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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/14388 17. Wahlperiode 01.07.2021 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5554 vom 4. Juni 2021 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/13970 Warum wurde das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der EnergieAgentur.NRW geän- dert? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5275 (Drucksache 17/13751), zum Gutachten „Variantenvergleich und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für eine künftige Energie- Agentur.NRW ab 2022“ wirft mehr Fragen auf, als Antworten zu geben. So stellt sich die Frage, warum die Studie bis zur endgültigen Version von April 2020 zwei Mal überarbeitet werden musste. Welche Gründe führten dazu, dass weitere Varianten für die Struktur einer künftigen Energie- und Klimaagentur in den Vergleich aufgenommen wurden? Und wie genau wurden die Bewertungskriterien zwischen den Versionen verändert, dass das Ergebnis ein gänzlich anderes war? Die Landesregierung sollte diese Fragen transparent beantworten, damit nicht der Eindruck entsteht, die Landesregierung habe so lange die Studienparameter geändert, bis das aus ihrer Sicht gewünschte Ergebnis herauskommt. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 5554 mit Schreiben vom 1. Juli 2021 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Vor dem Hintergrund der Antwort der Landesregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage 5275: Warum genau wurden die Ergebnisse nicht mit einer Sensitivitäts- analyse auf ihre Robustheit bzw. Abhängigkeit einzelner qualitativer Bewertungen überprüft? Im Rahmen der Beauftragung wurden mögliche Umsetzungs- und Organisationsmodelle da- raufhin untersucht, ob sie den Anforderungen des Landes für eine künftige Energieagentur entsprechen. Die Würdigung der relevanten Rechtsgebiete inklusive Darstellung der Risiken ist wesentlicher Kern der Untersuchung. Eine Sensitivitätsanalyse hätte zu keiner robusteren Einschätzung geführt. Die Modulation von Varianten hätte lediglich den Entscheidungsfin- dungsprozess verkompliziert, ohne jedoch im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung zu füh- ren. Datum des Originals: 01.07.2021/Ausgegeben: 07.07.2021",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/14388 2. Vor dem Hintergrund der Antwort der Landesregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage 5275: An welchen konkreten Punkten unterscheiden sich die Vorabver- sion von November 2019 respektive Januar 2020 von der Endversion der Studie aus April 2020? (Bitte konkrete Textpassagen wiedergeben) Im ersten Entwurf von November 2019 sind zunächst vier beauftragte Varianten (Varianten 1 bis 4 des aktuellen Endberichts) dargestellt. Der Entwurf von Januar 2020 unterscheidet sich textlich an allen Stellen des Berichts, in denen die Varianten 5 und 6 neu hinzugekommen sind. Damit zusammenhängend wurde das Kapitel 4.10 „Markenrecht für Variante 6“ der Nutz- wertanalyse ergänzt. Darüber hinaus wurden im Vergleich zur ersten Entwurfsfassung ein- zelne Aktualisierungen und Ergänzungen sowie sprachliche Korrekturen vorgenommen (siehe dazu Anlage 1). Umfangreichere Ergänzungen bzw. Ausarbeitungen wurden in Bezug auf das Arbeitsrecht vor- genommen (siehe Anlage 2). Der Entwurf von April 2020 unterscheidet sich textlich an allen Stellen des Berichts, in denen die Variante 7 neu hinzugekommen ist. Weitere inhaltliche Än- derungen oder Ergänzungen wurden nicht vorgenommen. Änderungen in Bezug auf die Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung können der Gegenüberstellung der Ergebnisse in Anlage 3 ent- nommen werden. 3. Vor dem Hintergrund der Antwort der Landesregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage 5275: Welche Beweggründe innerhalb der Landesregierung führten dazu, dass die Varianten 5 bis 7 nachträglich in den Vergleich aufgenommen wurden? Die Varianten 2 bis 4 sahen die Ziehung der Kaufoption vor. Aufgrund der im Gutachten be- schriebenen Risiken hat die Landesregierung die zu untersuchenden Varianten auf solche ohne Kaufoption ausgeweitet. Die Erweiterung hat die Entscheidungsgrundlage vervollstän- digt und hat damit insbesondere auch den Anforderungen von § 7 LHO entsprochen. 4. Vor dem Hintergrund der Antwort der Landesregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage 5275: Welche Bewertungskriterien wurden wie genau von den Vorabver- sionen aus November 2019 respektive Januar 2020 gegenüber der Endversion aus April 2020 mit welchen konkreten Auswirkungen auf die Ergebnisse geändert? (Bitte um vergleichende Darstellung) In die Version von Januar 2020 wurde ein neues Bewertungskriterium „Übrige Rechtsrisiken“ aufgenommen. Des Weiteren wurde die Gewichtung angepasst. Eine Gegenüberstellung der Kriterien wie auch der Ergebnisse findet sich in Anlage 4. Das Beibehalten der Gewichtung in der Version von April 2020 aus der Version von Januar 2020 hätte dazu geführt, dass weiterhin die Varianten 3 und 5 mit 2,72 Punkten knapp vor den Varianten 2 und 7 mit 2,56 Punkten gelegen hätten. Im Ergebnis lagen bei jeder Berichtsversion entweder die Landesgesellschaft (mit oder ohne Kaufoption) oder die private Gesellschaft/Vertragsmodell (mit oder ohne Kaufoption) nach Punkten vorn. Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage 5275 (LT-Drs. 17/13751) bereits be- schrieben, wurden eben diese beiden Varianten bis zuletzt diskutiert. 2",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/14388 5. Vor dem Hintergrund der Antwort der Landesregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage 5275: Inwiefern unterscheiden sich die Ergebnisse der vorgenannten Stu- die von einem vergleichbaren Variantenvergleich verschiedener Organisations- modelle und einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die EnergieAgentur.NRW im Jahr 2013 desselben Auftragnehmers? (Sofern beide Studien zu unterschiedli- chen Ergebnissen kamen, bitte diese Unterschiede bewerten) Die Ergebnisse unterscheiden sich insofern grundsätzlich voneinander, als dass die Rahmen- bedingungen im Erstellungsjahr 2013 und damit auch die untersuchten Varianten andere wa- ren. So war die EnergieAgentur.NRW GmbH zum Zeitpunkt der Untersuchung nur eine „leere Hülle“ ohne eigenes Personal. Der damalige Vertrag sah keine Kaufoption vor. Eine rein lan- desfinanzierte Variante war laut Bericht „nicht darstellbar“. Die EFRE-Förderung insbesondere mit Bezug auf das Risiko einer Großprojektförderung war zentraler Bewertungsgegenstand. Es wurden vier Modelle (Eigengesellschaft, Gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, Vertrags- modell mit Einbindung einer privaten Gesellschaft, Vertragsmodell) mit insgesamt zehn Unter- varianten untersucht. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wurde erst in einer zweiten Phase und nur für die drei bestplatzierten Modelle vorgenommen. Im Ergebnis lag das Konzept ÖPP- Partnerschaftsmodell (Variante Rahmenvertrag) knapp vor dem institutionellen ÖPP-Modell (Variante Gründung und Rahmenvertrag) und dem Eigengesellschaftsmodell. Eine Sensitivitätsanalyse wurde auch hier nicht durchgeführt, allerdings haben Sensitivitäts- rechnungen laut Bericht ergeben, dass das Bewertungsmodell bei einer Veränderung der Ge- wichtung der einzelnen Kriterien sensibel reagiert habe. Der Bericht resümiert daraufhin: „Die Gewichtung der Bewertungskriterien ist jedoch letztlich eine Frage der strategischen Prioritä- tensetzung, die durch das Land NRW zu beantworten ist.“ 3",
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"content": "Anhang 1 zu Kleine Anfrage 5554 der Abgeordneten Wibke Brems der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN „Warum wurde das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der EnergieAgentur.NRW geändert?“, LT-Drs. 17/13970 Gegenüberstellung beispielhafter Änderungen der Entwurfsversionen von November 2019 und Januar 2020 des Variantenvergleichs für eine künftige EnergieAgentur.NRW ab 2022* Entwurfsversion vom 15. November 2019 Entwurfsversion vom 20. Januar 2020 2.2.3 Rahmenvertrag und Zwischenzeitlich wurde im September 2019 Zwischenzeitlich wurde mit Schreiben des Einzelaufträge seitens des MWIDE entschieden, die Option zur MWIDE vom 13.11.2019 die Option zur Verlängerung des Rahmenvertrags um ein Jahr Verlängerung des Rahmenvertrags zu ziehen. Der Rahmenvertrag und die gegenübergegenüber der EA.NRW gezogen. Einzelaufträge laufen mithin nunmehr bis zum Der Rahmenvertrag und die Einzelaufträge 31.12.2021. laufen mithin nunmehr bis zum 31.12.2021. 4.1.1 Landeshaushalts- Von den nachstehend beschriebenen Von den nachstehend beschriebenen recht bei Variante 1 Besonderheiten zu Landesbetrieben Besonderheiten zu Landesbetrieben abgesehen, müssten in allen Untervarianten im abgesehen, müssten in allen Untervarianten im Haushaltsplan der kommenden Jahre unter Haushaltsplan der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der Vorgaben der LHO-NRW Berücksichtigung der Vorgaben der LHO-NRW die notwendigen Mittel für Personal (Planstellen) die notwendigen Mittel für Personal (Planstellen) sowie die sachliche Ausstattung eingestellt. sowie die sachliche Ausstattung eingestellt bzw. die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt werden.",
