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            "content": "kirchliches Kulturgut von Amts wegen nicht möglich, sondern bedarf nach § 9 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) eines Antrages der Kirche oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft, welcher nicht gestellt worden ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Ausfuhr der Objekte aus der Bundesrepublik Deutschland in EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 bzw. nach § 24 Absatz 1 Nr. 2 KGSG erforderlich ist, wobei für die Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten von Kirchen und Religionsgemeinschaften jedoch beantragt werden kann, dass ihr Kulturgut von der Ausfuhrgenehmigungspflicht für Kulturgüter ausgenommen wird (§ 27 Absatz 3 KGSG). Nach eingehender Recherche ist das Landesamt für Denkmalpflege zu der Einschätzung gekommen, dass die Bücher- und Handschriftensammlung der Klosterbibliothek St. Marienthal die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals nach § 2 Abs. 1 SächsDSchG erfüllen könnte, da an dieser wegen ihrer ordens- und kirchengeschichtlichen sowie wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht. Die Bücher sind Teil der seit 1752 unveränderten Raumkonzeption der Klosterbibliothek, mit der sie eine inhaltliche und gestalterische Einheit bilden. Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsDSchG würde die Eintragung als Kulturdenkmal von Amts wegen durch die zuständige Fachbehörde, hier das Landesamt für Denkmalpflege erfolgen. Das Verfahren dauert noch an. Nach der Erfassung als Kulturdenkmal unterläge der Umgang mit dem Bestand dem Genehmigungsvorbehalt nach § 12 SächsDSchG. Dieser erfasst auch die Substanzänderung, Änderung des Erscheinungsbildes und Entfernung eines Kulturdenkmals aus seiner Umgebung. Die Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn der vorgesehene Umgang mit dem Kulturdenkmal der Erhaltungspflicht des Eigentümers nach § 8 SächsDSchG widerspräche. Frage 3: Besteht die Möglichkeit, dass der Freistaat Sachsen den Marienthaler Psalter und andere Werke selbst erwirbt, um sie beispielsweise in ein öffentliches Museum zu überführen, und falls nein, welche Gründe sprechen dagegen? Zur Frage ob und unter welchen Bedingungen der Freistaat Sachsen die Werke erwerben kann, finden derzeit entsprechende Gespräche statt. Mit freundlichen Grüßen Barbara Klepsch Seite 2 von 2",
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