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"content": "Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT Durchwahl Albertstraße 10 | 01097 Dresden Telefon +49 351 564-55000 Telefax +49 351 564-55010 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Ihr Zeichen Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/70/163-2022/63775 Dresden, 22. April 2022 Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 7/9529 Thema: Anträge auf Entschädigung wegen Impfschäden aufgrund einer Corona-Schutzimpfung bis 31. März 2022 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf Entschädigung wurden bis zum 31. März 2022 im Freistaat Sachsen wegen einer gesundheitlichen Schädigung ge- stellt, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung steht? (Bitte um Angaben zum verwendeten Impfstoff, zum Zeitpunkt der Impfung sowie der Antragstellung und zur geltend gemachten Gesund- heitsstörung) Für den Zeitraum bis zum 31. März 2022 wurden 176 Anträge auf Entschädi- gung nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Schutzimpfung registriert. Enthalten sind dabei Anträge von un- mittelbar geschädigten Personen, von Hinterbliebenen und Anträge auf Bestat- tungsgeld, alle jeweils unter einem eigenen Fall-Aktenzeichen. Zur Beantwortung der Fragen zum verwendeten Impfstoff, zum Zeitpunkt der Impfung bzw. Antragstellung und zu den im Antrag geltend gemachten Gesund- heitsstörungen übersenden wir eine anonymisierte Statistik als PDF-Datei mit den entsprechenden Datenspalten. Soweit in den Spalten ein „?“ eingetragen ist, konnte eine Datenerfassung – offenbar antragsbedingt – noch nicht vorge- nommen werden. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaft- lichen Zusammenhalt Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de",
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"content": "Frage 2: Wie viele dieser Anträge wurden bereits beschieden? (Bitte Zahl der bewil- ligten sowie Zahl der abgelehnten Anträge angeben). Von den bis zum 31. März 2022 erfassten Anträgen erfolgte bisher in zwei Verfahren eine sonstige Erledigung (bspw. Antragsrücknahme), in neun Verfahren eine Anerkennung von Ansprüchen und in 41 Verfahren eine Ablehnung von Ansprüchen. Die neun Verfahren, die mit einer Anerkennung endeten, gliedern sich in drei Verfahren mit Anerkennung vo- rübergehender Gesundheitsstörungen (von weniger als 6 Monaten Dauer), zwei Verfahren mit Anerkennung einesGrades der Schädigungsfolgen (dauerhafte Gesundheitsstörun- gen), drei Verfahren mit Anerkennung einer Hinterbliebenenversorgung und ein Verfahren mit der Anerkennung eines Anspruchs auf Bestattungsgeld. In den 41 Verfahren, die mit einer Ablehnung endeten, liegt der Ablehnungsgrund in nahezu allen Fällen im fehlenden kausalen Zusammenhang zwischen der SARS-CoV-2-Schutzimpfung und den geltend ge- machten Gesundheitsstörungen. In weiteren 124 Verfahren wurde noch keine Entscheidung getroffen. Frage 3: Wie ist der Verfahrensstand bei den noch nicht beschiedenen Anträgen und wann ist mit einer Bescheidung zu rechnen? (Bitte um gesonderte Auskunft zu den einzelnen Verfahren) Die einzelnen Verfahren befinden sich im Zustand der Sachaufklärung oder der rechtlichen bzw. medizinischen Bewertung. Sind Sachaufklärung und Bewertung abgeschlossen, wird eine Entscheidung in aller Regel auch schnell getroffen. Die Sachaufklärung und insbe- sondere die medizinische Bewertung mit den darin enthaltenen Kausalitätserwägungen nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes sind dabei – vor dem Hintergrund der auch wissenschaftlich dynamischen SARS-CoV-2-Thematik – als zeitintensiv zu bewerten. Auch die vorhandenen personellen Ressourcen setzen dem Wunsch nach einer zeitnahen Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls Grenzen. Dennoch gilt, dass sich die Verwaltung bemüht, für die antragstellenden Personen eine kurze Verfahrensdauer zu gewährleisten. Eine konkrete Verfahrensdauer und ein Datum für den Erlass eines Bescheides ist jedoch nicht darstellbar. Frage 4: Auf wie viel geschädigte Personen gehen die eingegangenen Anträge auf Entschädigung nach § 60 IfSG zurück? (Bitte um Angabe zum Alter, Geschlecht und zur jeweils im Antrag genannten Gesundheitsstörung) Die beigefügte anonymisierte PDF-Datei weist 168 geschädigte Personen für 176 Anträge aus. Die Differenz von acht Anträgen geht darauf zurück, dass es sich um Anträge auf Bestattungsgeld handelt, die leistungsrechtlich der verstorbenen Person zugerechnet wer- den, wobei die antragstellende Person regelmäßig auch eine der Personen ist, die ihrer- seits als Angehöriger bereits einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung gestellt hat und deshalb bereits eigenständig als geschädigte Person erfasst worden ist. Seite 2 von 3",
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"content": "Die 168 antragstellenden und zugleich geschädigten Personen zum Stand 31. März 2022 unterteilen sich in 72 männliche und 95 weibliche Personen; eine Person ist in der internen Datenverarbeitung mit ihrem Geschlechtsmerkmal geschützt (unbekannt), weil es sich um eine im KSV Sachsen beschäftigte Person handelt. Das Lebensalter und das Geschlechtsmerkmal der antragstellenden Personen und die im Antrag jeweils geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind in der Datei vermerkt. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Martin Dulig Anlage Seite 3 von 3",
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