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            "content": "STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT S SACHsEN RBS 2 rechtfertigt und wenn ja, in welchen EVS-Position sollen welche Einsparun- gen konkret erzielt werden und wenn nein, weshalb nicht? Die in § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) für die Ermittlung des Regelbedarfs her- angezogenen Leistungspositionen erhalten die in Aufnahmeeinrichtungen untergebrach- ten Personen als Sachleistungen durch vom Freistaat beauftragte Dienstleister. Deren Vergütung erfolgt durch vertraglich vereinbarte Pauschalen ohne Aufschlüsselung auf die in § 5 Abs. 1 RBEG benannten Verbrauchsgruppen . Insofern kann eine Analyse zu Ein- spareffekten einzelner EVS-Positionen nicht erfolgen. Frage 3: Hält die Staatsregierung die zum 1.9.2019 vorgenommene Absenkung des Leistungsniveaus nach §§ 2 und 3a AsylbLG für erwachsene alleinstehende und al- leinerziehende Personen in Sammelunterkünften auf RBS 2 insoweit mit Art. 3 Grundgesetz für vereinbar, als sie bei gleicher Bedarfslage nur auf nichtdeutsche Personen, nicht aber auf Deutsche in vergleichbaren Unterkünften zB für Woh- nungslose angewandt wird? Frage 4: Erhalten in Sachsen in einer WG zusammen lebende Erwachsene, die sich dort die Miete teilen und Kosten für Lebensmittel, gemeinsame Hygieneartikel, In- ternet, Zeitungsabos, Anschaffungen wie Waschmaschine, Fernseher oder Drucker etc aus einer gemeinsamen Haushaltskasse finanzieren, aber untereinander keine Paarbeziehung pflegen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Leistungen nach SGB II/XII oder AsylbLG in Höhe von RBS 1 oder RBS 2 (bitte aufschlüsseln auf die Landkreise/ kreisfreien Städte)? Frage 5: Haben die zuständigen Leistungsbehörden in Sachsen die Leistungsbe- rechtigten sowie die Träger der Unterkünfte über die ab 1.9.2019 geltende \"Oblie- genheit\" alleinstehender AsylbLG-Berechtigter, als \"Schicksalsgemeinschaft\" wie Paarhaushalte \"aus einem Topf' zusammen zu wirtschaften konkret informiert, wenn ja wann und in welcher Form, wenn nein weshalb nicht? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: In den Aufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen sind in der Regel keine Personen untergebracht, die die Voraussetzungen für Leistungen anderer Sozialhilfesysteme mit Ausnahme der Asylbewerberleistungen erfüllen. Die in Frage 4 genannten Beispiele wer- den durch Vertragspartner (siehe auch Frage 2) bereitgestellt. Im Übrigen wurden die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte um Zuarbeit gebe- ten . Die Rückmeldungen können der beigefügten Anlage entnommen werden . Durch die Landkreise Erzgebirgskreis, Nordsachsen und Vogtlandkreis erfolgte keine Beantwortung der Kleinen Anfrage. Der Landkreis Görlitz teilte mit, dass durch die derzeit hohe Belastung derzeit keine verlässlichen Berechnungen durchgeführt werden können, so das hier Fehl- meldung erteilt wurde. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2",
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            "content": "Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/9703 Kreisfreie Stadt Chemnitz Frage 1: Hierzu liegen keine Erkenntnisse mangels entsprechender Erhebungsmöglichkeiten vor. Frage 2: Nein, die aktuellen EVS-Positionen sind angemessen. Im Übrigen sollen die Bedarfe nach Vorlage einer bundesweiten Einkommens-Verbrauchsstiche (EVS) für alle Bedarfe regelmäßig neu festgesetzt werden. Frage 3: Es sind derzeit Verfahren vor dem Bundessozialgericht (AZ: b 8/7 AY 1/21 R) und dem Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvL 3/21) anhängig. Das letzt- genannte Verfahren beruht auf einem Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf vom 13.04.2021 - S 17 AY 21/20). Die Entscheidungen und damit die recht- liche Bewertung des Sachverhaltes bleiben abzuwarten. Frage4: Hier erfolgt eine Unterscheidung in der jeweiligen Unterbringungsform. Erwachsene, welche als WG in einer selbst angemieteten Wohnung leben, erhalten die RBS 1. Erfolgt die Unterbringung in einer vom Sozialamt angemieteten Wohnung nach Unterbringungssatzung der Stadt, erhalten die Personen die RBS 2. Frage 5: Alle betroffenen Leistungsbezieher erhielten innerhalb von 2 Monaten nach Umsetzung der Gesetzesänderung einen neuen Leistungsbescheid mit Angabe des Änderungsgrundes. Weiterhin wurden die Klienten mittels Aushängen in der Leistungsbehörde und bei den Trägern der Unterkünfte informiert.",
