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"content": "LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/6352 7. Wahlperiode 16.09.2021 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Digitalisierung an Schulen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Im Rahmen des DigitalPakts Schule haben sich der Bund und die Länder darauf verständigt, Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Der Bund und das Land unterstützen die Kommunen maßgeblich bei Investitionen in die Ausstattung mit digitaler Infrastruktur. Dabei legt die zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV DigitalPakt) den Rahmen für die Gewährung der Finanzhilfen fest. Auf Grundlage dieser VV DigitalPakt wurde für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (DigitalPaktFöRL M-V) erlassen. Bei der Umsetzung des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 wird immer dem Grundgedanken gefolgt, dass die Technik der Pädagogik dienen soll. Nach diesem Grundsatz statten die Schul- träger als Zuwendungsempfänger ihre Schulen mit entsprechender digitaler Infrastruktur aus. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. September 2021 beantwortet.",
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"content": "Drucksache 7/6352 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 1. Was versteht die Landesregierung unter „Zu beschaffende digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.“ (Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern - DigitalPaktFöRL M-V, Nummer 4.4) (bitte ausführen unter soft- und hardwareseitigem Aspekt)? Welche Ziele verbindet die Landesregierung mit dieser Vorgabe? Es ist eine der großen Zukunftsaufgaben, die Schülerinnen und Schüler an den Schulen in Deutschland umfassend auf die Digitalisierung in allen Lebensbereichen vorzubereiten. Die Mittel des DigitalPakts Schule dienen als wichtige Finanzierungshilfe zur Digitalisierung der Schulen. Dabei ist es wichtig, von Beginn an Standards für die Beschaffung von digitaler Infrastruktur für Schulen festzulegen. Mit der Formulierung „technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite und länderübergreifende Systeme“ wird dafür Sorge getragen, dass bei der Beschaffung der digitalen Infrastruktur im Rahmen des DigitalPakts Schule unter anderem die Sinnhaftigkeit, die Interoperabilität, also die Verein- barkeit verschiedener Systeme und Techniken, die Fortentwicklungsfähigkeit und Nachhaltig- keit Beachtung finden. Es entspricht dem gesamtstaatlichen Interesse, zukunftstaugliche digitale Bildungsinfra- strukturen zu schaffen. Hierzu müssen die Investitionen auf die Zukunft ausgerichtet sein. Das beinhaltet eine systemoffene und herstellerunabhängige Gestaltung. Jedes Endgerät, unab- hängig vom Hersteller, muss in die schulische digitale Infrastruktur einbindbar sein. Im Zeit- alter der digitalen Vernetzung muss gewährleistet sein, dass sich digitale Infrastruktur schnell neuen Gegebenheiten anpassen kann. Dazu zählt neben der uneingeschränkten Vernetzung und Anbindbarkeit, auch über die Landesgrenzen hinaus, auch die Möglichkeit, Infrastruktur auszu- bauen und zu modernisieren. Es muss sichergestellt werden, dass bei (neuen) Investitionen oder Erweiterungen diese anschlussfähig an bereits bestehenden Strukturen sind. Im Rahmen des DigitalPakts Schule ist gemäß § 3 Richtlinie zur Förderung der Digitalisierung der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (DigitalPaktFöRL M-V) in Verbindung mit § 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule neben der Umsetzung von schulischen Maß- nahmen auch die Durchführung von landesweiten und länderübergreifenden Vorhaben vorge- sehen, deren Investitionen von den Schulen unmittelbar nutzbar sein müssen. Im Rahmen des DigitalPakts Schule arbeiten die Länder insbesondere bei den länderübergreifenden Vorhaben (Zusammenarbeit von mindestens zwei Bundesländern) eng zusammen. Hier muss gewähr- leistet sein, dass diese gemeinsam entwickelte länderübergreifende digitale Bildungsinfra- struktur durch alle Schulen der Länder genutzt werden kann. 2. Inwieweit bemüht sich die Landesregierung, einheitliche IT-Standards für den digitalen Unterricht an öffentlichen Schulen zu schaffen (bitte ausführen unter soft- und hardwareseitigem Aspekt)? Die Schulträger sind als zuständige Sachaufwandsträger für die digitale Ausstattung ihrer Schulen verantwortlich. Dies betrifft neben der hardwareseitigen auch die softwareseitige Ausstattung. 2",