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"content": "Ferner wären je nach konkreter Größe einer Ferner wären je nach konkreter Größe einer eingegliederten EnergieAgentur.NRW auch eingegliederten EnergieAgentur.NRW auch Mittel zur Beauftragung Dritter in den Mittel zur Beauftragung Dritter in den Haushaltsplänen vorzusehen, um eine Haushaltsplänen vorzusehen, um eine Beauftragung dieser Dritten (Unter Beachtung Beauftragung dieser Dritten (Unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben) zu der vergaberechtlichen Vorgaben) zu ermöglichen. ermöglichen. 4.8.4 Gesellschaftsrecht Wird ein Gemischtwirtschaftliches Modell Wird ein Gemischtwirtschaftliches Modell für Variante 4 angestrebt, gibt es ebenfalls zwei denkbare angestrebt, gibt es ebenfalls zwei denkbare Wege. Entweder übt das Land Nordrhein- Wege. Entweder übt das Land Nordrhein- Westfalen die Kaufoption aus und veräußert im Westfalen die Kaufoption aus und veräußert im Anschluss eine bestimmte Anzahl der Anschluss eine bestimmte Anzahl der Geschäftsanteile an den privaten Dritten. Geschäftsanteile an den privaten Dritten. Alternativ hierzu können zwischen den jetzigen Alternativ hierzu können zwischen den jetzigen Gesellschaftern und dem neuen privaten Gesellschaftern und dem neuen privaten Gesellschafter sowie dem Land Nordrhein- Gesellschafter sowie dem Land Nordrhein- Westfalen jeweils Geschäftsanteilskaufverträge Westfalen jeweils Geschäftsanteilskaufverträge über bestimmte Geschäftsanteile über bestimmte Geschäftsanteile abgeschlossen werden. abgeschlossen werden. Für letztere Alternative ist die Mitwirkung der jetzigen Gesellschafter der EA.NRW",
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"content": "erforderlich, eine direkte vertragliche Verpflichtung der agiplan GmbH und der ee energy engineers GmbH zum Verkauf der Geschäftsanteile besteht insoweit nicht. * Änderungen sind grau unterlegt. Zwischen der Entwurfsversion von Januar 2020 und der finalen Version von April 2020 (abrufbar unter www.wirtschaft.nrw/NRWEnergy4Climate) gab es keine weiteren inhaltlichen Änderungen oder Ergänzungen.",
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"content": "Anhang 2 zu Kleine Anfrage 5554 der Abgeordneten Wibke Brems der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN „Warum wurde das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der EnergieAgentur.NRW geändert?“, LT-Drs. 17/13970 Gegenüberstellung des Kapitels 4.7 – Arbeitsrecht der Entwurfsversionen von November 2019 und Januar 2020 des Variantenvergleichs für eine künftige EnergieAgentur.NRW ab 2022* Entwurfsversion vom 15. November 2019 Entwurfsversion vom 20. Januar 2020 4.7.1 Arbeitsrecht Die Eingliederung der Aufgaben der EA.NRW in die Die Eingliederung der Aufgaben der EA.NRW in die für Variante 1 - Verwaltung, sei es durch Übernahme der Aufgaben durch Verwaltung, sei es durch Übernahme der Aufgaben durch Eingliederung in die eine Behörde des Landes oder durch einen Landesbetrieb, eine Behörde des Landes oder durch einen Landesbetrieb, Verwaltung stellt die Variante mit den größten arbeitsrechtlichen stellt die Variante mit den größten arbeitsrechtlichen Unsicherheiten dar. Unsicherheiten dar. Es kann nicht ohne weiteres sichergestellt werden, dass die Es kann nicht ohne weiteres sichergestellt werden, dass die in den Verträgen als Kernteam bezeichneten Arbeitnehmer in den Verträgen als Kernteam bezeichneten Arbeitnehmer ohne deren individuelle Zustimmung übernommen werden ohne deren individuelle Zustimmung übernommen werden könnten. könnten. Der Übergang vom status quo (EA.NRW als privat gehaltene Der Übergang vom status quo (EA.NRW als privat gehaltene Gesellschaft) zu Variante 1 (Eingliederung in die Gesellschaft) zu Variante 1 (Eingliederung in die Verwaltung) Verwaltung) kann entweder erfolgen, indem die kann entweder erfolgen, indem (1) die Arbeitnehmer vom Arbeitnehmer durch vertragliche Vereinbarung übernommen Land übernommen werden (in diesem Fall verbliebe die werden (in diesem Fall verbliebe die heutige EA.NRW- heutige EA.NRW-Gesellschaft quasi als leere Hülle bei den Gesellschaft quasi als leere Hülle bei den jetzigen jetzigen Gesellschaftern) oder (2) das Land die Kaufoption Gesellschaftern) oder indem das Land Nordrhein-Westfalen ausübt und die EA.NRW im Anschluss daran auflöst und die Kaufoption ausübt und die EA.NRW im Anschluss beendet oder (3) im Wege einer umwandlungsrechtlichen daran auflöst und beendet oder im Wege einer Vermögensübertragung auf das Land. umwandlungsrechtlichen Vermögensübertragung auf das Land. Im ersten Fall kann eine Überleitung der Arbeitsverhältnisse Im ersten Fall kann eine Überleitung der Arbeitsverhältnisse des Kernteams lediglich auf vertraglichem Wege erfolgen. des Kernteams durch einzelvertragliche Vereinbarung in Form des Abschlusses entsprechender Arbeitsverträge",
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"content": "Um für alle Parteien einen einvernehmlichen Übergang zu erfolgen. Um für alle Parteien einen einvernehmlichen gewährleisten und insbesondere Auseinandersetzungen Übergang zu gewährleisten und insbesondere über Kündigungsfristen zu vermeiden, werden üblicherweise Auseinandersetzungen über Kündigungsfristen zu dreiseitige Verträge zwischen Arbeitnehmern, bisherigem vermeiden, werden üblicherweise dreiseitige Arbeitgeber und neuem Dienstherrn abgeschlossen. Überleitungsverträge zwischen Arbeitnehmern, bisherigem Arbeitgeber und neuem Dienstherrn abgeschlossen. Im zweiten Fall gehen zunächst die Geschäftsanteile in das Im zweiten Fall gehen zunächst die Geschäftsanteile in das Eigentum des Landes über. Das Land erwirbt die EA.NRW Eigentum des Landes über. Das Land erwirbt die EA.NRW mit sämtlichen Arbeitnehmern. Im Anschluss an die mit sämtlichen Arbeitnehmern. Im Anschluss an die Übernahme der Gesellschaft wären die Arbeitsverhältnisse Übernahme der Gesellschaft wären die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der EA.NRW dann im Zuge der Auflösung dann in einem weiteren Schritt rechtlich aktiv zu überführen, und Beendigung der EA.NRW in einem weiteren Schritt indem das Land neue Arbeitsverträge mit allen rechtlich aktiv durch Abschluss entsprechender Arbeitnehmern der EA.NRW abschließt. Arbeitsverträge auf das Land zu überführen. In dritten Fall gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse der In dritten Fall gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse der EA.NRW nach §§ 174, 176 UmwG im Wege der EA.NRW wie bei einer Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung Gesamtrechtsnachfolge auf das Land über. auf das Land über. Das bedeutet, dass sämtliche bei der EA.NRW bestehenden Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnisse (einschließlich der Anstellungs- verhältnisse der Geschäftsführer) samt allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten sowie sämtliche sonstigen Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten, die zwischen der EA.NRW und Dritten bestehen, grundsätzlich unverändert auf das Land übergehen, und zwar ohne dass eine Zustimmung des Vertragspartners bzw. Gläubigers erforderlich ist. In den beiden erstgenannten Fällen können sich in der In allen Untervarianten können sich in der tatsächlichen tatsächlichen Abwicklung Schwierigkeiten ergeben. So ist Abwicklung Schwierigkeiten ergeben. So ist zunächst zunächst fraglich, ob alle Mitglieder des Kernteams gewillt fraglich, ob alle Mitglieder des Kernteams gewillt sind, ein sind, ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Land einzugehen. neues Arbeitsverhältnis mit dem Land einzugehen.",
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"content": "Im Falle der Vermögensübertragung gehen die Im ersten Fall können die betroffenen Mitarbeiter schlicht Arbeitsverhältnisse zwar zunächst im Wege der den Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. dreiseitigen Gesamtrechtsnachfolge über, den Arbeitnehmern steht aber Überleitungsvertrages verweigern, im zweiten Fall von ihrem in Folge des Betriebsübergangs ein außerordentliches Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB Gebrauch Kündigungsrecht zu. machen. Im dritten Fall gehen die Arbeitsverhältnisse zwar zunächst im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, den Arbeitnehmern steht aber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es besteht die Möglichkeit, dass die von den Mitgliedern des Es besteht die Möglichkeit, dass die von den Mitgliedern des Kernteams erwarteten Arbeitsbedingungen, insbesondere Kernteams erwarteten Arbeitsbedingungen, insbesondere Gehaltsvorstellungen, nicht ohne weiteres in die Gehaltsvorstellungen, nicht ohne weiteres in die Begebenheiten des neuen Dienstherrn beziehungsweise Begebenheiten des neuen Dienstherrn beziehungsweise Arbeitsgebers, der tarifvertraglichen Zwänge bzw. Zwängen Arbeitsgebers, der tarifvertraglichen Zwängen bzw. Zwängen des Personalrates ausgesetzt sein könnte, integriert werden des Personalrates ausgesetzt sein könnte, integriert werden können. können. Die einzelvertragliche Übernahme einzelner Arbeitnehmer Die einzelvertragliche Übernahme einzelner Arbeitnehmer kann in den beiden erstgenannten Fällen zu einem kann in den beiden erstgenannten Fällen zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB führen. Auch bei Betriebsübergang gemäß § 613a BGB führen. Auch bei einer einer