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"content": "STAATSMINISTERIUM = Freistaat DES INNERN B= SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Geschaftszeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/138/28 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 18. Mai 2022 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Kuppi (AfD) Drs.-Nr.: 7/9657 Thema: Drohnen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Drohnen sind, nach Kenntnis der Landesregierung, in Sach- sen, im Einsatz und wie bewertet die Landesregierung das steigende Drohnen aufkommen? Für den Bereich der sächsischen Polizei wird auf die Antwort der Staatsre- gierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 7/8605 verwiesen. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Staatsregierung nicht vor. Die Zuständigkeit für den registrierungs- und zulassungspflichti- gen Drohnenbetrieb liegt nach Abschnitt 5a der Luftverkehrs-Ordnung beim Hausanschrift: Luftfahrt-Bundesamt. Sachsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 Frage 2: 01097 Dresden Wie viele Polizeieinsätze gab es, im Zusammenhang mit Drohnen, in Sachsen, seit dem Jahr 2018? Bitte nach Jahren auflisten. Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Frage 5: Verkehrsanbindung: Welche Kosten verursachten die Einsätze der Polizei und gegebenen- Zu erreichen mit den Straßenbahnli- falls von Rettungsdiensten und Feuerwehren, im Zusammenhang mit nien 3, 6, 7, 8, 13 Drohnen, seit dem Jahr 2018, in Sachsen? Bitte nach Jahren geordnet Besucherparkplatze: darstellen. Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen.",
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"content": "STAATSMINISTERIUM | Freistaat DESINNERN | Bes SACHSEN Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregie- rung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung ver- pflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfas- sungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Be- fugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Ver- fassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordne- ten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zu- mutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funk- tionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, da eine elektronische Recherche nicht möglich ist. Die notwendigen Daten können nur durch die händische Auswertung von ca. 2.000.000 Einsatzakten erlangt werden. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport dieser sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellun- gen und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von ca. 30 Minuten pro Einsatzakte ausgegangen. Dies ergibt einen Aufwand von ca. 1.000.000 Stunden. An- dere Aufgaben können währenddessen nicht wahrgenommen werden. Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamen- tarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragen auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Poli- zei nicht zu leisten ist. Frage 3: In wie vielen Fällen kam es, in diesem Zusammenhang, zu Straf- und Ordnungs- widrigkeitsverfahren und mit welchem Ergebnis wurden diese jeweils abge- schlossen? Bitte nach Straftatbestand/Ordnungswidrigkeit gliedern. Zu verschiedenen Straftaten sowie allen Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Fragestel- lung liegen der Staatsregierung aufgrund bestehender Aussonderungs- und Löschfris- ten Angaben ausschließlich für das Jahr 2021 vor. Bei den Delikten handelt es sich zum Teil um nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren. Die nachfolgenden Angaben können sich aufgrund von Nachmeldungen (z. B. neue Ermittlungsergebnisse) verän- dern und sind daher mit bisher veröffentlichten Zahlen nicht vergleichbar. Es wird auf die Tabelle verwiesen: Straftatbestand/Ordnungswidrigkeit 2021 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen 4 Hausfriedensbruch gem. $ 123 Strafgesetzbuch (StGB) 2 Unbefugte Herstellung oder Übertragung von Bildaufnahmen gem. § 201a 12 StGB Körperverletzung gem. $ 223 StGB 1 Seite 2 von 3",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Straftatbestand/Ordnungswidrigkeit 2021 Bedrohung gem. 8 241 StGB olw|-w[|-=|— Sachbeschadigung gem. § 303 StGB Gefahrliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB Andere Verkehrsordnungswidrigkeit Gesetz Uber Ordnungswidrigkeiten — sonstige Verletzungen Sonstige Ordnungswidrigkeit 1 Insgesamt wurden zu 17 Straftaten bisher 20 Tatverdächtige ermittelt. In acht Fällen wurden die Verfahren gemäß 88 153 bzw. 170 Strafprozessordnung eingestellt. Bei fünf Vorgängen wurde auf den Weg der Privatklage verwiesen. Zum Ergebnis von Ord- nungswidrigkeitsverfahren liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Wie viele Menschen wurden, nach Kenntnis der Landesregierung, in Sachsen, seit dem Jahr 2018, durch den Einsatz von Drohnen, verletzt? Bitte nach Jahren und Schwere der Verletzung darstellen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Mit freundlichen yon ° AAer v a\" rmm Schuster Seite 3 von 3",
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