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"content": "Der Grundeigentümer hat in der Anhörung am 2. März 2022 den Zugriff der LMBV auf die sogenannte MEAK-Fläche (Fläche Massenentnahme Außenkippe) gestattet unter der Voraussetzung einer Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Nicht zugestimmt hat der Grundeigentümer auch weiterhin einer Kennzeichnung der bergbaulichen Flächen, zu der die LMBV mit der genannten Anordnung bergrechtlich verpflichtet worden ist. Die MEAK-Fläche liegt auf der Außenhalde Laubusch und damit nicht innerhalb des bergbaulichen Gefahrenbereichs des ehemaligen Tagebaus Erika/Laubusch. Die Au- ßenhalde Laubusch besteht aus Aufschlussmassen des ehemaligen Tagebaus und gründet auf gewachsenem Gelände. Die MEAK-Fläche liegt ca. 350 m von der Grund- schule entfernt im Wald und besitzt eine abgesperrte Zuwegung. An den Rändern der Fläche sind Erosionsrinnen entstanden, von denen nach dem im Sächsischen Oberberg- amt aktuell vorliegenden Wissensstand keine Risiken ausgehen, die ein allgemein aner- kanntes und gesellschaftlich akzeptierbares Grenzrisiko überschreiten. Frage 2: Warum werden beantragte sofort vollziehbare Aufforderungen nicht voll- zogen? Die Umsetzung von Maßnahmen wurde wiederholt dadurch behindert, dass Grundeigen- tümer ihre Zustimmung verweigern oder unter den Vorbehalt weiterer Zusagen stellen. Darüber hinaus obliegt die Klärung zivilrechtlicher Angelegenheiten zwischen Grundei- gentümern und dem Bergbauunternehmen nicht dem für die Bergaufsicht zuständigen Sächsischen Oberbergamt. Beide Parteien befinden sich hierzu in gerichtlichen Ausei- nandersetzungen beim Verwaltungsgericht Cottbus. Frage 3: Inwieweit wurde auf das kurzfristige Gesprächsangebot des Eigentü- mers eingegangen, um kurzfristig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ins- besondere für Kinder und Jugendliche zu besprechen? Am 11. April 2022 fand hierzu ein Vor-Ort-Termin in Lauta auf Initiative Herrn MdL Schie- mann in Abstimmung mit SMWA und unter Teilnahme OBA, LMBV, Stadt Lauta sowie dem Grundeigentümer statt. Es ergaben sich keine anderen Sachverhalte gegenüber der Beantwortung von Frage 1 und 2. Frage 4: Wer trägt im Schadensfall die Verantwortung? Verantwortung im Bereich des Lugteichgebiets tragen in erster Linie die Grundeigentü- mer, die LMBV als Bergbauunternehmen sowie das Sächsische Oberbergamt im Rah- men der Bergaufsicht. Die Frage, wer Verantwortung im Schadensfall trägt, kann so nicht beantwortet werden, da sie vom konkreten Einzelfall abhängt. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Seite 2 von 2",
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