umwandlungsrechtlichen Vermögensübertragung umwandlungsrechtlichen Vermögensübertragung findet § findet § 613a BGB in Verbindung mit § 324 UmwG 613a BGB in Verbindung mit § 324 UmwG Anwendung. Ob Anwendung. Ob ein Betriebsübergang nach § ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, ist im Wege 613a BGB vorliegt, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung einer Gesamtbetrachtung festzustellen. Maßgeblich ist, ob festzustellen. Maßgeblich ist nach der neueren eine „wirtschaftliche Einheit“ auf den Erwerber übergeht und Rechtsprechung, ob die „wirtschaftliche Einheit“ auf den fortgeführt wird. Bei betriebsmittelarmen Betrieben wie der Erwerber übergeht. Bei betriebsmittelarmen Betrieben EA.NRW kommt es für das Vorliegen eines ist für die wirtschaftliche Einheit vor allem das Personal Betriebsübergangs entscheidend darauf an, dass ein nach entscheidend, welches dem Unternehmen Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft vom 100 sein Gepräge gibt. Dies sind im Falle der EA.NRW die Erwerber übernommen bzw. neu eingestellt wird. Es hängt Know-how Träger. Sobald 50% oder mehr der von der Struktur des Betriebs ab, welcher nach Zahl und (maßgeblichen) Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft oder Dienstherrn wechseln und die organisatorische übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613 Struktur und der Aufgabenbereich im Wesentlichen a BGB auszulösen. Haben die Arbeitnehmer einen geringen unverändert bleiben, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen",
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"number": 11,
"content": "dass ein Arbeitsgericht dies als Betriebsübergang wertet. weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb wie im vorliegenden Fall stärker durch Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden. Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere auf Grund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz 101 funktionsfähig bleibt. In der Rechtsprechung wurde bislang beispielhaft wie folgt entschieden: — BAG, Urt. v. 21.6.12 – 8 AZR 181/11: 58 % der Servicetechniker, EDV-Servicemitarbeiter und Führungskräfte in IT-Service-Betrieb genügt — BAG, Urt. v. 29.6.2000 – 8 ABR 44/99: 50 % der Arbeitnehmer inklusive 50 % der Bauleiter und Poliere in Rohrleitungsbau genügt nicht — BAG, Urt. v. 19.3.98 – 8 AZR 737/96: 60 % genügt bei einfacher Reinigungstätigkeit nicht — BAG, BAG, Urt. v. 4.6.98 – 8 AZR 644/96: Chefarzt und 50 % des Pflegepersonals und Azubis genügen bei Krankenhaus nicht — BAG 22.10.98 – 8 AZR 752/96: 57 % der Verwaltungskräfte und 43 % der Lehrer einer Einrichtung für Erwachsenenbildung reichen nicht Insgesamt kommt im personellen Bereich der Übernahme der Führungskräfte und des damit verbundenen „Know-how“ 102 besondere Bedeutung zu. Jedenfalls sobald 50% oder mehr der (maßgeblichen) Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber oder Dienstherrn wechseln und die organisatorische Struktur und der Aufgabenbereich im Wesentlichen unverändert bleiben, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitsgericht dies als Betriebsübergang wertet.",
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"content": "Ein Betriebsübergang hat zur Folge, dass auch alle anderen Ein Betriebsübergang hat zur Folge, dass auch alle anderen Arbeitsverhältnisse aus dem Betrieb, einschließlich eventuell Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse, die dem Betrieb geltender Betriebsvereinbarungen und ggf. einschließlich zugeordnet sind, einschließlich eventuell geltender individualvertraglicher Fortgeltung tarifvertraglicher Betriebsvereinbarungen und ggf. einschließlich Regelungen auf den Erwerber übergehen. individualvertraglicher Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen auf den Erwerber übergehen. Für die Frage, welche Arbeitsverhältnisse dem Betrieb zugeordnet sind, kommt es darauf an, wodurch der Betrieb im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gebildet wird. Mangels weiterer Angaben und Informationen zum Sachverhalt kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die EA.NRW mit den 27 Arbeitnehmern, mit welchen sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, selbst einen eigenständigen Betrieb im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bildet oder mit einem oder mehreren Unter- auftragnehmern einen Gemeinschaftsbetrieb bildet (dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.12.2018, Az. 3 Ca 3743/18, ohne dies zu entscheiden, jedenfalls als sehr wahrscheinlich angesehen). Sollte die EA.NRW einen eigenständigen Betrieb bilden, wären jedenfalls die Arbeitsverhältnisse der 27 Arbeitnehmer, welche einen Arbeitsvertrag mit der EA.NRW Die Rechtswirkung des § 613a BGB würde sich auch auf abgeschlossen haben, „dem Betrieb zugeordnet“ und von eventuelle Scheinselbstständige oder fehlerhaft überlassene einem etwaigen Betriebsübergang erfasst. Zum anderen Leiharbeitnehmer erstrecken. Diese würden ebenfalls durch könnten etwaige Scheinselbstständige und/oder fehlerhaft § 613a BGB in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land überlassene Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer der einrücken. EA.NRW angesehen werden und ebenfalls durch § 613a BGB in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land einrücken. Es besteht darüber hinaus aber auch die Möglichkeit, dass die EA.NRW mit einem oder mehreren Unterauftragnehmern",
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"content": "einen Gemeinschaftsbetrieb (Projekt EnergieAgentur.NRW) bildet. In diesem Fall müsste in weiteren Schritten geklärt werden, ob die EA.NRW mit ihren 27 Vertragsarbeitnehmern (und etwaigen Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmern) einen abgrenzbaren Betriebs-teil innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs bildet oder von einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb nicht als eigenständige, wirtschaftliche Einheit abgrenzbar ist. Sollte die EA.NRW mit ihren 27 Vertragsarbeitnehmern (und etwaigen Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmern) einen abgrenzbaren Betriebsteil innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs bilden und nur mit diesen 27 Vertragsarbeitnehmern bzw. einem nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil dieser 27 Vertragsarbeitnehmer eine einzelvertragliche Übernahme (mittels Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder dreiseitigen Überleitungsvertrages) erfolgen, so könnte dies einen bloßen Betriebsteilübergang darstellen. In diesem Fall würden nur die diesem abgrenzbaren Betriebsteil zugeordneten Arbeitsverhältnisse, d.h. wiederum die Arbeitsverhältnisse der 27 Arbeitnehmer, welche einen Arbeitsvertrag mit der EA.NRW abgeschlossen haben, etwaige Scheinselbstständige und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmer im Wege des § 613a BGB übergehen. Sollte die EA.NRW mit ihren 27 Vertragsarbeitnehmern (und etwaigen Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmern) hingegen keinen abgrenzbaren Betriebsteil innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs bilden, käme es dann zu einem Betriebsübergang, wenn mit einem nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs eine einzelvertragliche Übernahme",
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"content": "(mittels Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder dreiseitigen Überleitungsvertrages) erfolgen würde. Im Falle der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs würden dann auch alle anderen diesem Gemeinschaftsbetrieb zugeordneten Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse nach § 613a BGB auf das Land übergehen. In seinem Urteil vom 19.12.2018, Az. 3 Ca 3743/18 stellt das Arbeitsgericht Düsseldorf fest, dass zwischen dem Kläger, welcher einen Arbeitsvertrag mit der prisma Consult GmbH (hundertprozentige Tochtergesellschaft der agiplan GmbH) als „Ingenieur in der Arbeitsgruppe EnergieAgentur.NRW abgeschlossen hatte, und der EA.NRW als Beklagten kein Arbeitsverhältnis als Folge einer fehlerhaften Arbeitnehmerüberlassung besteht. Zwischen der EA.NRW, der ee energy GmbH sowie der prisma Consult GmbH bestand seit April 2015 ein „Arbeitsgemeinschaftsvertrag“, auf dessen Grundlage dessen Parteien gemeinsam den Zweck verfolgten/ verfolgen, die Erfüllung der Projekte und Aufträge der EA.NRW zu ermöglichen. Sie vereinbarten hierfür eine partnerübergreifende Mitarbeiterführung und Auftragsbearbeitung, d.h. die einheitliche Ausübung fachlicher und disziplinarischer Leitung gegenüber den Mitarbeitern aller drei beteiligten Unternehmen. Die EA.NRW vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass die Vertragspartner des Arbeitsgemeinschaftsvertrages einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf führt in dem zitierten Urteil aus, dass es durchaus vorstellbar sei, dass die gegründete Arbeitsgemeinschaft der drei Unternehmen entweder ein Entleiher im Sinne des AÜG sei oder die Arbeitsgemeinschaft einen Gemeinschaftsbetrieb bilde (hierfür spricht nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf einiges), Das Arbeitsgericht Düsseldorf lässt",
