GET /api/v1/document/180797/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180797/",
    "id": 180797,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/180797-einsatz-zur-bekampfung-der-straenkriminalitat-in-dresden-auere-neustadt/",
    "title": "Einsatz zur Bekämpfung der Straßenkriminalität in Dresden-Äußere Neustadt",
    "slug": "einsatz-zur-bekampfung-der-straenkriminalitat-in-dresden-auere-neustadt",
    "description": "",
    "published_at": "2022-05-18T00:00:00+02:00",
    "num_pages": 3,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/56/5a/5f/565a5fabd5d046c8bd103f8940aaca3e/d414f06641e8a8b546ebfb1054d593609b4a3a73.pdf",
    "file_size": 2443837,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/56/5a/5f/565a5fabd5d046c8bd103f8940aaca3e/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/56/5a/5f/565a5fabd5d046c8bd103f8940aaca3e/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "url": "https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_Drs_9660_1_1_1_.pdf",
        "title": null,
        "author": null,
        "_tables": [],
        "creator": null,
        "subject": null,
        "producer": "HiQPdf 10.17; modified using iTextSharp™ 5.5.12 ©2000-2017 iText Group NV (Sächsischer Landtag, Verwaltung; licensed version)",
        "publisher": "Sächsischer Landtag",
        "reference": "7/9660",
        "foreign_id": "sn-7/9660",
        "_format_webp": true,
        "publisher_url": "https://www.landtag.sachsen.de/de"
    },
    "uid": "565a5fab-d5d0-46c8-bd10-3f8940aaca3e",
    "data": {
        "category": null,
        "publisher": "sn",
        "document_type": "minor_interpellation",
        "legislative_term": 7
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=180797",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2022-07-25 08:48:12.248914+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180797/",
            "number": 1,
            "content": "STAATSMINISTERIUM            | Freistaat DES INNERN           ; SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                  Geschäftszeichen 01095 Dresden                                                             (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/138/31 Präsidenten des Sächsischen Landtages                                     Dresden, 18. Mai 2022 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jürgen Zickler (AfD) Drs.-Nr.: 7/9660 Thema:        Einsatz zur Bekämpfung der Straßenkriminalität in Dresden- Äußere Neustadt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Medieninformation der Polizei Dresden vom 28.03.2022 ermittelt die Polizei gegen einen 23-jährigen tatverdächtigen Afghanen wegen Körperverletzung.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Art von Straftaten wurde aufgenommen, wie ist der Stand der Ermittlungen und welche Behörden ermitteln gegen den Tatverdächti- gen? Hausanschrift: Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden und der Polizeidirektion  Sächsisches Staatsministerium Dresden wegen des Verdachtes der Körperverletzung gemäß § 223 Straf-      des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 gesetzbuch dauern an.                                                     01097 Dresden Frage 2:                                                                  Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Befindet sich der Tatverdächtige in U-Haft?                               www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Nein.                                                                     Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, 8, 13 Frage 3:                                                                   Besucherparkplätze: Ist der Tatverdächtige bereits vorbestraft und ist er als MITA (Mehrfach   Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Intensivtäter Asylbewerber) registriert?                                  Str. 2 oder 4 melden. Von einer Beantwortung wird abgesehen.",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/56/5a/5f/565a5fabd5d046c8bd103f8940aaca3e/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180797/",
            "number": 2,
            "content": "Sis SACHSEN STAATSMINISTERIUM            = Freistaat DES INNERN Der parlamentarische Auskunftsanspruch (Artikel 51 Absatz 1 Verfassung des Freistaa- tes Sachsen [SächsVerf]) ist verfassungsrechtlicher Natur. Die Staatsregierung ist nur unter den Voraussetzungen von Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf berechtigt, eine Frage eines Abgeordneten nicht zu beantworten. Die dort genannten entgegenstehenden Rechte müssen ihrerseits von verfassungsrechtliichem Gewicht sein. Soweit die Frage eines Abgeordneten, wie dies vorliegend der Fall ist, Angaben zu möglichen Straftaten bzw. polizeilichen Erkenntnissen einer konkreten Person betrifft, tritt das Fragerecht in einen Konflikt mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 33 SächsVerf sowie dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 15 in Verbindung mit (i. V. m.) Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf und Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Weil sich der parlamentarische Informationsanspruch auf der einen Seite und die Grundrechte auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüberstehen, müssen sie im konkre- ten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkun- gen entfalten (Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen [SächsVerfGH] vom 28. Juli 2017 — Vf. 115-I-16 —, juris Rn. 47). Diese Abwägung fällt nicht immer in derselben Weise aus, sondern hängt vom Gewicht der verfassungsrechtlichen Schutzgüter im Einzelfall ab (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 7. November 2017 — 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 361 ff.). So hat der parlamentarische Informationsanspruch etwa ein besonderes Gewicht, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 196). Ebenso kann das Recht auf Datenschutz      im Einzelfall ein unter- schiedliches Gewicht haben. So kommt es etwa darauf an, ob         die betroffene Person damit rechnen muss, dass ihr Name öffentlich bekannt und ihr       Fall Gegenstand einer politischen Diskussion wird (vgl. etwa SächsVerfGH, a.a.O., juris  Rn. 67). Bei personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ermittlungsverfah- ren und polizeiliche Erkenntnisse ist grundsätzlich von einem hohen Grad an Schutz- bedürftigkeit auszugehen. Dies macht Artikel 10 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) deutlich, entspricht aber auch der vorherigen Rechtslage, die etwa identifizie- rende Berichterstattung über Straftaten erheblich beschränkt. Das Gewicht der be- troffenen Grundrechte nimmt zudem mit dem Detaillierungsgrad der begehrten Aus- kunft, der Sensibilität ebenfalls abgefragter weiterer Daten (z. B. ethnische Herkunft, politische und religiöse Überzeugungen, Gesundheit) und der Wahrscheinlichkeit der Identifizierbarkeit der betroffenen Person (z. B. durch Angabe von Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit, Alter) weiter zu. In der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verhalten Privater grundsätzlich nicht Objekt parlamentarischer Kontrolle ist (vgl. hierzu auch: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 2014 — 2 EO 386/13 -, juris Rn. 16). Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beant- wortung seiner Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der tatverdächtigen Person fällt hier im konkreten Fall unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Grundsätze zugunsten der Letzteren aus. Seite 2 von 3",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/56/5a/5f/565a5fabd5d046c8bd103f8940aaca3e/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/180797/",
            "number": 3,
            "content": "STAATSMINISTERIUM              Freistaat DES INNERN             SACHSEN Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts fur die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Bei den hier vom Abgeordneten erfragten personenbezogenen Daten über Straftaten und polizeiliche Erkenntnisse ist allerdings der hohe Grad an Schutzbedürftigkeit der insoweit betroffenen Person zu berücksichtigen. Die vorgenannten Erwägungen gelten in besonderem Maße für Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens, für die die Un- schuldsvermutung streitet, und zudem vor dem Hintergrund, dass es sich bei den er- fragten Daten über Vorstrafen, strafrechtliche Ermittlungen und polizeiliche Erkenntnis- se um besonders sensible Daten nach Artikel 10 DSGVO handelt, deren Preisgabe für die betroffene Person einen besonders schweren Eingriff in ihr Recht auf informationel- le Selbstbestimmung und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeutet. Dies gilt erst recht für Informationen über aktuelle strafrechtliche Ermittlungen sowie sonstige polizei- liche Erkenntnisse gegen die tatverdächtige Person und vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Presseberichterstattung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für deren Identi- fizierbarkeit gegeben ist. Aufgrund dessen sind im Ergebnis der vorzunehmenden Ab- wägung im konkreten Fall der Auskunftsanspruch des Abgeordneten sowie das Grund- recht der tatverdächtigen Person auf Datenschutz und auf informationelle Selbstbe- stimmung derart in Einklang zu bringen, dass keine weitergehende Auskunft erfolgt. Die oben aufgeführten Gründe hindern auch eine weitergehende Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Sächsischen Landtages oder eines Aus- schusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Frage 4: Welchen Aufenthaltsstatus hat der Tatverdächtige und seit wann lebt er in Deutschland und seit wann in Dresden? Die tatverdächtige Person ist im Besitz einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 8 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Die Person hält sich seit Ende 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist seitdem der Lan- deshauptstadt Dresden zugewiesen. Frage 5: Wo ist bzw. war (falls aktuell in der JVA) der Tatverdächtige in Dresden unterge- bracht (Erstaufnahmeeinrichtung, kommunale Asyleinrichtung oder Wohnung)? Die tatverdächtige Person ist in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Mit freundlichen    üßen =_ NN IS rmin Schuster Seite 3 von 3",
            "width": 2481,
            "height": 3508,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/56/5a/5f/565a5fabd5d046c8bd103f8940aaca3e/page-p3-{size}.png"
        }
    ]
}