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            "content": "Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/9703 Kreisfreie Stadt Dresden Fragen 1 bis 3:          können durch die Landeshauptstadt Dresden nicht beantwortet werden Frage 4:                 Die Bewohnerinnen und Bewohner von Sammelunterkünnften erhalten die Regeledarfsstufe 2. Frage 5:                 Diese Information erfolgt im Rahmen der persönlichen Beratung und geht rein rechnerisch aus dem Leistungsbescheid hervor. In einzelnen Fällen wurde auch Widerspruch eingelegt, worauf nochmals eine Erläuterung stattgand bzw. stattfindet. Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ist jeweils abzuwarten.",
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            "content": "Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/9703 Landkreis Bautzen Frage 1 bis 3:    Es wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf verwiesen. Frage 4:          Diese beschriebenen, in einer WG zusammenlebenden Erwachsenen, erhalten Leistungen in Höhe von RBS 1. Frage 5:          Leistungsempfänger wurden per Bescheid über die \"Einschlägigkeit\" der RBS 2 aufgrund der Gesetzesänderung informiert.",
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            "content": "Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/9703 Landkreis Leipzig Frage 1:          Eine solche Erhebung sieht das AsylbLG nicht vor, da die Einstufung in Regelbedarfsstufen klar geregelt isz. ist. Frage 2:          Die Auffassung des Landkreises ist hier irrelevant. Der Gesetzgeber hat eine klare Formulierung im AsylbLG vorgenommen. Die Formulierung läss auch kein Ermessen zu. In der Folge hat der Landkreis die gesetzlichen Vorgaben auszuführen. Frage 3:          Diese Prüfung obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Frage 4           Eine explizite Regelung für diese Konstellation ist im AsylbLG nicht getroffen wurden. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Einstufung in die RBS 1. Ein solcher Ustand ist aktuell nicht bekannt. Frage 5:          Alle betreffenden Personen haben einen Änderungsbescheid erhalten.",
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            "content": "Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/9703 Landkreis Mittelsachsen Frage 1 bis 3:          Es wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf verwiesen. Frage 4:                Die in der Frage benannten Personengruppen erhalten die RBS1. Frage 5:                Alle Leistungsberechtigten wurden rechtzeitig vor Eintritt der Obliegenheit am 01.09.2019 in Form eines Änderungsbesheids informiert. Aus Ermangelung an Auswirkungen auf die Träger wurden diese nicht gesondert informiert.",
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            "content": "Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/9703 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Fragen 1 und 2:                     Bei der Leistungsgewährung legt die Asylbewerberleistungsbehörde die jeweils geltende gesetzliche Regelung zugrunde. Nach AsylbLG bedeutet dies ermessensfrei die RBS 2 bei einer Unterbringung erwachsener Leistungsberechtigter in einer Gemeinschaftsunterkunft oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft. Frage 3:                            Eine Vereinbarkeitsprüfung mit dem Grundgesetz obliegt nicht der unteren Unterbringungsbehörde. Es ist jedoch bekannt, dass die Fragestellung als konkreter Normenkontrollantrag des Sozialgerichtes Düsseldorf dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Frage 4:                            Bei den dezentralen Unterkünften trägt der Landkreis Miete, Nebenkosten, Strom, Ausstattung, Instandhaltung und Versicherung. Zudem erfüllt diese Unterbringungsform aufgrund der kaum möglichen eigenständigen Haushaltsführung wegen der gemeinschaftlichen Nutzung der Funktionsräume (Bad, Küche, Schlafzimmer) den Charakter einer Gemeinschaftsunterkunft, weshalb dort untergebrachte Asylbewerber ebenfalls die Regelbedarfsstufe 2 erhalten. Fra5:ge                             Über die Anwendung der aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen werden weder die Leistungsberechtigten noch die Träger der Unterkünfte - über die Leistungsbescheide hinausgehend - separat informiert.",
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            "content": "Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/9703 Landkreis Zwickau Frage 4:          Die zu gewährende RBS bemisst sich nach der Anlage zu § 28 SBG XII. Danach erhält jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2, S. 2 SGB XII lebt, die RBS 1, soweit für sie nicht RBS 2 gilt. Diese wiederum gilt für: 1. Ehegatten/eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartner/lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft und 2. für Erwachsene, die in besonderen Wohnformen/weiteren besonderen Wohnformen leben. Eine reine Wohngemeinschaft zwischen Erwachsenen impliziert daher die Gewährung der RBS 1.",
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