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"content": "diese Frage jedoch letztlich offen. Jedenfalls in dem zu entscheidenden Fall lehnt das Arbeitsgericht Düsseldorf die Annahme einer (fehlerhaften) Arbeitnehmerüberlassung seitens der prisma Consult GmbH an die EA.NRW ab, da keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW GmbH und keine Eingliederung in deren Betrieb vorliege. Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf bzw. die darin getroffene Wertung – keine Arbeitnehmerüberlassung seitens der prisma Consult GmbH an die EA.NRW – ist nicht grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Projekt EnergieAgentur.NRW übertragbar. Ebenso wenig ist das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf geeignet, die Risikoeinschätzung hinsichtlich des Vorhandenseins fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW entscheidend zu beeinflussen oder zu verändern. Die Frage, ob eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist stets auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind weder das Arbeitsgericht Düsseldorf noch andere Arbeitsgerichte an die Einschätzung und Entscheidung in dem zitierten, erstinstanzlichen Urteil gebunden. Insbesondere kann aus dem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW vorliegt. Es kann insofern weder ausgeschlossen werden, dass andere (auch höherinstanzliche) Arbeitsgerichte die Situation hinsichtlich der Arbeitnehmer der prisma Consult GmbH trotz des Arbeitsgemeinschaftsvertrages (sollte dieser noch bestehen) anders einschätzen, noch kann die Einschätzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die vertraglichen Beziehungen mit anderen Unterauftragnehmern übertragen werden. Ob, in welchem Umfang und in welcher Art mit anderen Unterauftragnehmern der EA.NRW etwaige",
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"content": "Arbeitsgemeinschaftsverträge geschlossen wurden oder noch sind, ist derzeit nicht bekannt. Damit bleibt auch nach Auswertung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf weiter unklar, (1) ob und in welchem Umfang ggf. eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW erfolgt, (2) ob ggf. eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung an eine mögliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form der oder auch mehrerer unterschiedlicher Arbeitsgemeinschaften besteht oder (3) ob und in welchem Umfang ein Gemeinschaftsbetrieb im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW besteht. Im Falle der Ausübung der Kaufoption ist zwar unter Ziffer Im Falle der Ausübung der Kaufoption (Fall zwei) ist zwar 8.5 KaufopV eine Garantie der Bietergemeinschaft unter Ziffer 8.5 KaufopV eine Garantie der Bieter- in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse enthalten. Danach hat gemeinschaft in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse enthalten. die EA.NRW zum Stichtag „mit Ausnahme des Danach hat die EA.NRW zum Stichtag „mit Ausnahme des Kernteams keine Arbeitnehmer, es sei denn das Land hat Kernteams keine Arbeitnehmer, es sei denn das Land hat dem betreffenden Arbeitsvertrag zugestimmt oder dem betreffenden Arbeitsvertrag zugestimmt oder die die Gesellschaft ist aufgrund gesetzlich zwingender Gesellschaft ist aufgrund gesetzlich zwingender Regelungen Regelungen zur Übernahme von Arbeitnehmern zur Übernahme von Arbeitnehmern verpflichtet“. verpflichtet“. Ob dies jedoch tatsächlich der Fall ist, ist nicht gesichert. Im Ob dies jedoch tatsächlich der Fall ist, ist nicht gesichert. Im Gegenteil bestehen insoweit, wie unten näher dargelegt, Gegenteil bestehen insoweit, wie unten näher dargelegt, nicht unerhebliche Zweifel. Zudem könnte die Formulierung nicht unerhebliche Zweifel. Zudem könnte die Formulierung der Ausnahme bei Bestehen gesetzlicher der Ausnahme bei Bestehen gesetzlicher Übernahmeverpflichtungen der Gesellschaft Anlass zu Übernahmeverpflichtungen der Gesellschaft Anlass zu Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite der Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite der Garantie geben. Sind weitere Arbeitnehmer als das Garantie geben. Sind weitere Arbeitnehmer als das Kernarbeitsteam vorhanden, stellt dies also zwar Kernarbeitsteam vorhanden, stellt dies also zwar gegebenenfalls eine Garantieverletzung dar (sofern das gegebenenfalls eine Garantieverletzung dar (sofern das Land insoweit nicht Kenntnis hatte bzw. arbeitsrechtlichen Land insoweit nicht Kenntnis hatte bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen nicht zugestimmt hat), die gegebenenfalls zu Maßnahmen nicht zugestimmt hat), die gegebenenfalls zu",
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"content": "Schadensersatzansprüchen führen kann, welche jedoch Schadensersatzansprüchen führen kann, welche jedoch schwer bezifferbar und durchsetzbar wären. Sämtliche schwer bezifferbar und durchsetzbar wären. Sämtliche Arbeitnehmer würden im Falle eines Betriebsübergangs aber Arbeitnehmer, die einem möglichen eigenständigen Betrieb gemäß § 613a BGB auf das Land übergehen. Das Land der EA.NRW zugeordnet sind (samt etwaigen würde für alle bisherigen Verbindlichkeiten (Gehälter, Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) gesamtschuldnerisch Leiharbeitnehmern), würden im Falle eines mit der EA.NRW haften. Betriebsübergangs aber gemäß § 613a BGB einschließlich eventuell geltender Betriebsvereinbarungen und ggf. einschließlich individualvertraglicher Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen auf das Land übergehen. Im Falle des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs würden – trotz der Garantie – alle diesem Gesamtbetrieb zugeordneten Arbeitsverhältnisse im Wege des § 613a BGB übergehen, wenn mit einem nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft eines möglichen Gemeinschaftsbetriebs eine einzelvertragliche Übernahme (mittels Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder dreiseitigen Überleitungsvertrages) erfolgen würde. Ob die 27 Vertragsarbeitnehmer der EA.NRW einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil eines möglichen Gemeinschaftsbetriebs bilden könnten, kann derzeit nicht beurteilt werden. Das Land würde für alle bisherigen Verbindlichkeiten (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) gesamtschuldnerisch mit der EA.NRW haften. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist auch bei einem Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist auch bei einem Wechsel der Arbeitnehmer zu einem öffentlich-rechtlichen Wechsel der Arbeitnehmer zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber der Betriebsübergang nicht mehr per se Arbeitgeber der Betriebsübergang nicht mehr per se ausgeschlossen. Bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern, ausgeschlossen. Bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern, die die wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie ausüben, reicht zudem Betriebsübergangsrichtlinie ausüben, reicht zudem die die Überleitung des Personals durch einseitige Entscheidung Überleitung des Personals durch einseitige Entscheidung der der zuständigen Behörde nach Auffassung des EuGH aus, zuständigen Behörde nach Auffassung des EuGH aus, um 103 um einen Betriebsübergang auszulösen (EuGH, Urt. v. 6. 9. einen Betriebsübergang auszulösen. 2011 − C-108/10; BAG Urt. v. 22.5.2014 – 8 AZR 1069/12).",
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"content": "Ein Beschluss zur Auflösung der EA.NRW mit dem Ziel, Ein Beschluss zur Auflösung der EA.NRW mit dem Ziel, deren Aufgaben unmittelbar in einer Behörde oder einem deren Aufgaben unmittelbar in einer Behörde oder einem Landesbetrieb wahrzunehmen, könnte als solche einseitige Landesbetrieb wahrzunehmen, könnte als solche einseitige Entscheidung zu werten sein. Bei Übernahme der Entscheidung zu werten sein. Bei Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Auftragsnachfolger bei so Hauptbelegschaft durch den Auftrags-nachfolger bei so genannten betriebsmittelarmen Tätigkeiten verzichtet die genannten betriebsmittelarmen Tätigkeiten verzichtet die BAG-Rechtsprechung inzwischen ohnehin praktisch völlig BAG-Rechtsprechung inzwischen ohnehin praktisch völlig auf das Merkmal eines Übergangs „durch Rechtsgeschäft”, auf das Merkmal eines Übergangs „durch Rechtsgeschäft”, indem keinerlei Einvernehmen zwischen bisherigem und indem keinerlei Einvernehmen zwischen bisherigem und künftigem Auftragnehmer hinsichtlich der Übernahme von künftigem Auftragnehmer hinsichtlich der Übernahme von Personal mehr vorausgesetzt, sondern das Einvernehmen Personal mehr vorausgesetzt, sondern das Einvernehmen der betreffenden Arbeitnehmer für ausreichend erklärt wird. der betreffenden Arbeitnehmer für ausreichend erklärt wird. Dies kann zur Folge haben, dass ein Betriebsübergang Dies kann zur Folge haben, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorliegt und sämtliche gemäß § 613a BGB vorliegt und sämtliche Arbeitsverhältnisse übergehen, soweit der jeweilige Arbeitsverhältnisse übergehen, soweit der jeweilige Arbeitnehmer einem Übergang nicht widerspricht. Ein Arbeitnehmer einem Übergang nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch würde jedoch im Falle der Auflösung solcher Widerspruch würde jedoch im Falle der Auflösung der EA.NRW zu einer betriebsbedingten Kündigung des der EA.NRW zu einer betriebsbedingten Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers führen, da der bisherige betreffenden Arbeitnehmers führen, da der bisherige Arbeitgeber nicht länger bestehen bleibt. Arbeitgeber nicht länger bestehen bleibt. Ein Risiko beim Übergang in Variante 1 (Eingliederung in die Ein Risiko beim Übergang in Variante 1 (Eingliederung in die Verwaltung) liegt also generell darin, dass das Land derzeit Verwaltung) liegt also generell darin, dass das Land derzeit keine genaue Kenntnis darüber hat, wie die keine genaue Kenntnis darüber hat, wie die Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern der Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern der EA.NRW EA.NRW gestaltet sind bzw. gelebt werden. Einerseits gestaltet sind und gelebt werden. Einerseits deuten die zur deuten die zur Verfügung gestellten Informationen darauf Verfügung gestellten Informationen darauf hin, dass die hin, dass die EA.NRW lediglich 27 Arbeitnehmer beschäftigt. EA.NRW lediglich mit 27 Arbeitnehmern Arbeitsverträge Andererseits gibt die EA.NRW in ihrem Jahresbericht 2018 abgeschlossen hat. Andererseits gibt die EA.NRW in ihrem selbst an, 168 bzw. 177 Mitarbeiter zu haben. Ferner Jahresbericht 2018 selbst an, 168 bzw. 177 Mitarbeiter zu scheinen Personen, die Fremdpersonal sind, nach außen als haben. Ferner scheinen Personen, die Fremdpersonal sind, offizielle Mitarbeiter der EA.NRW aufzutreten. Sollte hier nach außen als offizielle Mitarbeiter der EA.NRW oder der",
