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            "content": "Dies wäre effektiver, um die Absperrmaßnahmen kurzfristig durchzusetzen. Die erforder- liche Verfügungsbefugnis kann aber auch weiterhin durch ein Mitwirken der Grundeigen- tümer erzielt werden. Ein Grundabtretungsverfahren dagegen bedarf der Stellung eines Antrags durch den Bergbauunternehmer. Ob der Antrag gestellt wird, obliegt allein dem Bergbauunterneh- men und kann nicht ersetzt werden. Frage 2: Weshalb sehen die Sächsischen Bergbehörden keine Möglichkeit, die Anordnung vom 15.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2021 durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern mit dem Ziel zu vollstrecken, die LMBV zur Durchführung eines Grund- abtretungsverfahrens zu veranlassen? Eine konkrete Verpflichtung der LMBV zur Stellung eines Grundabtretungsantrags ge- genüber Dritten kann nicht im Wege einer Vollstreckung der Pflichten aus dem Wider- spruchsbescheid vom 5. März 2021 erfolgen, sondern würde eine eigenständige Anord- nung erfordern, die dann wiederum Gegenstand von Rechtsbehelfen und ggf. Vollstre- ckungsmaßnahmen sein würde. Dies ist zur zeitnahen Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nicht zielführend. Frage 3: Aus welchem Grund haben die Sächsischen Bergbehörden es bisher un- terlassen, die LMBV zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans zu ver- pflichten, obwohl dies die Grundlage für die erforderlichen Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ist und obwohl die LMBV im Jahre 2018 selbst bereits eine entsprechende Ergänzung des vorliegenden Ab- schlussbetriebsplans vorgelegt, dann aber wieder zurückgezogen hat? Eine der im Jahr 2016 erlassenen Anordnungen sieht die abschließende Erkundung der Flächen vor. Diese Erkundung könnte auch im Rahmen eines Teil- Abschlussbetriebsplans geregelt werden. Allerdings würde der Erlass einer bergrechtlichen Anordnung zur Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Abschlussbetriebsplans im Wesentlichen nur die gleichen Maßnahmen beinhalten, die bereits in der Anordnung Erkundung geregelt sind. Ob dieser Anordnung ebenso widersprochen werden würde, kann nicht beurteilt werden. Gleichwohl wird die abschließende Entscheidung im Widerspruchsverfahren zur Anordnung Erkundung eine schnellere Entscheidung der Verwaltungsgerichte und damit eine schnellere Durchführung der Maßnahmen ermöglichen. Dies spricht dafür, an der Anordnung Erkundung festzuhalten und keinen Abschlussbetriebsplan zu fordern. Für die sich aus der Erkundung ergebenden Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen wird im Übrigen ein Abschlussbetriebsplan erforderlich werden. Seite 2 von 3",
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