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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Der Staatsminister Geschäftszeichen SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN (bitte bei Antwort angeben) 01095 Dresden 2-1053/128/128 Dresden, 3. Juni 2022 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/9701 Thema: Sammelabschiebung nach Tunesien am 13. April 2022 vom LEJ Sehr geehrter Herr Prasident, namens und im Auftrag der Sachsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus den Zustandigkeitsbereichen welcher Auslanderbehérden kom- men die abgeholten Menschen, welche der Menschen wurden tatsach- lich abgeschoben und die Abschiebung welcher Menschen wurde aus welchen Griinden abgebrochen (bitte auf Landkreise und kreisfreie Städte aufschlüsseln)? Aus dem Freistaat Sachsen wurden elf Personen abgeschoben. Es wurde keine Abschiebung abgebrochen. Die abgeschobenen Personen waren zu- Hausanschrift: vor folgenden Ausländerbehörden zugewiesen: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str.2 - Zuständige Ausländerbehörde Anzahl der Personen 01097 Dresden Landkreis Zwickau o&/N|—)j—!/-/)—]-|)— Telefon +49 351 564-0 Vogtlandkreis Telefax +49 351 564-3199 Erzgebirgskreis www.smi.sachsen.de Landkreis Meißen Verkehrsanbindung: Stadt Dresden Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, 8, 13 Landkreis Bautzen Landkreis Görlitz Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Zentrale Ausländerbehörde Str. 2 oder 4 melden.",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Frage 2: Inwiefern gehörten die Betroffenen zu den Gruppen der „Straftäter*innen, Ge- fährder*innen und Personen, die hartnäckig ihre Mitwirkung bei der Identitätsklä- rung verweigern“? Welche Ermittlungsverfahren und Vorstrafen lagen vor, wel- che belastbaren Hinweise gab es darauf, dass es sich um so genannte „Gefähr- der“ handelt oder inwiefern haben die Betroffenen „hartnäckig“ die Klärung ihrer Identität verhindert? (bitte pro Person in Verbindung mit dem Ort der letzten Un- terbringung zuordnen) Bei neun Personen handelte es sich um verurteilte Straftäter. Es werden nur die Straf- taten mitgeteilt, bei denen eine Verurteilung vorliegt. Mit Blick auf die Unschuldsvermu- tung erfolgen keine personengenauen Einzelaufschlüsselungen zu laufenden Ermitt- lungsverfahren. Ort der letzten Gruppe Straftaten Unterbringung Abschiebungshafteinrich-| Identitätstäuscher tung (AHE) Justizvollzugsanstalt Identitätstäuscher, Diebstahl mit Waffen, Erschlei- (JVA) Straftäter chen von Leistungen, Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz JVA Straftäter Verstoß gegen das Betäubungs- mittelgesetz, räuberischer Dieb- stahl, besonders schwerer Dieb- stahl, Diebstahl Landkreis Bautzen Straftäter Gefährliche Körperverletzung Erzgebirgskreis Identitätstäuscher, Verstoß gegen das Betäubungs- Straftäter mittelgesetz JVA Straftäter Verstoß gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Verstoß gegen das Waffengesetz, Diebstahl, Er- schleichen von Leistungen JVA Identitätstäuscher, Verstoß gegen das Aufenthalts- Straftäter gesetz Landkreis Meißen Straftäter Diebstahl, Erschleichen von Leis- tungen JVA Straftäter Verstoß gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Hehlerei JVA Straftäter Gefährliche Körperverletzung, besonders schwerer Diebstahl, gemeinschaftlicher Diebstahl, Diebstahl, Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, falsche Ver- dächtigung, Erschleichen von Leistungen Seite 2 von 4",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Frage 3: Standen die Menschen in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn ja, in welchem, sind den jeweils zuständigen Ausländerbehörden Anhaltspunkte bekannt, wo- nach die betroffenen Menschen Lebensgefährt*innen, Verlobte oder Ehepart- ner*innen haben könnten und wussten die jeweils zuständigen Ausländerbehör- den von etwaigen Erkrankungen der betroffenen Menschen? Unter den elf abgeschobenen Personen aus dem Freistaat Sachsen befanden sich zwei Personen mit einer bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Duldungsgrün- de wurden für alle Personen verneint. Eine mögliche Lebensgefährtin war der Staats- regierung zu einer Person bekannt. Hinweise auf Beschäftigungsverhältnisse lagen nicht vor. Alle Betroffenen wurden am Abschiebetag auf Reisefähigkeit untersucht und ärztlich bis ins Zielland begleitet. Frage 4: Wo wurden die Menschen jeweils von der Polizei aufgegriffen? Die Betroffenen wurden aus ihren jeweiligen Wohnunterkünften oder von bekannten Aufenthaltsorten in den Landkreisen Bautzen, Meißen, im Erzgebirgskreis und in der Stadt Dresden sowie aus den Justizvollzugsanstalten Dresden, Zwickau, Hohenleuben, Tegel und Trier sowie der AHE Eichstätt zugeführt. Frage 5: Kam es zu Zwangsmaßnahmen im Zuge der Abschiebung, kam es zu Zwangs- maßnahmen bei Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis erfolgten die Testungen auf das SARS-CoV-2, wurde auch das Begleitpersonal auf dem Flug sowie Landes - und Bundespolizei getes- tet und wann erfolgten deren Testungen (bitte aufschlüsseln auf Minderjährige, Menschen mit Erkrankungen, Menschen mit Behinderungen, Familienmitglieder sowie auf Begleitpersonal, Landes-, Bundespolizei)? Unmittelbarer Zwang wurde bei erwachsenen Einzelpersonen angewandt, darunter auch bei den Personen, zu denen Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen vorlagen. Alle elf abgeschobenen Personen wurden vor der Abschiebung auf SARS-CoV-2 (Anti- gen-Schnelltest) getestet. Diese Testungen erfolgten entweder am Vortag der Abschie- bung in der JVA oder am Abschiebetag am Flughafen. Alle Tests waren negativ. Im Zusammenhang mit Abschiebungen werden bei den eingesetzten sächsischen Poli- zeivollzugsbediensteten keine gesonderten SARS-CoV-2-Tests veranlasst. Zu SARS-CoV-2-Tests beim Begleitpersonal des Fluges sowie bei der Bundespolizei liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregie- rung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist da- her lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fal- len und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Seite 3 von 4",
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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Letzteres ist hier der Fall, denn das Begleitpersonal des Fluges fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Fluggesellschaft und die Bundespolizei fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Mit freundlichen Grüßen —_— Armin Schuster Seite 4 von 4",
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