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"content": "innerhalb der EA.NRW keine saubere Trennung zwischen EnergieAgentur.NRW aufzutreten. Dies könnte einerseits auf Eigenpersonal und Fremdpersonal vorgenommen worden einen Gemeinschaftsbetrieb mit den oder jedenfalls sein, besteht das Risiko, dass einzelne Selbstständige in bestimmten Unterauftragnehmern im Rahmen des Projekts 104 Wahrheit Scheinselbstständige sind beziehungsweise dass EnergieAgentur.NRW hindeuten. Andererseits könnte dies Fälle der fehlerhaften Arbeitnehmerüberlassung, die zur auch – sollte innerhalb der EA.NRW keine saubere automatischen Entstehung eines Arbeitsverhältnisses Trennung zwischen Eigenpersonal und Fremdpersonal mit dem Entleiher, der EA.NRW, führen, existieren. vorgenommen worden sein - das Vorhandensein von Scheinselbstständigen und/oder Fällen fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung, die zur automatischen Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, der EA.NRW, führen, bedeuten. All diese Arbeitsverhältnisse würden im Falle eines All diese Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnisse Betriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB oder im Falle würden dann im Falle eines Betriebsüberganges im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge wegen Vermögensübertragung des § 613a BGB oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber des Betriebes, also das Land Nordrhein- wegen Vermögensübertragung nach §§ 174, 176 UmwG auf Westfalen, mitübergehen. das Land Nordrhein-Westfalen, mitübergehen. Im Falle der Vermögensübertragung ist zudem streitig, ob Im Falle der Vermögensübertragung darf sich ferner gemäß neben den Rechten aus § 613a BGB ein weiterer (bisher § 323 UmwG die kündigungsrechtliche Stellung der rechtlich unklarer) Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer Arbeitnehmer für zwei Jahre nicht verschlechtern. Der gemäß § 323 UmwG in analoger Anwendung bestünde, genaue Umfang dieses Kündigungsschutzes ist jedoch noch wonach sich die kündigungsrechtliche Stellung der umstritten. Arbeitnehmer für zwei Jahre nicht verschlechtern darf. Dies kann im Ergebnis bedeuten, dass das Land zum Im Ergebnis kann sowohl ein Betriebsübergang nach § 613a Beispiel nur 50% der gewünschten Know-how Träger BGB als auch eine Gesamtrechtsnachfolge dazu führen, „erwirbt“, weil die anderen Know-how Träger von ihrem dass das Land zum Beispiel nur 50% der gewünschten Widerspruchs- bzw. Kündigungsrecht Gebrauch machen, Know-how Träger „erwirbt“, weil die anderen Know-how dafür aber andere Arbeitnehmer, die nicht zum Kernteam Träger den Abschluss eines Arbeitsvertrages/ dreiseitigen gehören, mit auf das Land übergehen. Überleitungsvertrages ablehnen oder von ihrem Widerspruchs- bzw. Kündigungsrecht Gebrauch machen, dafür aber andere Arbeitnehmer, die nicht zum Kernteam gehören, mit auf das Land übergehen.",
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"content": "Eine Bewertung der arbeits- und Da eine Bewertung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Umstände bei der EA.NRW sozialversicherungsrechtlichen Umstände und der im Rahmen einer Due Diligence vor der Übernahme des Vertragsverhältnisse mit den Unterauftragnehmern (evtl. Personals bzw. vor Auslösung eines Betriebsübergangs ist Scheinselbstständige, Arbeitnehmerüberlassung, angeraten. Gemeinschaftsbetrieb) sowie der Frage, welches im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW beschäftigten Personals (unabhängig vom Vertragsarbeitgeber) hinsichtlich Sachkunde und Know-how „wesentlich“ ist, ist eine Due Diligence vor der Realisierung der Variante 1 dringend angeraten. Sollte bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB die Unterrichtung fehlerhaft, unvollständig oder nicht gegenüber allen hiervon tatsächlich betroffenen Arbeitnehmern erfolgen, setzt diese die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang. Zu bedenken ist bei Betrachtung der Variante 1 Zu bedenken ist bei Betrachtung der Variante 1 (Eingliederung in die Verwaltung) ferner, dass die Aufgaben (Eingliederung in die Verwaltung) ferner, dass die Aufgaben der EA.NRW nicht allein mit dem Kernteam zu bewältigen der EA.NRW nicht allein mit dem Kernteam zu bewältigen sind. Auf das Fremdpersonal, welches bislang von sind. Auf das Fremdpersonal, welches bislang von Unterauftragnehmern der EA.NRW eingesetzt wurde, kann Unterauftragnehmern der EA.NRW eingesetzt wurde, kann – nicht ohne weiteres zugegriffen werden. Das ist es nicht wie vorab dargestellt dem (Gemeinschafts- Land müsste unter Umständen einzelne Aufträge, die die )Betrieb zugeordnet oder als Arbeitnehmer der EA.NRW zu EA.NRW bisher privatwirtschaftlich vergeben hatte, werten, so dass es im Falle eines Betriebsübergangs oder ausschreiben, um externen Unterauftragnehmern einer Gesamtrechtsnachfolge auf das Land mitübergehen projektbezogenen zusammenarbeiten zu können (vgl. würde - nicht ohne weiteres zugegriffen werden. Das Land hierzu auch oben unter Ziffer 4.3.1). müsste unter Umständen – sollten das weitere im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW beschäftigte Personal nicht ohnehin mitübergehen - einzelne Aufträge, die die EA.NRW bisher privatwirtschaftlich vergeben hatte, ausschreiben, um mit externen Unterauftragnehmern projektbezogenen zusammenarbeiten zu können (vgl. hierzu auch oben unter Ziffer 4.3.1).",
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"number": 21,
"content": "4.7.2 Arbeitsrecht Variante 2 (Landesgesellschaft), sieht lediglich eine Variante 2 (Landesgesellschaft), sieht lediglich eine für Variante 2 – Veränderung auf der Ebene der Gesellschafter vor. Veränderung auf der Ebene der Gesellschafter vor. Landesgesellschaft Die Person des Arbeitgebers, die EA.NRW, bleibt unberührt, Sämtliche bei der EA.NRW bestehenden Arbeits- und so dass auch die Arbeitsverhältnisse zunächst unberührt sonstigen Beschäftigungsverhältnisse (einschließlich der bleiben und das Know-how gesichert ist. Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer) samt allen daraus resultierenden Rechten, Pflichten und auch Know- how sowie sämtliche sonstigen Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten, die zwischen der EA.NRW und Dritten bestehen, bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Der Umstand, dass die Veränderung nur auf Ebene der Der Umstand, dass die Veränderung nur auf Ebene der Gesellschafter stattfindet, bedeutet zugleich, dass nicht nur Gesellschafter stattfindet, bedeutet zugleich, dass nicht nur das Kernteam im Anstellungsverhältnis mit der EA.NRW das Kernteam im Anstellungsverhältnis mit der EA.NRW verbleibt, sondern auch alle anderen eventuellen verbleibt, sondern auch alle anderen eventuellen Arbeitnehmer der EA.NRW, sofern deren Arbeitsverhältnisse Arbeitnehmer der EA.NRW, sofern deren Arbeitsverhältnisse nicht wirksam bis zum 31. Dezember 2020 bzw. 2021 nicht wirksam bis zum 31. Dezember 2020 bzw. 2021 befristet sind (Zum Thema Scheinselbstständige und befristet sind (Zum Thema Scheinselbstständige und fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung und Empfehlung zur fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung und Empfehlung zur Due Diligence vgl. oben Ziffer 4.7.24.7.1. Zu beachten ist, Due Diligence vgl. oben Ziffer 4.7.1). Zu beachten ist, dass dass es bei Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer ab einer es bei Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer ab einer gewissen gewissen Leitungsebene eine sogenannte change of control- Leitungsebene eine sogenannte change of control-Klausel Klausel geben kann. Dies ist in Anbetracht dessen, dass die geben kann. Dies ist in Anbetracht dessen, dass die derzeitigen Gesellschafter sich verpflichtet haben das Know- derzeitigen Gesellschafter sich verpflichtet haben, das Know- how zu erhalten, zwar unwahrscheinlich, sollte eine solche how zu erhalten, zwar unwahrscheinlich, sollte eine solche Klausel jedoch existieren, führt sie zu einem Klausel jedoch existieren, führt sie zu einem Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers im Fall eines Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers im Fall eines Gesellschafterwechsels. Gesellschafterwechsels. In Anbetracht dessen, dass das Land derzeit keine genaue In Anbetracht dessen, dass das Land derzeit keine genaue Kenntnis davon hat, wie viele Arbeitsverhältnisse bei der Kenntnis davon hat, wie viele Arbeitsverhältnisse bei der EA.NRW tatsächlich vorliegen und wie rechtskonform der EA.NRW tatsächlich vorliegen, welche arbeitsvertraglichen Umgang mit Fremdpersonal ausgestaltet ist, ist es unbedingt Regelungen jeweils gelten, wie rechts-konform der Umgang ratsam, eine Due Diligence vor dem Erwerb der mit Fremdpersonal ausgestaltet ist und welche sonstigen Geschäftsanteile durchzuführen. Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten zwischen der",
