HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180192/",
"id": 180192,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/180192-einschrankung-der-bereitschaftsdienste-einiger-amtsgerichte-und-auswirkungen/",
"title": "Einschränkung der Bereitschaftsdienste einiger Amtsgerichte und Auswirkungen",
"slug": "einschrankung-der-bereitschaftsdienste-einiger-amtsgerichte-und-auswirkungen",
"description": "",
"published_at": "2021-12-29T00:00:00+01:00",
"num_pages": 2,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/d4/43/00/d44300da60e74844bfde538f2e866f93/2d4ed192aa30065f0f7d5e4459295811356f7732.pdf",
"file_size": 89252,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/d4/43/00/d44300da60e74844bfde538f2e866f93/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/d4/43/00/d44300da60e74844bfde538f2e866f93/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16189.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": "Microsoft® Word 2019",
"subject": null,
"producer": "Microsoft® Word 2019",
"publisher": "Landtag NRW",
"reference": "Drucksache 17/16189",
"foreign_id": "nw-Drucksache 17/16189",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.landtag.nrw.de"
},
"uid": "d44300da-60e7-4844-bfde-538f2e866f93",
"data": {
"category": null,
"publisher": "nw",
"document_type": "minor_interpellation",
"legislative_term": "17"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=180192",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2022-07-25 08:41:14.531811+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180192/",
"number": 1,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/16189 17. Wahlperiode 29.12.2021 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6147 vom 29. November 2021 der Abgeordneten Stefan Engstfeld und Josefine Paul BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/15783 Einschränkung der Bereitschaftsdienste einiger Amtsgerichte und Auswirkungen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat zum 01.10.2021 den richterlichen Bereitschaftsdienst geändert und für einige Amtsgerichte in den drei Oberlandesgerichtsbezirke den Bereitschaftsdienst einzel- nen Amtsgerichten zugewiesen. So ist z.B. seit dem 01.10.2021 das Amtsgericht Gelsenkir- chen ausschließlich für den Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Bottrop, Dorsten, Gladbeck, Marl und Gelsenkirchen zuständig. Dies bedeutet, dass Eilanträge während des Bereitschafts- dienstes (z.B. am Wochenende) nur noch beim Amtsgericht in Gelsenkirchen gestellt werden dürfen. Auch in anderen Landgerichtsbezirken wurde der Bereitschaftsdienst auf ein Amtsge- richt beschränkt. Anwältinnen und Anwälte reichen ihre Anträge mittlerweile meist ohnehin elektronisch ein, so- dass sich hier keine größeren Probleme ergeben sollten. Anders stellt sich die Situation aber für betroffene Bürger/-innen dar. So müssen unter anderem Opfer häuslicher Gewalt oder Hil- fesuchende in dringenden Umgangssachen, die am Wochenende ihre Anwältinnen und An- wälte nicht kontaktieren können, die Rechtsantragsstelle des jeweils zuständigen Amtsge- richts aufsuchen. Das Amtsgericht Gelsenkirchen zum Beispiel ist mit dem ÖPNV nicht einfach zu erreichen. Hinzukommt, dass sich Dorsten, Gladbeck, Bottrop und Marl einem anderen Verkehrsverbund angehören als Gelsenkirchen. Für Familien aus den ländlichen Bezirken ist das Amtsgericht Gelsenkirchen insbesondere am Wochenende noch schwieriger zu erreichen. Nicht anders sieht es auch in anderen Landgerichtsbezirken aus. Für viele Bürgerinnen und Bürger sind die Rechtsantragsstellen am Wochenende – zum Teil noch mit Kindern - mit Bus oder Bahn über verschiedene Verkehrsverbünde hinweg nur mit hohem zeitlichen und finan- ziellen Aufwand zu erreichen. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 6147 mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 namens der Landesregierung beantwortet. Datum des Originals: 29.12.2021/Ausgegeben: 05.01.2022",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/d4/43/00/d44300da60e74844bfde538f2e866f93/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180192/",
"number": 2,
"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/16189 1. Wie viele Anträge in Gewaltschutzangelegenheiten wurden im Jahr 2020 im Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen gestellt (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Amtsgerichten)? 2. Wie viele Anträge in Familiensachen wurden im Jahr 2020 im Eildienst bei den einzelnen Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen gestellt (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Amtsgerichten)? 3. Wie viele Anträge wurden speziell in Kinderschutzsachen im Jahr 2020 im Eildienst in den einzelnen Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen gestellt (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Amtsgerichten)? 4. Wie viele dieser Anträge wurden von den Rechtsantragstellen erfasst? Eine Beantwortung der Fragen 1 bis 4 ist aus den dem Ministerium der Justiz zur Verfügung stehenden statistischen Geschäftsübersichten nicht möglich. Zwar werden im Rahmen der Anordnung über die Erhebung statistischer Daten in Familiensachen (F-Statistik) die Zahlen der erledigten einstweiligen Anordnungen in Familiensachen erfasst. Eine Differenzierung danach, ob ein Antrag während des Bereitschafts- bzw. Eildienstes oder zu den üblichen Dienstzeiten gestellt wurde, erfolgt jedoch nicht. Auch wird nicht erfasst, wie viele der erledigten Verfahren aufgrund eines Antrags vor den Rechtsantragstellen eingeleitet wurden. Die gewünschten Zahlen können auch nicht durch eine Abfrage im Geschäftsbereich ermittelt werden, da dies eine händische Auswertung sämtlicher in Betracht kommender Verfahrens- akten aus dem Jahr 2020 erfordern würde. Eine solche ist innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die in der Kleinen Anfrage genannten Fälle - häusliche Gewalt und dringende Umgangssachen - während der Zeiten des Bereitschaftsdienstes, also insbesondere an Wochenenden, nicht oder nur in sehr seltenen Ausnahmefällen auftreten dürften. Fälle von häuslicher Gewalt werden in Akutsituationen im Rahmen der Gefahrenabwehr durch Polizeikräfte bearbeitet. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 PolG NRW ist es der Polizei gestattet, eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung zu verweisen. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden gemäß § 34 Absatz 4 PolG NRW mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Nach einer entsprechenden polizeilichen Anordnung hat die betroffene Person daher in der Regel hinreichend Zeit, um einen weiteren Schutz - etwa nach dem Gewaltschutzgesetz - während der üblichen Dienstzeiten bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Umgangsregelungen trifft das Gericht nicht während des Bereitschaftsdienstes, da es sich bei Umgangsverfahren nicht um unaufschiebbare Dienstgeschäfte handelt. Verstöße eines Beteiligten gegen Regelungen des Umgangs oder Umgangsvereinbarungen werden im Rahmen von Ordnungsmittelverfahren geahndet. Auch diese werden mangels Unaufschiebbarkeit nicht während des Bereitschaftsdienstes bearbeitet. 2",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/d4/43/00/d44300da60e74844bfde538f2e866f93/page-p2-{size}.png"
}
]
}