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"content": "Deutscher Bundestag\n\nWissenschaftliche Dienste\n\n»\nNN\n\nSachstand\n\nRatifikationsverfahren und vorläufige Anwendung des\nFreihandelsabkommens EU-USA (TTIP)\n\n© 2015 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 038/14",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2\nWD 2 - 3000 - 038/14\n\nRatifikationsverfahren und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens EU-USA (TTIP)\n\nVerfasser: runs\n\nAktenzeichen: WD 2 - 3000 - 038/14\n\nAbschluss der Arbeit: 26. März 2014\n\nFachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre\nHilfe\n\nTelefon:\n\nAusarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des\nDeutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der\nfachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag\nbehält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung\n\nder Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4\nWD 2 - 3000 - 038/14\n\nT: Ratifizierung gemischter Abkommen\n\nEin Vertragsentwurf für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP)\nliegt derzeit noch nicht vor, so dass im folgenden nur der mutmaßliche Ratifizierungsprozess\naufgezeigt werden kann.\n\nDer Vertragstext zum EU-USA-Freihandelsabkommen wird auch das Inkrafttreten des Ab-\nkommens regeln. Noch nicht abschließend geklärt ist hier die Frage, ob es sich bei TTIP um\nein sog. „gemischtes Abkommen“ handeln wird.!' Gemischte Abkommen sind völkerrechtli-\nche Übereinkommen, an denen auf europäischer Seite sowohl die Europäische Union als auch\ndie Mitgliedsstaaten als Parteien beteiligt sind. Beispiele sind Assoziierungs- und Kooperati-\nonsabkommen, aber auch multilaterale Verträge, wie etwa das WTO-Übereinkommen und\nverschiedene Rohstoffübereinkommen.? Gemischte Abkommen ermöglichen es Union und\nMitgliedsstaaten, gemeinsam und unter Beachtung der innereuropäischen Kompetenzvertei-\nlung außenpolitische Ziele zu erreichen, ohne eine künstliche Aufspaltung völkerrechtlicher\nAbkommen vornehmen zu müssen.?\n\nIst dies der Fall, so erfolgt der Ratifizierungsprozess auf zwei Ebenen: Für den Bereich, wo\ndie EU Zuständigkeiten besitzt (z.B. für den gesamten Bereich der Handelspolitik), muss die\nEU ratifizieren. Erforderlich ist dazu ein (qualifizierter Mehrheits-)Beschluss des Rates sowie\ndie Zustimmung des Europäischen Parlaments (Art. 207 Abs. 4 und 5, 218 Abs. 6 UAbs. 2 lit.\n(a) AEUV).\n\nDort, wo Handelsabkommen Bestimmungen enthalten, die in den Kompetenzbereich der Mit-\ngliedstaaten fallen (etwa im Bereich der nicht harmonisierten Steuern, des Strafrechts oder in\nFragen der außenpolitischen oder kulturellen Zusammenarbeit)’ - und somit eine „gemischte\nKompetenz“ vorliegt - müssen alle EU-Mitgliedstaaten das Abkommen einzeln ratifizieren.\nFür das deutsche Recht bedeutet dies, dass der Deutsche Bundestag dem Abkommen gem. Art.\n59 Abs. 2 Satz 1 GG zustimmen muss.\n\n1 Die Bundesregierung geht offenbar davon aus, dass es sich bei dem US-EU-Freihandelsabkommen um ein\ngemischtes Abkommen handeln wird (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordne-\nten Ernst, Dehm, Ulrich und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/351 v. 28.1.2014, S. 8); vgl. zu dieser Fra-\ngestellung aber auch die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, BT-Drs. 18/828 v.\n17.3.2014 (Fragen 2 und 5).\n\n2 EuGH, Gutachten 2/91 (ILO Übereinkommen), Sig. 1993, I- 1061 Rn 12. Zum Begriff des „gemischten Ab-\nkommens“ vgl. näher das Gutachten von Radtke, PE 6.\n\n3 Sattler, Gemischte Abkommen und gemischte Mitgliedschaften der EG und ihrer Mitgliedsstaaten, 2007, S.\n72.\n4 Welche Bereiche dies konkret sind, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beantworten — vgl. dazu die\n\nKleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, BT-Drs. 18/828 v. 17.3.2014 (Frage 6).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5\nWD 2 - 3000 - 038/14\n\n2. Vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens\n\nDer Ratifizierungsprozess auf mitgliedsstaatlicher Ebene kann mehrere Jahre in Anspruch\nnehmen. Viele Unternehmen würden aber gerne schon von dem Abkommen profitieren, ehe\nalle EU-Mitgliedstaaten den Vertrag ratifiziert haben. Insoweit besteht die Möglichkeit, be-\nstimmte (handelsrechtliche) Vorschriften des Abkommens, welche in die EU-Kompetenz fal-\nlen, schon vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendbarkeit braucht nicht den gesamten\nVertrag zu erfassen, sondern kann sich auch auf einzelne seiner Bestimmungen beschränken.\n\nVoraussetzung für eine vorläufige Anwendung eines Vertrages ist zum einen, dass eine ent-\nsprechende Klausel über die vorläufige Anwendbarkeit nach Maßgabe von Art. 25 der Wiener\nVertragsrechtskonvention in das Freihandelsabkommen aufgenommen wird.\n\nZum anderen müsste das Abkommen auf EU-Seite vollständig ratifiziert worden sein. Erfor-\n\nderlich ist dabei neben der Zustimmung des Europäischen Parlaments die entsprechende Bil-\nligung durch den Rat der EU. Hierbei reicht eine qualifizierte Mehrheit, so dass einzelne Mit-\ngliedstaaten das Freihandelsabkommen nicht blockieren könnten.\n\nDie vorläufige Anwendbarkeit eines Freihandelsabkommens wurde in der Praxis zuletzt in\nArt. 330 Abs. 2 und 3 des EU-Handelsabkommens mit Peru und Kolumbien vereinbart.’ Nach\nder Zustimmung des Europäischen Parlaments und der Ratifikation durch Peru erfolgte hier\ndie vorläufige Anwendung im Verhältnis zu Peru für die Vertragsteile, die in der Kompetenz\nder EU liegen.\n\n3. Innerstaatliche Zustimmung\n\nBei Abkommen, für die ein Zustimmungsgesetz (und demnach die Zustimmung des Bundes-\nrates) erforderlich ist,° darf die Bundesregierung die Rechte der Gesetzgebungsorgane nicht\ndurch eine vorläufige Anwendung beschränken. Für Deutschland kommt daher eine vorläufi-\nge Anwendung erst in Betracht, nachdem das innerstaatliche Verfahren, das der völkerrecht-\nlichen Ratifikation vorausgeht, abgeschlossen ist.\n\n5 Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ko-\nlumbien und Peru andererseits, ABl. EUL 56/1 v. 21.12.2012, hitp://eur-\nlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=0]:L:2012:354:0003:2607:DE:PDF.\n\nVgl. dazu näher Arndt Felix, Gutachten WD 2 - 3000 — 022/12 v. 18.3.2013.\n\n6 Ob und wieweit dies der Fall ist, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beantworten - vgl. dazu die\nKleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRUNEN, BT-Drs. 18/828 v. 17.3.2014 (Fragen 5 und 8).",
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