken. Von 2018 bis 2021 (Stand: 23. August 2021) ist das Integrationsamt durch die Träger der Eingliederungshilfe in 23 Teilhabeverfahren nach dem SGB IX beteiligt worden. Für acht Leistungsberechtigte wurden finanzielle Aufwendungen aus Mitteln des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ erbracht. In acht Fällen wurden durch die Beteiligung eines Integrationsfachdienstes (IFD) Sachleistungen erbracht. Die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen werden statistisch nicht gesondert erfasst. 2. Bis wann soll der Abschlussbericht zum Landesmodellprojekt vorliegen? Die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen und berufliche Teil- habe Mecklenburg-Vorpommern e. V. als Träger des Modellprojektes hat den Verwendungs- nachweis am 28. Juli 2021 beim Integrationsamt eingereicht. Der ebenfalls erforderliche Abschlussbericht (Evaluationsbericht zum Landesmodellprojekt) ist unter Fristsetzung zum 29. Oktober 2021 nachgefordert worden. 3. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung in den zusätz- lichen Landesregelungen und -förderungen der Länder Baden- Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein? Vor- und Nachteile der genannten speziellen Landesregelungen und -förderungen der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein kann die Landesregierung nicht beurteilen, da ihr keine Erfahrungsberichte vorliegen. 2",
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"content": "Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/6348 Hinzuweisen ist darauf, dass es bisher keinen konkreten Nachweis darüber gibt, dass das Budget für Arbeit durch Regelungen zur Anhebung der Lohnkostenzuschüsse und Kosten- regelungen für Abweichungen von der gesetzlichen Regelung für die Beteiligten attraktiver wird. Wie in der Antwort zu Frage 5a der Kleinen Anfrage in Drucksache 7/6260 dargestellt, zeigt der bundesweite Trend bisher eher eine geringe Inanspruchnahme der Leistungen für das Budget für Arbeit. 4. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit von aktuell insgesamt landesweit 26 Leistungs- berechtigten? Die bisherige Inanspruchnahme entspricht der bundesweiten Entwicklung. Durch das Budget für Arbeit, das durch das Bundesteilhabegesetz erst seit dem 1. Januar 2018 gesetzlich verstetigt ist, werden erstmals Beschäftigungsalternativen für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit Behinderung außerhalb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen geschaffen. Dies gilt es weiter umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Budgets für Arbeit nur in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (unter anderem Bedarfe und Befähigungen der Menschen mit Behinderung) und Arbeitgeber für die Umsetzung eines Budgets für Arbeit gefunden werden. Außerdem ist zu beachten, dass neben dem Budget für Arbeit zum Beispiel mit der unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX weitere gesetz- liche Regelungen mit dem Ziel, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten, gegeben sind. 5. Inwieweit plant die Landesregierung ebenfalls zusätzliche Landes- regelungen einzuführen, um die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit und damit die Integration in Arbeit zu verbessern? Derzeit wird geprüft, inwieweit über Modellprojekte, unter anderem Jobcoaches, die den Betrieben helfen, Nischenarbeitsplätze zu finden oder zu entwickeln, etabliert werden können. Auch wird die Einführung von Leistungsprämien für Mitarbeitende in den Unternehmen und Betrieben, die die arbeitsbegleitende Anleitung und Kontrolle der schwerbehinderten Menschen persönlich übernehmen, geprüft. 3",
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"content": "Drucksache 7/6348 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6. Mit welcher Begründung nimmt die Landesregierung möglicherweise davon Abstand, zusätzliche Landesregelungen einzuführen, um die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit und damit die Integration in Arbeit zu verbessern? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 dieser Kleinen Anfrage sowie auf die Antwort zu den Fragen 6 und 9 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/6260 verwiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der durch das Teilhabestärkungsgesetz am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Neuregelung des § 185a SGB IX (Einheitliche Ansprech- stellen für Arbeitgeber) weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderung erreicht werden sollen. Die einheitlichen Ansprechstellen sollen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen gezielt informieren, beraten und unterstützen. Sie werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ finanziert. 7. Mit welchen anderen Maßnahmen, als den in den in Frage 3 genannten Bundesländern, will die Landesregierung die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit und damit die Integration in Arbeit verbessern? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 dieser Kleinen Anfrage und zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/6260 verwiesen. 8. Wann soll die Studie zur Überprüfung der Entlohnungspraxis vorliegen? Die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführte Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeits- markt soll zum 30. Juni 2023 vorliegen. 4",
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