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"content": "Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Durchwahl Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Präsidenten des Sächsischen Landtages Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Herrn Dr. Matthias Rößler LS-1053/89/272-2022/27372 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 Dresden, 8. Juni 2022 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Antonia Mertsching (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/9859 Thema: Neu- und Ausbau des 2. Bauabschnitts der K9281 (Spree- straße) einschließlich Brückenbauwerk über die Spree Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Vorhaben Neu- und Ausbau der sogenannten Spreestraße befindet sich derzeit bei der Landesdirektion zur Planfeststellung. Mit einer Ent- scheidung wird Mitte des Jahres gerechnet. Die Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens fand in den Jahren 2018/19 sowie im Juni 2021 statt. Im Rahmen eines Bür- gerforums im April 2022 zum aktuellen Stand der Planungen wurde in- formiert, dass trotz offener Fragen seitens der Einwender*innen der Planfeststellungsbeschluss ohne eine weitere Anhörung bzw. einen zu- sätzlichen Erörterungstermin durch die Genehmigungsbehörde für Ende Juni erwartet wird.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Hausanschrift Kleine Anfrage wie folgt: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Ver- kehr Frage 1: Mit welcher Begründung verzichtet die Genehmigungsbehörde Wilhelm-Buck-Straße 2 trotz offener Fragen seitens der Einwender*innen auf einen zu- 01097 Dresden sätzlichen Erörterungstermin? Außenstelle Die erste Auslegung der Planunterlagen durch die Landesdirektion Sachsen Ammonstraße 10 01069 Dresden erfolgte vom 3. April 2018 bis 3. Mai 2018. Der Erörterungstermin fand am 12. und 13. November 2019 statt. Mit der Tektur 1, aufgestellt am 11. November 2020, ausgelegt vom www.smwa.sachsen.de 18. April 2021 bis zum 18. Mai 2021, wurden Planergänzungen und -fort- Verkehrsanbindung: schreibungen vorgenommen, die vorrangig der Erledigung der im Rahmen der Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien erfolgten Anhörung eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen und 3, 7, 8, 9 - Haltestelle Carolaplatz der Aktualisierung im Zusammenhang mit der Einführung der Landesver- * Information zum Zugang für ver- kehrsprognose 2030 dient. Auf eine weitere förmliche Erörterung wurde ge- schlüsselte elektronische Dokumente mäß § 39 Absatz 4 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz verzichtet. unter www.smwa.sachsen.de/kon- takt.htm poststelle@smwa-sachsen. Seite 1 von 3 de-mail.de",
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"content": "Frage 2: Wann erhalten beteiligte Träger öffentlicher Belange konkrete Antworten auf ihre schriftlich eingereichten Einwendungen zur zweiten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen bzw. mit welcher Begründung soll von einer schriftlichen Reaktion zumindest auf zugesicherte zusätzliche In- formationen abgesehen werden? Das Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen und damit der Abwä- gungsvorgang für das Straßenbauvorhaben sind noch nicht abgeschlossen. Aussagen zum weiteren, auch zeitlichen Ablauf des Verfahrens sind daher aktuell nicht möglich und können auch nur durch die Landesdirektion Sachsen erfolgen. Frage 3: Wurden angesichts veränderter Rahmenbedingungen – zum Beispiel Kohle-Ausstieg 2038 oder Baukostensteigerungen – innerhalb des Pla- nungsprozesses oder aufgrund konkreter Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange zusätzliche Untersuchungen zu Teilbelangen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt oder beauftragt? Wenn ja, wozu konkret und mit welchem Ergebnis? Wenn nein: Wieso wurde da- rauf verzichtet? Zusätzliche Untersuchungen infolge möglicher veränderter Rahmenbedingungen inner- halb des Planungsprozesses oder aufgrund konkreter Einwendungen von Trägern öf- fentlicher Belange und deren Aufnahme in die entscheidungsgegenständliche Planung obliegen grundsätzlich dem Landkreis Bautzen als Vorhabenträger. Damit betrifft diese Frage Sachverhalte, die primär vom Vorhabenträger wahrgenommen werden. Der Vor- habenträger hat erstmalig mit der Tektur 1, aufgestellt am 11. November 2020, ergän- zende Untersuchungen und Fortschreibungen zur ursprünglich eingereichten Entwurfs- planung für das Straßenbauvorhaben aufgrund der im Anhörungsverfahren eingegange- nen Stellungnahmen und Einwendungen vorgenommen. Frage 4: Welche Ergebnisse erzielte die im Planfeststellungsverfahren durchge- führte Abwägung zum Erhalt und zur Entwicklung der Spreeniederung als Vorbehaltsgebiet des Arten- und Biotopschutzes in der Regionalpla- nung? Bitte begründen Sie die Ergebnisse. Das Planfeststellungsverfahren und damit der Abwägungsvorgang für das Straßenbau- vorhaben sind noch nicht abgeschlossen. Erst mit einem Planfeststellungsbeschluss würde ein Abwägungsergebnis vorgelegt (§ 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Frage 5: Mit welchen Kosten muss aktuell für den Neu- und Ausbau der Spree- straße einschließlich Brückenbauwerk gerechnet werden und wie hoch ist damit die absolute bzw. prozentuale Kostensteigerung seit Beginn des Planfeststellungsverfahrens? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Kosten der Baumaßnahme an der Kreisstraße vor. Seite 2 von 3",
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"content": "Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Informationen zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung ver- antwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Ver- antwortungsbereichs liegen. Die Frage nach den Kosten der Baumaßnahme betrifft ausschließlich einen Sachverhalt, der vom zuständigen Landkreis als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachauf- sicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächs- GemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Im hier vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, so dass für eine Anfrage beim zuständigen Landkreis Bautzen kein Anlass besteht. Le- diglich pauschale Auskunftsverlangen sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Seite 3 von 3",
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