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"number": 22,
"content": "EA.NRW und Dritten bestehen, ist es unbedingt ratsam, eine Due Diligence vor dem Erwerb der Geschäftsanteile durchzuführen. Allerdings lassen sich die Aufgaben der EA.NRW nicht allein Allerdings lassen sich die Aufgaben der EA.NRW nicht allein mit dem Kernteam bewältigen. Die Hinzuziehung externen mit dem Kernteam bewältigen. Die Hinzuziehung externen Personals beziehungsweise die Erteilung von Personals beziehungsweise die Erteilung von Unteraufträgen Unteraufträgen an externe Dritte ist erforderlich. Bei der an externe Dritte ist erforderlich. Bei der Erteilung solcher Erteilung solcher Unteraufträge sind die vergaberechtlichen Unteraufträge sind die vergaberechtlichen Vorgaben Vorgaben einzuhalten und ggf. Ausschreibungen einzuhalten und ggf. Ausschreibungen durchzuführen (vgl. durchzuführen (vgl. hierzu auch oben unter Ziffer 4.3.2). hierzu auch oben unter Ziffer 4.3.2). Ferner sei an dieser Stelle noch auf das haushaltsrechtliche Ferner sei an dieser Stelle noch auf das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot gemäß § 28 Abs. 2 Haushaltsgesetz Besserstellungsverbot gemäß § 28 Abs. 2 Haushaltsgesetz NRW hingewiesen. Dies entfaltet zwar keine Relevanz, NRW hingewiesen. Dies entfaltet zwar keine Relevanz, solange die EA.NRW sich über Entgelte für erbrachte solange die EA.NRW sich über Entgelte für erbrachte Leistungen finanziert. Sollte jedoch beabsichtigt sein, dass Leistungen finanziert. Sollte jedoch beabsichtigt sein, dass die EA.NRW Zuwendungen im Sinne des § 23 die EA.NRW Zuwendungen im Sinne des § 23 Landeshaushaltsordnung NRW erhält, die der institutionellen Landeshaushaltsordnung NRW erhält, die der institutionellen Förderung dienen sollen, so könnten diese Zuwendungen Förderung und in bestimmten Fällen auch der nur bewilligt werden, wenn die EA.NRW ihre Arbeitnehmer Projektförderung dienen sollen, so könnten diese nicht besser stellt, als vergleichbare Arbeitnehmer des Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn die EA.NRW ihre Landes (vgl. hierzu auch oben unter Ziffer 4.5.2.2). Arbeitnehmer nicht besser stellt, als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (vgl. hierzu auch oben unter Ziffer 4.5.2.2). 4.7.3 Arbeitsrecht Ebenso wie Variante 2 (Landesgesellschaft) sieht Variante 3 Ebenso wie Variante 2 (Landesgesellschaft) sieht Variante 3 für Variante 3 – (Private Gesellschaft) lediglich eine Veränderung auf der (Private Gesellschaft) lediglich eine Veränderung auf der Private Gesellschaft Ebene der Gesellschafter vor. Die Person des Arbeitgebers, Ebene der Gesellschafter vor. Sämtliche bei der EA.NRW die EA.NRW, bleibt unberührt, so dass auch die bestehenden Arbeits- und sonstigen Arbeitsverhältnisse zunächst unberührt bleiben und das Beschäftigungsverhältnisse (einschließlich der Know-how gesichert ist. Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer) samt allen daraus resultierenden Rechten, Pflichten sowie sämtliche sonstigen Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten, die zwischen der EA.NRW und Dritten bestehen, bleiben grundsätzlich unverändert bestehen.",
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"number": 23,
"content": "Anders als bei der Variante 2 (Landesgesellschaft) bestünde Anders als bei der Variante 2 (Landesgesellschaft) bestünde im Ergebnis zwischen dem Land und der EA.NRW lediglich im Ergebnis zwischen dem Land und der EA.NRW lediglich eine schuldrechtliche Verbindung. Alle potentiellen arbeits- eine schuldrechtliche Verbindung. Alle potentiellen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verbleiben bei und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verbleiben bei der EA.NRW bzw. deren Gesellschaftern (Zum Thema der EA.NRW bzw. deren Gesellschaftern (Zum Thema Scheinselbstständige und fehlerhafte Scheinselbstständige und fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung und Empfehlung zur Due Arbeitnehmerüberlassung und Empfehlung zur Due Diligence vgl. oben Ziffer 4.7.24.7.1). Gleichzeitig hätte das Diligence vgl. oben Ziffer 4.7.1). Gleichzeitig hätte das Land Land über die schuldrechtliche Verpflichtungsebene hinaus über die schuldrechtliche Verpflichtungsebene hinaus jedoch jedoch keine Möglichkeiten zur Einflussnahme der keine Möglichkeiten zur Einflussnahme der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung und damit auch keine arbeitsrechtlichen Ausgestaltung und damit auch keine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sicherung des Know- direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sicherung des Know- hows. hows. Gegebenenfalls kommt es jedoch auf dem Weg zu Gegebenenfalls kommt es jedoch auf dem Weg zu Variante Variante 3 (Private Gesellschaft) zu einem Zwischenerwerb 3 (Private Gesellschaft) zu einem Zwischenerwerb der der EA.NRW durch das Land Nordrhein-Westfalen. Das ist EA.NRW durch das Land Nordrhein-Westfalen. Das ist der der Fall, wenn das Land zunächst sämtliche Fall, wenn das Land zunächst sämtliche Geschäftsanteile Geschäftsanteile durch Ausübung der Kaufoption erwirbt durch Ausübung der Kaufoption erwirbt und die Gesellschaft und die Gesellschaft im Anschluss an private Gesellschafter im Anschluss an private Gesellschafter weiterveräußert. weiterveräußert. Üblicherweise gibt der Veräußerer der Üblicherweise gibt der Veräußerer der Anteile, im Falle eines Anteile, im Falle eines Zwischenerwerbs also das Land Zwischenerwerbs also das Land Nordrhein-Westfalen, im Nordrhein-Westfalen, im Geschäftsanteilskaufvertrag Geschäftsanteilskaufvertrag bestimmte Garantien auch in bestimmte Garantien auch in Bezug auf die bestehenden Bezug auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse und übernimmt die Haftung für übernimmt die Haftung für Verbindlichkeiten, die bis zum Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Zeitpunkt der Veräußerung der GmbH entstanden sind. der GmbH entstanden sind. In Anbetracht möglicher Risiken In Anbetracht möglicher Risiken in diesem Zusammenhang – im Zusammenhang mit den Anstellungsverhältnissen müsste Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern, eigenen ein solcher Zwischenerwerb und die Ausgestaltung des Arbeitnehmern und anderen im Projekt EnergieAgentur.NRW Geschäftsanteilskaufvertrages genau abgewogen werden. beschäftigten Personal, (fehlerhafte) Zu diesem Zweck ist die Durchführung einer Due Diligence Arbeitnehmerüberlassung, Zahl und Art der dem Betrieb/ ratsam. Gemeinschaftsbetrieb zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnisse, etwaige Haftungsübernahme etc. – müsste ein solcher Zwischenerwerb und die",
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"content": "Ausgestaltung des Geschäftsanteilskaufvertrages genau abgewogen werden. Zu diesem Zweck ist die Durchführung einer Due Diligence unbedingt angeraten. Eine Due Diligence ist aber auch dann angezeigt, wenn die Eine Due Diligence ist aber auch dann angezeigt, wenn die Geschäftsanteile ohne Zwischenerwerb des Landes direkt Geschäftsanteile ohne Zwischenerwerb des Landes direkt von den jetzigen Gesellschaftern an einen oder mehrere von den jetzigen Gesellschaftern an einen oder mehrere neue private Gesellschafter veräußert werden sollen. Für ein neue private Gesellschafter veräußert werden sollen. Für ein erfolgreiches Ausschreibungsverfahren und die darin erfolgreiches Ausschreibungsverfahren und die darin enthaltene Darstellung der zu erwerbenden Gesellschaft und enthaltene Darstellung der zu erwerbenden Gesellschaft und der geplanten Risikoverteilung oder der intendierten der geplanten Risikoverteilung oder der intendierten Garantien ist die vorherige Kenntnis eventueller Garantien ist die vorherige Kenntnis eventueller arbeitsrechtlicher Risiken sinnvoll bzw. zur Vermeidung von arbeitsrechtlicher Risiken sinnvoll bzw. zur Vermeidung von Risiken für die Ausschreibung erforderlich. Risiken für die Ausschreibung erforderlich. In Bezug auf die Möglichkeit „Change of Control“-Klauseln in In Bezug auf die Möglichkeit „Change of Control“-Klauseln in den Arbeitsverträgen und in Bezug auf möglichen den Arbeitsverträgen und in Bezug auf möglichen Zuwendungen wird auf die obigen Ausführungen zu Variante Zuwendungen wird auf die obigen Ausführungen zu Variante 2 (Landesgesellschaft) verwiesen. 2 (Landesgesellschaft) verwiesen. 4.7.4 Arbeitsrecht Ebenso wie Variante 2 (Landesgesellschaft) und Variante 3 Ebenso wie Variante 2 (Landesgesellschaft) und Variante 3 für Variante 4 – ÖPP (Private Gesellschaft) sieht Variante 4 (Private Gesellschaft) sieht Variante 4 Modell (ÖPP/Gemischtwirtschaftliches Modell) lediglich eine (ÖPP/Gemischtwirtschaftliches Modell) lediglich eine Veränderung auf der Ebene der Gesellschafter vor. Die Veränderung auf der Ebene der Gesellschafter vor. Person des Arbeitgebers, die EA.NRW, bleibt unberührt, so Sämtliche bei der EA.NRW bestehenden Arbeits- und dass auch die Arbeitsverhältnisse zunächst unberührt sonstigen Beschäftigungsverhältnisse (einschließlich der bleiben und das Know-how gesichert ist. Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer) samt allen daraus resultierenden Rechten, Pflichten sowie sämtliche sonstigen Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten, die zwischen der EA.NRW und Dritten bestehen, bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Wie bei Variante 2 (Landesgesellschaft) ist zu beachten, Wie bei Variante 2 (Landesgesellschaft) ist zu beachten, dass das Land derzeit keine genaue Kenntnis davon hat, wie dass das Land derzeit keine genaue Kenntnis davon hat, wie viele Arbeitsverhältnisse bei der EA.NRW tatsächlich viele Arbeitsverhältnisse bei der EA.NRW tatsächlich",
