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            "content": "STAATSMINISTERIUM FUR REGIONALENTWICKLUNG lW3ÄöTrsnlr Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in lolchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständig- keit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungs- bereichs liegen. Letäeres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstver- waltungsaufgaben    unterliegen  nur  der Rechtsaufsicht, nicht aber  der  Fachaufsicht.  lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung beziehungsweise die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom lnformationsrecht nach $ 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur Gebrauch machen, wenn im Einzel- fall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn'die Erteilung von Wohn- berechtigungsscheinen,     die für  den Bezug  einer Sozialwohnung     erforderlich sind,  ist gesetzliCh nicht an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden. Antragsberechtigt nach $  ZZ nUsatz2Salz     2  Wohnraumförderungsgesetz      sind Wohnungssuchende,       die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die recht- lich und tatsächliCh in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach $ 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Frage   2:   Wie viele EU-Bürger, die keine deutschen Staatsbürger sind, haben im Freistaat Sachsen seit 2017 ihr Recht auf Aufenthalt I Freizügigkeits- recht nach dem Gesef über die allgemeine Freizügigkeit von Unions- bürgern (FreizügGtEU) verloren? (Bitte nach dem ieweiligen ruingen- den Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts- t Freizügigkeits- rechts sowie nach jewei I iger Staatsangehöri g keit aufsch I üssel n. ) Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst und liegen dem zuständigen Sächsischen Staatsministerium des lnnern und der Landesdirektion Sachsen nicht vor. Die folgenden Angaben beruhen auf den Zuarbeiten der unteren Ausländerbehörden. Von ftinf Ausländerbehörden erfolgte innerhalb der Antwortfrist keine Zuarbeit. Die Landkreise Bautzen und Mittelsachien haben aufgrund des mit der händischen Akten- auswertung verbundenen Aufwands (mindestens 10 Minuten je Akte) und der Vielzahl von Fällen-keine Angaben gemacht. Eine statistische Erfassung der erfragten Angaben erfolgt nicht. Es besteht hierfür auch keine gesetzliche Verpflichtung. Für eine vollstän- dige-Beantwortung der Fragestetlung mässten bei den Landkreisen, von denen keine Angaben vorliegen,     für jedes   Jahr seit 2017 die  Akten  aller jeweils  zum 1. Januar aufhältigen EU-Bürger, per Hand ausgewertet werden. Allein fär das Jahr 2O21 wären dies insgesamt 30.455 Akten in den betreffenden sieben Landkreisen. Ausgehend von einem Aibeitsaufwand von mindestens 10 Minuten je Akte ergibt sich allein für das Jahr 2021 ein Arbeitsaufwand von mehr als 5.000 Arbeitsstunden beziehungsweise mehr als 12O Arbeitswochen. lm vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung gefährdet. Seite 2 von 3",
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