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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/15441 17. Wahlperiode 25.10.2021 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6001 vom 27. September 2021 der Abgeordneten Martin Börschel und Jochen Ott SPD Drucksache 17/15245 Frühzeitiger Umzug des Justizzentrums Köln – Welche weiteren Planungen verfolgt die Landesregierung an der Luxemburger Straße? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Über viele Jahre wurde in Köln immer wieder über die Zukunft des stark sanierungsbedürftigen Justizzentrums an der Luxemburger Straße diskutiert. Vor etwa zwei Jahren kündigte NRW- Justizminister Peter Biesenbach einen Neubau des völlig maroden Gebäudes an der Luxem- burger Straße an. Durch einen Abriss des benachbarten Justiz-Parkhauses sowie durch einen Wegfall der Hans-Carl-Nipperdey-Straße sollte - während des laufenden Betriebes – ein Neu- bau in unmittelbarer Nähe des derzeitigen Standortes errichtet werden. Nachdem sich der bauliche Zustand des Justizzentrums immer weiter verschlechterte, zog die Landesregierung nun die Notbremse. Deutlich früher als ursprünglich geplant, verlassen nun die meisten Beschäftigten von Land- und Amtsgericht die Räumlichkeiten des Bestandsbaus. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat hierzu als Interimsstätte das Nachbargebäude angemietet, in dem sich noch vor einigen Jahren die Kölner Arbeitsagentur befand. Ursprüng- lich sollten auf dem benachbarten, etwa 44.000 Quadratmeter großen Areal in den kommen- den Jahren etwa 530 Wohnungen für Studierende entstehen. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 6001 mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung ist sich des baulichen Zustands des Bestandsgebäudes und ihrer Ver- antwortung für die Bediensteten und die rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger weiterhin uneingeschränkt bewusst. Vor diesem Hintergrund hat sie nicht nur die Entscheidung für einen Neubau getroffen, sondern sich auch nunmehr - im Interesse der Risikominimierung und zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes - für eine interimistische Unterbrin- gung der Beschäftigten von Amts- und Landgericht in dem in direkter Nachbarschaft zum Be- standsgebäude gelegenen Gebäudekomplex der ehemaligen Bundesagentur für Arbeit ent- schieden. Datum des Originals: 25.10.2021/Ausgegeben: 29.10.2021",
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"content": "LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/15441 Dadurch kann insbesondere eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch langjährige in- vasive Baumaßnahmen vermieden werden, die in dem Bestandsgebäude erforderlich gewe- sen wären, um dieses bis zur Umsetzung der derzeitigen Planungen in einem nutzungsfähigen Zustand zu erhalten. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit fortschreiten- dem Alter des Bestandsgebäudes die Gefahr kurzfristig auftretender Beeinträchtigungen der baulichen Funktionalität steigt. Das ehemalige Gebäude der Bundesagentur für Arbeit steht im Übrigen nur als Interim für die Büroflächen zur Verfügung. Die Saalflächen des Bestandsgebäudes sowie die dazugehörigen Funktions- und Sonderflächen einschließlich der Vorführbereiche werden dementsprechend weiterhin benötigt und durch die Justiz genutzt werden. 1. Hält die Landesregierung weiter an ihrer Planung aus dem Jahre 2019 zum Neubau auf den Flächen des Justiz-Parkhauses/Hans-Carl-Nipperdey-Straße fest? 2. Wann rechnet die Landesregierung derzeit mit Baubeginn bzw. Fertigstellung? Die Fragen 1. und 2. werden zusammen beantwortet. Der Neubau auf der hinter dem Bestandsgebäude gelegenen Fläche an der Hans-Carl-Nip- perdey-Straße ist weiterhin Gegenstand der Planungen. Der Baubeginn und die Fertigstellung des Vorhabens sind im derzeitigen Stadium der Baurechtsschaffung nicht valide zu prognos- tizieren. Seit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln werden die zur Erlangung des Baurechts notwendigen Schritte sukzessive erledigt. Parallel dazu erfolgt die Vorbereitung eines städtebaulichen Wettbewerbs für die Gestaltung von Areal und Gebäude. 3. Welche zusätzlichen Pläne prüft die Landesregierung zur weiteren Nutzung der Liegenschaft? Die Landesregierung hat noch keine Entscheidung hinsichtlich einer weiteren Nutzung der Liegenschaft getroffen. 4. Beabsichtigt die Landesregierung die Liegenschaft oder das vorhandene Ge- bäude mittelbar bzw. unmittelbar öffentlich gefördertem Wohnen zuzuführen? 5. Ist die Landesregierung grundsätzlich bereit, der Stadt Köln, einer städtischen Ge- sellschaft oder dem Studierendenwerk die Liegenschaft nach den Bestimmungen des § 15 Absatz 3 HHG zum Verkehrswert zu veräußern, damit diese die Liegen- schaft für einen kommunalen Zweck oder für studentisches Wohnen nutzen kön- nen? Die Fragen 4. und 5. werden zusammen beantwortet. Sofern die Liegenschaft im Anschluss an die Nutzung durch die Justiz für Zwecke des Landes entbehrlich ist, erfolgt eine Verwertung entsprechend den Vorschriften der Landeshaushalts- ordnung NRW und des Haushaltsgesetzes. 2",
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