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"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/24/13/44/24134493794a4635bc36c3c2b0f3df46/page-p24-{size}.png"
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"number": 25,
"content": "vorliegen und wie rechtskonform der Umgang mit vorliegen, welche arbeitsvertraglichen Regelungen jeweils Fremdpersonal ausgestaltet ist. Es bestehen die oben gelten, wie rechtskonform der Umgang mit Fremdpersonal dargestellten Risiken. Daher wäre auch bei Variante 4 ausgestaltet ist und welche sonstigen Vertragsverhältnisse (ÖPP/Gemischtwirtschaftliches Modell) die Durchführung und Verbindlichkeiten zwischen der EA.NRW und Dritten einer Due Diligence ratsam. bestehen. Es bestehen die oben dargestellten Risiken hinsichtlich der Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern, eigenen Arbeitnehmern und anderem im Projekt EnergieAgentur.NRW beschäftigten Personal, (fehlerhafte) Arbeitnehmerüberlassung, Zahl und Art der dem Betrieb/ Gemeinschaftsbetrieb zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnisse, etwaige Haftungsübernahme etc. Daher ist auch bei Variante 4 (Gemischtwirtschaftliches Modell) die Durchführung einer Due Diligence dringend anzuraten. Je nach dem, in welchem Umfang das Land Je nach dem, in welchem Umfang das Land Gesellschaftsanteile erwirbt, stehen ihr als Gesellschafterin Gesellschaftsanteile erwirbt, stehen ihr als Gesellschafterin Möglichkeiten zur direkten Einflussnahme auf die Möglichkeiten zur direkten Einflussnahme auf die arbeitsrechtlichen Vorgänge bei der EA.NRW offen. arbeitsrechtlichen Vorgänge bei der EA.NRW offen. In Bezug auf die Möglichkeit „Change of Control“-Klauseln in In Bezug auf die Möglichkeit „Change of Control“-Klauseln in den Arbeitsverträgen und in Bezug auf möglichen den Arbeitsverträgen und in Bezug auf möglichen Zuwendungen wird auf die obigen Ausführungen zu Variante Zuwendungen wird auf die obigen Ausführungen zu Variante 2 (Landesgesellschaft) verwiesen. 2 (Landesgesellschaft) verwiesen. 4.7.5 Arbeitsrecht Variante 5 (Neugründung einer GmbH) birgt neben Variante für Variante 5 – 6 (Reines Vertragsmodell) aus Sicht des Landes die Neugründung einer geringsten arbeitsrechtlichen Unsicherheiten. GmbH In diesem Fall werden keine Arbeitnehmer oder Geschäftsführer der jetzigen EA.NRW in irgendeiner Art und Weise von der oder den neuen Bietern übernommen und auch keine sonstigen Betriebsmittel. Dann scheidet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB aus. Die bloße Neuvergabe eines Auftrags mit abgeänderter",
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"number": 26,
"content": "Aufgabenstellung allein ist – jedenfalls in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt - nicht geeignet, einen Betriebsübergang nach § 613a BGB auf einen den Auftragsnachfolger auszulösen. Damit sind die derzeit bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse und der vertraglichen Situation bei der EA.NRW – Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern, eigenen Arbeitnehmern und anderen im Projekt EnergieAgentur.NRW beschäftigten Personal, möglicherweise (fehlerhafte) Arbeitnehmerüberlassung, Zahl und Art der dem Betrieb/ Gemeinschaftsbetrieb zuzuordnenden Beschäftigungsverhältnisse, etwaige Haftungsübernahme etc. – irrelevant. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus Merkmalen wie ihrem Personal, ihren",
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"number": 27,
"content": "Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder die reine Auftragsnachfolge hingegen stellen in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, keinen Betriebsübergang dar. Eine „wirtschaftliche Einheit“ in diesem Sinne darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden 105 werden. Etwas anderes kann in anderen Branchen gelten, in denen es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft, sondern zum Beispiel auch wesentlich auf die Ausrüstung ankommt. Dies ist nach unseren Informationen bei der EA.NRW jedoch nicht der Fall. Demnach kann also die bloße Neuvergabe des Auftrags durch das Land und die Fortführung der entsprechenden Tätigkeit durch einen anderen, erfolgreichen Bieter mit eigenem Personal keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB von der EA.NRW auf den Auftragsnachfolger auslösen. Ein Betriebsübergang in diesem Sinne käme",
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"number": 28,
"content": "vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Auftragsnachfolger einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des derzeit im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW beschäftigten Personals übernimmt bzw. neu einstellt und diese wirtschaftliche Einheit tatsächlich fortführt. Hierbei hängt die Entscheidung, wann ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des im Rahmen des Projekts EnergieAgen- tur.NRW beschäftigten Personals erreicht ist, wiederum davon ab, ob die übergehenden Arbeitnehmer einen eher hohen oder niedrigen Qualifikationsgrad aufweisen. Im Falle eines geringen Qualifikationsgrades muss ein sehr hoher Prozentsatz der beschäftigten Arbeitnehmer übernommen werden, um eine Wahrung der Betriebsidentität anzunehmen. Kommt es hingegen – wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen auf die Qualifikation oder die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kontakte des Personals an, kann hingegen bereits die Übernahme des Schlüsselpersonals einen Betriebsübergang indizieren (vgl. Ausführungen unter Variante 1). Nachteil der Variante 5 (Neugründung einer GmbH) ist aber der mögliche Verlust des Know-hows, das die EA.NRW in den letzten Jahren aufgebaut hat. Ein solcher Erhalt von Know-how und Personal kommt in der Variante 5 nur dann in Betracht, wenn entweder die Gesellschafter der EA.NRW im Rahmen der Ausschreibung erneut erfolgreich sind und sowohl ihre Mitarbeiter als auch die Vereinbarungen mit den unterschiedlichen Unterauftragnehmern entsprechend beibehalten oder – sollte ein anderer Bieter bzw. Bietergemeinschaft erfolgreich sein – dieser einen Großteil des derzeit im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW beschäftigten Personals (unabhängig von deren Vertragsarbeitgeber) freiwillig, also ohne dahingehende Verpflichtung im Rahmen der Vergabe, übernimmt bzw. neu einstellt, ggf. mit der Folge des § 613a BGB.",
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"number": 29,
"content": "Das Ziel, das Personal stärker auf ein Unternehmen zu konzentrieren und nicht verschiedene Unterauftrag-nehmer zu haben kann hingegen ebenso wie die Vorgabe, dass die Geschäftsführer möglichst ausschließlich für die entsprechende Gesellschaft tätig sind, mittels entsprechender Gestaltung der Ausschreibung sowie des abzuschließenden Vertragspakets erreicht und durchgesetzt werden. 4.7.6 Arbeitsrecht Für Variante 6 (Reines Vertragsmodell) gilt das vorab zu für Variante 6 – Variante 5 (Neugründung einer GmbH) Gesagte Reines entsprechend. Vertragsmodell Auch in dieser Variante besteht aus Landessicht kein arbeitsrechtliches Risiko, da ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auf das Land oder den oder die neuen Bieter ohne Übernahme von Mitarbeitern nicht in Betracht kommt. Wie unter Variante 5 (Neugründung einer GmbH) stellt sich jedoch die Problematik des Verlusts des Know-hows und Personals, soweit nicht die Gesellschafter der EA.NRW oder die EA.NRW selbst im Rahmen der Ausschreibung erneut erfolgreich sind oder ein etwaiger Auftragsnachfolger einen Großteil der derzeit im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW beschäftigten Personals (unabhängig von deren Vertragsarbeitgeber) übernimmt bzw. neu einstellt. * Änderungen sind grau unterlegt. Zwischen der Entwurfsversion von Januar 2020 und der finalen Version von April 2020 (abrufbar unter www.wirtschaft.nrw/NRWEnergy4Climate) gab es lediglich eine Korrektur in Ziffer 4.7.2 Variante 2: Hier wurde im zweiten Absatz das „2020 bzw.“ gestrichen. Zudem wurde die Ziffer 4.7.7 ergänzt.",
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"number": 30,
