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"content": "STAATSMINISTERIUM = Freistaat DES INNERN = SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 4-1053/131/42 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 18. Mai 2022 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Kuppi (AfD) Drs.-Nr.: 7/9656 Thema: Löschwasserversorgung in den Gemeinden Sachsens Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher technischen und rechtlichen Basis wird die Menge des Löschwassers (m?) berechnet, beziehungsweise festgelegt, die eine Gemeinde zur Verfügung haben muss, damit die Aufgaben der Feuer- wehr, im Rahmen des Brandschutzes und der Brandbekämpfung, wahrgenommen werden können? Die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge bzw. die Löschwas- serversorgung, die eine Gemeinde im Freistaat Sachsen zur Verfügung ha- ben muss, damit die entsprechenden Aufgaben der Feuerwehr im Rahmen des Brandschutzes in der Brandbekämpfung (z. B. nach $ 14 Sächsische Hausanschrift: Bauordnung) wahrgenommen werden können, richtet sich grundsätzlich Sächsisches Staatsministerium nach dem jeweiligen Brandschutzbedarfsplan der entsprechenden Gemein- des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 de, aus welchem sich anhand der Gefährdungsanalyse und dem Soll-Ist- 01097 Dresden Vergleich organisatorische, personelle und technische Maßnahmen unter Telefon +49 351 564-0 anderem zur Löschwasserversorgung ableiten lassen. Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Im Übrigen wird auf die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums Verkehrsanbindung: des Innern zum Brandschutzbedarfsplan in Sachsen vom 7. November Zu erreichen mit den Straßenbahnli- 2005 in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplatze: Die Bemessung der technischen Parameter für die erforderliche Löschwas- Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- sermenge (z. B. in Kubikmetern) fällt in den Zuständigkeitsbereich der an Str. 2 oder 4 melden. der Aufstellung des Bedarfsplanes beteiligten Akteure. Die Löschwasser- versorgung ist durch die entsprechende Gemeinde z. B. im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach Sächsischer Bauordnung gemäß amtli- chem Vordruck zu bestätigen.",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Konkrete Vorgaben zur Löschwassermenge sind aus bauordnungsrechtlicher Sicht z. B. in der Muster-Industriebau-Richtlinie zu finden. Hier werden je nach Brandab- schnittsgröße Mengen zwischen 96 und 192 m?/h für zwei Stunden gefordert. Für alle weiteren Gebäude sind im Bauordnungsrecht keine konkreten Löschwassermengen definiert. Die erforderliche Löschwassermenge ist daher unmittelbar an die Größe des Brandabschnitts und eine damit einhergehende angenommene größere Brandausbrei- tung gekoppelt. Frage 2: Wie hoch waren die Investitionen, der Gemeinden in Sachsen, um die Löschwas- serversorgung sicherzustellen, beziehungsweise zu verbessern? Die Summen bitte für die letzten 10 Haushaltsjahre, je Gemeinde, aufschlüsseln. Frage 3: Welche Gemeinden verfügen über ein aktuelles Löschwasserkonzept? Bitte nach Aktualität, je Gemeinde, auflisten. Frage 4: Wie hoch ist der, durch die einzelnen Gemeinden, bezifferte Investitionsbedarf, im Bereich der Löschwasserversorgung? Bitte die festgestellten Summen, ent- sprechend den Gemeinden, für die Haushaltsjahre, erschließen. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregie- rung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist da- her nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbe- reichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 3 Nummer 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastro- phenschutz (SächsBRKG) sind die Gemeinden die Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz. Als örtlichen Brandschutzbehörden obliegt ihnen nach $ 6 Absatz 1 Nummer 1 SächsBRKG die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz ei- ner den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuer- wehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie nach 8 6 Absatz 1 Nummer 4 SächsBRKG die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung. Seite 2 von 3",
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"content": "Si SACHSEN STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fach- aufsicht. Im Zustandigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfir zustandigen Rechtsaufsichtsbehérden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunk- te für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das begehrte pauschale Auskunftsverlangen der Auf- sichtsbehörde ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Frage 5: Wie schätzt die Landesregierung die aktuelle Versorgungssituation, im Hinblick auf einen ausreichenden Löschwasservorrat, in den Gemeinden ein? Bitte in Be- zug auf das Ergebnis von Frage 4 begründen. Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getrof- fen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Mit/freundlichen Grüßen _\\d ko Armin Schuster Seite 3 von 3",
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