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"content": "Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Durchwahl Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Präsidenten des Sächsischen Landtages Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Herrn Dr. Matthias Rößler LS-1053/86/299-2022/15462 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 Dresden, 5. April 2022 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/9386 Thema: Immobilien im Besitz russischer Unternehmen, mögliche Aus- wirkungen der SWIFT-Auskopplung und Handhabe des Frei- staates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Infolge des völkerrechtswidrigen, zutiefst zu verurteilenden Krieges Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Union sowie weitere Staaten der internationalen Gemeinschaft schwerwiegende wirtschaftli- che Sanktionen erlassen, um die wirtschaftlichen (und in der Folge auch: militärischen) Spielräume des russischen Staates einzuengen. Hierzu zählt auch die Auskopplung Russlands bzw. russischer Banken aus dem internationalen Interbanken- Kommunikationssystem SWIFT. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, gegen russische Investoren in Deutschland vorzugehen. Angaben des Netzwerks Steuergerechtigkeit zufolge, belaufen sich Off- Shore Vermögenswerte russischer Staatsbürger weltweit auf rund eine Hausanschrift Billion Euro. In Deutschland werden entsprechende Werte auf 20 bis 50 Sächsisches Staatsministerium Milliarden Euro geschätzt – darunter Immobilien, Unternehmensbeteili- für Wirtschaft, Arbeit und Ver- kehr gungen, Yachten und Kunstsammelstücke.“ Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Außenstelle Ammonstraße 10 01069 Dresden Frage 1: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über russische Un- ternehmen, die Liegenschaften in Sachen halten und/ oder an- derweitig im Immobilienbereich in Sachsen tätig sind? www.smwa.sachsen.de Der Staatsregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die Immobilien des Verkehrsanbindung: Freistaates werden durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien Baumanagement (SIB) verwaltet. Der SIB einschließlich des Geschäftsberei- 3, 7, 8, 9 - Haltestelle Carolaplatz ches Zentrales Flächenmanagement (ZFM) unterhält und unterhielt keine Ge- * Information zum Zugang für ver- schäftsbeziehungen zu fragegegenständlichen Unternehmen und verfügt da- schlüsselte elektronische Dokumente her diesbezüglich über keine Kenntnisse. unter www.smwa.sachsen.de/kon- takt.htm poststelle@smwa-sachsen. Seite 1 von 4 de-mail.de",
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"content": "Frage 2: Gibt es Unternehmen oder Einzelpersonen, welche über Liegenschaften in Sachsen verfügen und die direkt oder indirekt über Beteiligungen oder persönliche Beziehungen zu russischen Personen oder Unternehmen in Kontakt stehen, die durch die EU oder einen europäischen Mitgliedsstaat sanktioniert werden? Wenn ja: welche? Die Staatsregierung hat keine eigenen Erkenntnisse dazu, ob es Unternehmen oder Ein- zelpersonen gibt, welche über Liegenschaften in Sachsen verfügen und die direkt oder indirekt über Beteiligungen oder persönliche Beziehungen zu russischen Personen oder Unternehmen in Kontakt stehen, die durch die EU oder einen europäischen Mitglieds- staat sanktioniert werden. Auch aus dem Grundbuch lassen sich – unabhängig von der Frage, ob die Staatsregie- rung insoweit ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 133 i. V. m. § 12 GBO anlässlich einer Kleinen Anfrage für sich in Anspruch nehmen könnte – entsprechende Erkennt- nisse nicht innerhalb der Antwortfrist von vier Wochen gewinnen (vgl. zu entsprechenden Abfragen: SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 - Vf. 77-I-17, S. 7 f.). Zwar ist in Abteilung I des Grundbuchs für jedes Grundstück ein Eigentümer eingetragen. Diese Eintragung ist aber nicht unmittelbar mit den Sanktionslisten abgleichbar. Denn die Grundbücher sind insoweit nicht elektronisch recherchierbar. Zwar führen die säch- sischen Grundbücher so genannte Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO, mit deren Hilfe eine elektronische Recherche möglich ist. Zum einen kann aber insoweit schon keine Gewähr für die Aktualität der dortigen Angaben übernommen werden, denn eine Ver- pflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nach § 12a Abs. 1 Satz 2 GBO nicht. Zum anderen kann mit mittels des dem Sächsisches Staatsmi- nisterium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Verfügung ste- henden Zugangs in diesem Verzeichnis keine Suche über alle 25 Grundbuchämter in Sachsen hinweg vorgenommen werden. Es wäre vielmehr jedes Grundbuchamt geson- dert aufzurufen und für jeden der 2.157 sächsischen Grundbuchbezirke die in der Sank- tionsliste genannten Personen und Unternehmen abzufragen. Mit Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Be- schlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, weist die Liste der Sanktionierten gegenwärtig (Stand: 21. März 2022) 893 natürliche Personen und 65 Wirtschaftsunternehmen auf. Selbst wenn man pro Su- che einschließlich der Dokumentation der angezeigten Treffer für diese 958 Aufgeführten drei bis fünf Minuten veranschlagen würde, dann wäre damit eine Arbeitskraft bis zu 1.435 Tage beschäftigt. Mit dieser Recherche ließe sich die Anfrage allerdings noch nicht vollumfänglich beant- worten, denn gefragt war nach Unternehmen oder Einzelpersonen, die direkt oder indi- rekt über Beteiligungen oder persönliche Beziehungen zu russischen Personen oder Un- ternehmen in Kontakt stehen, die durch die EU oder einen europäischen Mitgliedsstaat sanktioniert werden. Es wäre also vor der oben dargestellten Abfrage zunächst eine um- fassende Recherche im Transparenzregister vorzunehmen, sodass sich die Anzahl der dann über die Grundbuchbezirke jeweils abzurufenden Personen noch vergrößern dürfte. Hinzukommt, dass das Transparenzregister keine Gewähr dafür gibt, dass darin alle relevanten Verflechtungen vollständig abgebildet werden. Seite 2 von 4",