"content": "Anhang 3 zu Kleine Anfrage 5554 der Abgeordneten Wibke Brems der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN „Warum wurde das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der EnergieAgentur.NRW geändert?“, LT-Drs. 17/13970 Gegenüberstellung der zusammenfassenden Betrachtung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (6.10), der Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (6.11) sowie der Gesamtergebnisse aus rechtlicher Betrachtung, Nutzwertanalyse und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie Entscheidungsempfehlung (7) der Entwurfsversionen von November 2019 und Januar 2020 des Variantenvergleichs für eine künftige EnergieAgentur.NRW ab 2022* Entwurfsversion vom 15. November 2019 Entwurfsversion vom 20. Januar 2020 Kosten in der Vorlauf- phase",
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"content": "Kosten in der Vertrags- laufzeit",
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"content": "Ergebnis Gesamt- Die vorstehenden Ausführungen und Bewertungen erfolgten auf der Die vorstehenden Ausführungen und Bewertungen erfolgten auf der ergebnis Grundlage der vom MWIDE zur Verfügung gestellten Informationen Grundlage der vom MWIDE zur Verfügung gestellten Informationen sowie den Besprechungen mit dem MWIDE. Es wurde auftragsgemäß sowie den Besprechungen mit dem MWIDE. Es wurde auftragsgemäß keine weitere Erhebung von Informationen bzw. keine Due Diligence in keine weitere Erhebung von Informationen bzw. keine Due Diligence in Bezug auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Bezug auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Verhältnisse der EnergieAgentur.NRW GmbH durchgeführt. In den Verhältnisse der EnergieAgentur.NRW GmbH durchgeführt. In den vorstehenden Ausführungen wird verschiedentlich darauf hingewiesen, vorstehenden Ausführungen wird verschiedentlich darauf hingewiesen, dass sich potenziell bestehende Risiken erst im Rahmen der dass sich potenziell bestehende Risiken erst im Rahmen der Durchführung einer genaueren Analyse bzw. Due Diligence der Durchführung einer genaueren Analyse bzw. Due Diligence der rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Verhältnisse rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Verhältnisse der der EnergieAgentur.NRW GmbH beurteilen lassen. Eine solche Due EnergieAgentur.NRW GmbH beurteilen lassen. Eine solche Due Diligence wird empfohlen, bevor das Land Nordrhein-Westfalen eine Diligence wird empfohlen, bevor das Land Nordrhein-Westfalen eine abschließende Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens in abschließende Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf die EnergieAgentur.NRW GmbH trifft. Dabei sollten neben Bezug auf die EnergieAgentur.NRW GmbH trifft. Dabei sollten neben den den in diesem Variantenvergleich thematisierten Aspekten – wie etwa in diesem Variantenvergleich thematisierten Aspekten – wie etwa den den arbeitsrechtlichen Verhältnissen – auch andere Themen betrachtet arbeitsrechtlichen Verhältnissen – auch andere Themen betrachtet werden (z.B. die steuerrechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft). Die werden (z.B. die steuerrechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft). Die Ergebnisse einer solchen Due Diligence können Einfluss auf die Ergebnisse einer solchen Due Diligence können Einfluss auf die Bewertungen und Ergebnisse dieses Variantenvergleichs haben. Daher Bewertungen und Ergebnisse dieses Variantenvergleichs haben. Daher wird empfohlen, nach einer Due Diligence diesen Variantenvergleich zu wird empfohlen, nach einer Due Diligence diesen Variantenvergleich zu aktualisieren. Ebenso können Veränderungen der gesetzlichen oder aktualisieren. Ebenso können Veränderungen der gesetzlichen oder verwaltungsinternen Rahmenbedingungen – insbesondere hinsichtlich verwaltungsinternen Rahmenbedingungen – insbesondere hinsichtlich des Themas EFRE – die vorstehenden Bewertungen und Ergebnisse des Themas EFRE – die vorstehenden Bewertungen und Ergebnisse dieses Variantenvergleichs beeinflussen, so dass auch diesbezüglich dieses Variantenvergleichs beeinflussen, so dass auch diesbezüglich anzuraten ist, eine Aktualisierung des Variantenvergleichs bei anzuraten ist, eine Aktualisierung des Variantenvergleichs bei Änderungen der Rahmenbedingungen vorzunehmen. Änderungen der Rahmenbedingungen vorzunehmen.",
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"number": 33,
"content": "Nach den derzeitigen Ergebnissen der Nutzwertanalyse sowie der Nach den derzeitigen Ergebnissen der Nutzwertanalyse liefern die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung liefert die Variante 3 – Private Variante 3 – Private Gesellschaft (Status quo) und die Variante 5 – Gesellschaft sowohl den größten Nutzwert als auch den niedrigsten und Neugründung einer GmbH beide denselben und größten Nutzwert aller damit besten Barwert aller Varianten. Die private Gesellschaft stellt Varianten und stellen damit gleichwertig, die qualitativ am besten damit die am besten geeignete (höchster Nutzwert) sowie die aus Sicht geeigneten Varianten aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen dar. des Landes wirtschaftlichste Variante (niedrigster Barwert) für eine künftige EnergieAgentur.NRW dar. Die Varianten 2 – Landesgesellschaft und Variante 4 – Dahinter folgen mit geringem Abstand die Variante2 – Gemischtwirtschaftliche Gesellschaft liegen sowohl in der Landesgesellschaft und erneut mit geringem Abstand gleichauf die Nutzwertanalyse als auch in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung jeweils Varianten 4 – Gemischtwirtschaftliche Gesellschaft und 6 – reines auf dem zweiten bzw. dritten Rang mit nur geringfügigen Abständen Vertragsmodell. Die Variante 1 – Eingliederung in die Verwaltung fällt in zwischen einander. Die Variante 1 – Eingliederung in die Verwaltung der Nutzwertanalyse hinter den vorgenannten Varianten ab und wurden fällt in der Nutzwertanalyse hinter den vorgenannten Varianten ab und deshalb auch nicht mehr monetär betrachtet. wurden deshalb auch nicht mehr monetär betrachtet. Den niedrigsten Barwert und damit aus monetärer Sicht die beste Variante für das Land Nordrhein-Westfalen liefert hingegen die Variante 6 – Reines Vertragsmodell. Die Varianten 3 und 5 bleiben hier jedoch mit lediglich sehr geringem Abstand von 0,34% und 0,38% hinter Variante 6 zurück und liefern den zweit- bzw. drittniedrigsten Barwert aller betrachteten Varianten. In der Gesamtschau und vor dem Hintergrund des lediglich nur geringen monetären Nachteils der Varianten 3 und 5 sind beide mithin als sowohl qualitativ als auch quantitativ insgesamt am besten geeignete Varianten einzuschätzen. Da zwischen beiden Varianten wiederum ein lediglich marginaler monetärer/barwertiger Unterschied von 0,04% bzw. 30.000 EUR liegt, scheint angesichts des identischen Nutzwertes eine Entscheidung allein auf dieser monetären Basis als nicht adäquat. Vielmehr gilt es, die abschließende Entscheidung zwischen den beiden Varianten 3 und 5 – die dem Land Nordrhein-Westfalen vorbehalten bleibt – vor dem Hintergrund der einzigen wesentlichen qualitativen Unterschiede beider Varianten zu treffen. So ist strategisch abzuwägen zwischen einer Know-",
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"number": 34,
"content": "how-Sicherung mit gleichzeitigem großem arbeitsrechtlichen Restrisiko bei Variante 3 einerseits und andererseits einer Vermeidung des arbeitsrechtlichen Restrisikos aber damit einhergehend auch einem Wegfall des Know-hows bei Variante 5. Vorbehaltlich der obigen Ausführungen in Bezug auf eine ratsame Due Vorbehaltlich der obigen Ausführungen in Bezug auf eine (bei Variante 3) Diligence empfehlen wir auf Basis der Ergebnisse die Wahl der ratsame Due Diligence empfehlen wir die letztendliche Entscheidung Variante 3 – Private Gesellschaft als Organisationsmodell für die zwischen der Variante 3 und 5 auf Basis der Ergebnisse sowie der künftige EnergieAgentur.NRW. vorgenannten strategischen Abwägung zu treffen. Die in beiden Fällen erforderlichen Arbeiten für eine europaweite Neuausschreibung empfehlen wir zeitnah aufzunehmen. * Änderungen sind grau unterlegt. Die Ergebnisse der finalen Version von April 2020 sind dem Endbericht „Variantenvergleich“ zu entnehmen (abrufbar unter www.wirtschaft.nrw/NRWEnergy4Climate)",
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"content": "Anhang 4 zu Kleine Anfrage 5554 der Abgeordneten Wibke Brems der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN „Warum wurde das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der EnergieAgentur.NRW geändert?“, LT-Drs. 17/13970 Gegenüberstellung der Definition und Gewichtung qualitativer Bewertungskriterien (5.1.2) und der Ergebnisse der Nutzwertanalyse (5.1.3) der Entwurfsversionen von November 2019 und Januar 2020 des Variantenvergleichs für eine künftige EnergieAgentur.NRW ab 2022* Entwurfsversion vom 15. November 2019 Entwurfsversion vom 20. Januar 2020 Bewertungs- kriterien inkl. Gewichtung",
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"content": "Ergebnis der Nutzwert- analyse * Die Ergebnisse der finalen Version von April 2020 sind dem Endbericht „Variantenvergleich“ zu entnehmen (abrufbar unter www.wirtschaft.nrw/NRWEnergy4Climate)",
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