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"content": "Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/6352 Demzufolge entscheiden die Schulträger nach eigenem Ermessen und unter Beachtung der Gegebenheiten vor Ort, welche digitale Technik beschafft wird. Um Empfehlungen für ein einheitliches Vorgehen bei der Ausstattung und den Betrieb der schulischen Infrastruktur geben zu können, wurde 2015 das Projekt „Schul-IT“ initiiert und unter der Beteiligung des Ministe- riums für Inneres und Europa sowie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in den Folgejahren umgesetzt. Im Rahmen des DigitalPaktes sind die Schulträger aufgefordert, Medienentwicklungspläne (MEP) zum weiteren Ausbau der schulischen Infrastruktur zu entwickeln und diese mit den Medienbildungskonzepten (MBK) der Schulen abzustimmen. Das Medienpädagogische Zentrum (MPZ) des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstützt die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern in allen pädagogischen Fragen rund um den Einsatz von Medien im Unterricht und bei der Digitalisierung. Dazu wurde ein flächendeckendes Multiplikatorensystem aufgebaut. Das MPZ unterstützt die Schulen bei Fortbildungen zur Medienkompetenz sowie bei der Erarbeitung der Medienbildungskonzepte. Diese Konzepte sollen den sachgerechten, pädagogisch sinnvollen und verantwortungs- bewussten Einsatz der Medienausstattung in der Schule sicherstellen und sind eine Grund- voraussetzung für die Umsetzung des DigitalPakts. Gemeinsam mit den Schulträgern beabsichtigt das Land Mecklenburg-Vorpommern unter anderem mit dem Projekt des Integrierten Schulmanagementsystems „ISY M-V“ eine umfang- reiche Landeslösung für die Schul- und Unterrichtsorganisation zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, unterschiedliche Software wie beispielsweise Software zur Unterrichtsplanung, Personal- verwaltung, Dienststellenverwaltung, Kommunikationsmittel für Schule und Eltern in einer landeseinheitlichen Schulverwaltungssoftware zu integrieren. Ferner wurde mit den Schulträgern in Anerkennung ihrer Zuständigkeit verabredet, einen gemeinsamen Basisbestand an digitalen Unterrichtsmedien aufzubauen und zu distribuieren. Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit den kommunalen Partnern ein System externer Datenschutzbeauftragter für die Schulen beim Zweckverband eGo M-V aufgebaut, das durch das Land Mecklenburg-Vorpommern finanziert wird. Die Datenschutzbeauftragten beraten Schulen und Schulträger professionell im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und schaffen damit die Voraussetzungen für einen rechtssicheren Umgang. Alle diese Verabredungen und Vereinbarungen gipfelten in der gemeinsamen Zusammen- arbeitsvereinbarung Schuldigitalisierung, die zu Beginn dieses Jahres zwischen den kommu- nalen Spitzenverbänden und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter- zeichnet wurde. 3",
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"content": "Drucksache 7/6352 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz proprietärer kontra quelloffener Software an Schulen im Hinblick auf a) den pädagogisch-didaktischen Nutzen? b) die Kosten? Zu a) Grundsätzlich ergibt sich der pädagogisch-didaktische Nutzen einer Software immer aus dem Einsatz des Produktes selbst und nicht aus seiner Lizenzform. Für die Nutzung muss sicher- gestellt werden, dass alle Lernenden und auch alle Lehrkräfte auf die zu nutzende Software unter den geltenden datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Bedingungen zugreifen können. Entstehen