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"content": "Frage 3: Inwiefern sind diese Unternehmen durch die Auskopplung russischer Banken aus dem SWIFT-System betroffen und wenn ja, welche Auswir- kungen kann dies auf etwaige Mieter*innen haben? Die Staatsregierung verfügt über keine Erkenntnisse, inwiefern die angesprochenen Un- ternehmen durch die Auskopplung russischer Banken aus dem SWIFT-System betroffen sind. Frage 4: Sieht die Staatsregierung die Möglichkeit, entsprechende Vermögens- werte für die Dauer der kriegerischen Auseinandersetzung einzufrieren, gar gänzlich zu beschlagnahmen oder die Möglichkeit, die Verwertung russischen Kapitals in Immobilienprojekte, die sich derzeit in Entwick- lung befinden, zu stoppen? Wenn ja: welche? Wenn nein: warum nicht? Die Staatsregierung hat selbst keine eigenen Möglichkeiten, Vermögenswerte für die Dauer der kriegerischen Auseinandersetzung einzufrieren, gänzlich zu beschlagnahmen oder die Verwertung russischen Kapitals in Immobilienprojekte, die sich derzeit in Ent- wicklung befinden, zu stoppen. Der Staatsregierung ist das Verhängen solcher Sanktionen in Ermangelung eigener Kompetenz verwehrt. Denn bei diesen Sanktionen handelt es sich um ein Werkzeug der Außenpolitik und fällt damit im aktuellen Kontext in die Zuständigkeit der Europäischen Union. Deren Sanktionsrechtsetzung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst ergeht ein einstimmig zu fassender GASP-Beschluss nach Art. 29 EUV. Der Beschluss bindet nur die EU-Mitgliedstaaten. Im zweiten Schritt wird dieser, auf Basis eines ge- meinsamen Vorschlags des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Kom- mission, per Verordnung nach Art. 215 AEUV in unmittelbar bindendes Recht umgesetzt. Weitere nationale Vollzugsakte benötigen die unmittelbar geltenden EU- Sanktionsmaßnahmen nicht. Es ist demnach keine nationale Sanktionsbehörde erforder- lich, die per Verwaltungsakt ein Konto sperrt oder konkrete Ausfuhren untersagt, damit etwa Banken in Deutschland die Konten und Grundbuchämter die Immobilien Gelisteter einfrieren müssen. Letztere sind vielmehr – dies ist insofern die sanktionsspezifische Be- sonderheit dieser Beschränkungen – selbst die Verbots- und Handlungsadressaten. Ver- fügungen über sanktionierte Vermögensgegenstände sind zudem gemäß § 135 BGB un- wirksam. Staatliche Stellen, wie Notarinnen und Notare oder Grundbuchämter dürfen an solchen Verfügungen nicht mitwirken. Ergänzend kann – auch zur Möglichkeit von prä- ventiven Beschlagnahmen durch Zoll- und Polizeibehörden – verwiesen werden auf die Darstellungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bun- desministeriums der Finanzen vom 18. März 2022 unter https://www.bmwi.de/Redak- tion/DE/Downloads/U/umsetzung-der-russland-sanktionen- kurzuberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 30. März 2022. Die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter können steuerstrafrechtliche Er- mittlungsverfahren selbständig durchführen und nehmen insoweit die Rechte und Pflich- ten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 Abgabenordnung). Die mit der Steuerfahndung betrauten Finanzämter sowie ihre Beamten haben in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Bediensteten des Polizeidienstes nach der Strafpro- zessordnung (Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft; §§ 402, 404 Abgabenord- nung). Seite 3 von 4",
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"content": "Nur im Rahmen dieser Befugnisse sind die Finanzämter gemäß §§ 94, 95, 98, 102, 103, 105, 107 und 162 Strafprozessordnung berechtigt, richterlich angeordnete Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zur Beweismittelsicherung zu vollziehen sowie bei beweglichem Vermögen zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen aus einem Steuerschuldverhältnis die richterlich angeordnete Einziehung von Wertersatz zu vollziehen (Vermögensarrest; §§ 111e, 111k Strafprozessordnung). Sowohl die Bußgeld- und Strafsachenstellen als auch die Steuerfahndungsstellen werden folglich erst bzw. nur tätig, wenn Anhaltspunkte für Steuerstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Eine Rechtsgrundlage, auf der die Finanzämter Vermögenswerte für die Dauer von krie- gerischen Auseinandersetzungen einfrieren oder beschlagnahmen oder deren Verwer- tung stoppen könnten, gibt es nicht. Die sächsische Polizei wird Amts- bzw. Vollzugshilfeersuchen für Maßnahmen, die „Russland-Sanktionen“ umsetzen, konsequent nachkommen. Bislang sind solche Hilfe- ersuchen der Bundesbehörden nicht eingegangen. Frage 5: Gibt es zwischen dem Freistaat Sachsen und russischen Banken Ge- schäftsbeziehungen – und wenn ja: wie lassen sich diese nachvollzie- hen? Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Seite 4 von 4",
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