bei der Benutzung von Lern- und Unterrichtssoftware personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, was in der Regel der Fall ist, müssen mit dem Anbieter Auftragsdatenverarbeitungsverträge geschlossen werden. Das ist bei Open-Source-Produkten schwierig beziehungsweise unmöglich, da der Quelltext frei verfügbar ist und es in der Regel keinen Vertragspartner für diesen Typ Software für die Schule oder den Schulträger gibt. Bei Verstößen gegen gesetzliche und rechtliche Bestimmungen des Datenschutzes kann somit auch kein Vertragspartner haftbar gemacht werden. Open Source Lösungen müssten demnach selbst betrieben, (weiter-)entwickelt und gepflegt werden. Das notwendige KnowHow dazu muss erworben und neben der erforderlichen Technik ein entsprechend qualifizierter Personalstamm vorgehalten werden. Die dafür aufzubringenden Kosten übersteigen in der Regel die Lizenzgebühren lizenzpflichtiger Softwareprodukte. Zu b) Gemäß § 54 und § 102 Absatz 2 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) umfasst die Schulträgerschaft die Deckung des Sachbedarfs des Schulbetriebes sowie die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der schulischen Anlagen. Dazu gehört auch die notwendige schulische IT-Ausstattung und Software. Die Landkreise als Träger der Kreismedienzentren sind nach § 114 für die Beschaffung der Unterrichtsmedien einschließlich digitaler Medien zuständig. Die Beschaffung sowie Service und Betrieb liegen somit in der Zuständigkeit der Schulträger. Wenn quelloffene Software den pädagogisch-didaktischen Anforderungen genügt und DSGVO konform genutzt werden kann, wird deren Einsatz generell unterstützt und bevorzugt. Vermeintliche Einsparungen bei den Lizenzkosten stehen den hohen Aufwänden für (Weiter-) Entwicklung, Betrieb auf eigenen Servern (Gewährleistung der Datensicherheit) sowie der Aktualisierung/Wartung entgegen und müssen im Einzelfall geprüft werden. In Anerkennung der Zuständigkeit der Schulträger gemäß § 110 SchulG M-V für die Beschaf- fung und Bereitstellung von digitalen Unterrichtsmedien, ist es das gemeinsame Ziel von Schul- trägern und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Beschaffung eines Mindestbestandes an digitalen Unterrichtsmedien (freie Medien/Kaufmedien) über eine gemeinsame, möglichst gleichmäßig ausgestaltete Anteilsfinanzierung sicher zu stellen, deren Distribution für alle öffentlichen Schulen des Landes zu organisieren und technisch sowie rechtlich abzusichern. Hierfür hat das Land im Rahmen des 2. Nachtragshaushaltes 2020 entsprechende Finanzmittel für die Landesseite eingeplant. 4",
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"content": "Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/6352 4. Wie fügt sich die Position der Landesregierung zu den obigen Fragen in die Umsetzung des vom Landtag geforderten Open-Source- Konzeptes (Drucksache 7/5851) ein? Die bisherigen Ausführungen decken sich mit den Forderungen der Ziffer II.3 des in Druck- sache 7/5851 geforderten Open Source-Konzeptes des Landtags. Eine verstärkte Nutzung von Open Source Produkten wird angestrebt, wenn die „Kompatibilität zu relevanten Closed-Source-Systemen beachtet sowie Aspekte des Datenschutzes, der IT-Sicherheit, Nutzerakzeptanz und Ressourceneffizienz berücksichtigt werden.“ Bei entsprechenden Technologieentscheidungen sind auch Mischformen denkbar. Das Softwareprodukt ist eine Open Source Lösung und die Anpassung an existierende Closed- Source-Systeme, der Betrieb und die Wartung der Lösung übernimmt ein externer Dienstleister, mit dem dann die notwendigen Verträge zur Datensicherheit und Datenschutz geschlossen werden können. Damit können Kosten reduziert werden, ohne Abstriche beim Datenschutz und der IT-Sicherheit zu machen. Als Beispiel wäre hier UCS@school oder auch das Video- konferenzsystem BigBlueButton als Bestandteile des Schulverwaltungssystems des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ISY M-V) zu nennen. 5",
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