HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"id": 18462,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/18462-pe-6-16818-unionsrechtliche-rahmenbedingungen-fur-die-errichtung-von-sonderwirtschaftszonen/",
"title": "PE 6 - 168/18 Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen",
"slug": "pe-6-16818-unionsrechtliche-rahmenbedingungen-fur-die-errichtung-von-sonderwirtschaftszonen",
"description": "Europa",
"published_at": "2018-12-18T00:00:00+01:00",
"num_pages": 16,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/a67a58a435698544c571d815e28b11a7b9640bba.pdf",
"file_size": 403346,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "https://www.bundestag.de/resource/blob/589490/a12f75feb0c74ac5bd179bcfc0bf5cab/PE-6-168-18-pdf-data.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": null,
"subject": null,
"producer": null,
"publisher": "PE 6: Europa",
"reference": "168/18",
"foreign_id": "pe6-168/18",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.bundestag.de/dokumente/analysen/pe6"
},
"uid": "0f49a5c4-8e90-4cb3-a8ea-65f36deae085",
"data": {
"year": 2018,
"category": "Ausarbeitung",
"publisher": "pe6",
"document_type": null
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=18462",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2024-03-19 07:14:15.961827+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 1,
"content": "Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Sonder- wirtschaftszonen © 2018 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 168/18",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 2,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 2 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 168/18 Abschluss der Arbeit: 18. Dezember 2018 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstel- lung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bun- destages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die da- bei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 3,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 3 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Unionsrechtlicher Rahmen für die Ausweisung von Sonderwirtschaftszonen 4 3. Beihilferechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Sonderwirtschaftszonen 4 3.1. Überblick über das EU-Beihilferecht 4 3.1.1. Materielles EU-Beihilferecht 5 3.1.2. EU-Beihilfeverfahren 5 3.1.2.1. Vorabnotifizierung und Beihilfeverfahren 6 3.1.2.2. Freistellung von der Notifizierung und ex-post-Kontrolle 7 3.2. Steuerermäßigungen 7 3.2.1. Beihilfetatbestandliche Relevanz nach Art. 107 Abs. 1 AEUV 7 3.2.1.1. Unternehmen bzw. wirtschaftliche Tätigkeit 8 3.2.1.2. Finanzierung aus staatlichen Mittel 8 3.2.1.3. Begünstigung 8 3.2.1.4. Selektivität 9 3.2.1.5. Auswirkungen auf Handel und Wettbewerbsbeschränkung 10 3.2.1.6. Zwischenergebnis 11 3.2.2. Rechtfertigung beihilferelevanter Steuerermäßigungen 11 3.2.2.1. Regionalbeihilfeleitlinien 11 3.2.2.2. Freistellung von Regionalbeihilfen nach der AGVO 13 3.2.2.3. Zwischenergebnis 13 3.3. Beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren 14 4. Grenzüberschreitende Sonderwirtschaftszonen 14 4.1. Beihilferechtliche Aspekte 14 4.2. Europäische Förderpolitik: Europäische Territoriale Zusammenarbeit und Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit 15",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 4,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 4 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 1. Fragestellung Vor dem Hintergrund der Überlegungen über einen möglichen Kohleausstieg und der Debatte um den damit einhergehenden Strukturwandel in den betroffenen Regionen, etwa in der Lausitz, wird der Fachbereich Europa um die Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Ausweisung von Sonderwirtschaftszonen ersucht: „1. In welchem rechtlichen Rahmen ist es möglich, in besonders strukturschwachen oder vom Strukturwandel betroffenen Regionen (z.B. den Kohlerevieren) Sonderwirt- schaftszonen auszuweisen? 2. Welche Gestalt dürfen etwaige Sonderwirtschaftszonen haben (Ermäßigung bei den Steuersätzen, beschleunigte Plan- und Genehmigungsverfahren)? 3. Inwiefern ist für grenznahe Regionen in der Bundesrepublik Deutschland möglich, an bestehende grenznahe Sonderwirtschaftszonen in anderen Staaten (z.B. Polen) anzudocken und eine grenzüberschreitende Zone auszuweisen?“ Im Folgenden werden diese Fragen in der gestellten Reihenfolge beantwortet. 2. Unionsrechtlicher Rahmen für die Ausweisung von Sonderwirtschaftszonen Besondere Vorschriften für Sonderwirtschaftszonen sieht das Unionsrecht – soweit ersichtlich – bisher nicht vor. Auch besteht im primären Unionsrecht keine hierauf speziell zugeschnittene Zuständigkeit der EU, vgl. Art. 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Somit sind die Mitgliedstaaten dem Grunde nach zuständig, es liegt in ihrem po- litischen Ermessen, über die Ausweisung und Ausgestaltung von Sonderwirtschaftszonen zu ent- scheiden. Hierbei haben sie allerdings ggf. die unionsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, die in allgemeiner Hinsicht für dort anzusiedelnde unternehmerische Tätigkeiten oder die dort an- wendbaren nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen gelten. Mangels konkreter Vorgaben zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich der allgemeingeltende unions- rechtliche Rahmen somit nicht abschließend bestimmen. Insbesondere mit Blick auf die in Frage 2 angesprochene Ermäßigung von Steuersätzen wäre allerdings in jedem Fall an die Beach- tung des EU-Beihilferechts zu denken (Art. 107 bis 109 AEUV – siehe hierzu sogleich unter 3.). An diesem Maßstab kann auch die Einführung von beschleunigten Plan- und Genehmigungsver- fahren gemessen werden. 3. Beihilferechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Sonderwirtschaftszonen Im Folgenden wird zunächst das EU-Beihilferecht überblicksartig dargestellt (3.1.), bevor an- schließend die Beihilferelevanz von Steuerermäßigungen (3.2.) und beschleunigten Plan- und Ge- nehmigungsverfahren (3.3.) erörtert wird. 3.1. Überblick über das EU-Beihilferecht Das EU-Beihilferecht lässt sich in materielle (3.1.1.) und formal-verfahrensrechtliche Bestimmun- gen (3.1.2.) aufteilen.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 5,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 5 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 3.1.1. Materielles EU-Beihilferecht Den materiellen Kern des EU-Beihilferechts bildet das an die Mitgliedstaaten gerichtete grund- sätzliche Verbot staatlicher Beihilfen. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatli- chen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Un- ternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträch- tigen. Diesem Normtext werden mehrere Merkmale entnommen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von dem Vorliegen einer Beihilfe ausgehen zu können: Neben der aus staatlichen Mitteln ge- währten Begünstigung von Unternehmen gehören hierzu die Selektivität (Begünstigung nur be- stimmter Unternehmen oder Produktionszweige), die Wettbewerbsverfälschung und die Beein- 1 trächtigung des zwischenstaatlichen Handels. Fehlt es nur an einem der Merkmale, so liegt keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vor und das EU-Beihilferecht findet keine Anwen- 2 dung. Sind die Merkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV hingegen erfüllt, so ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Unionsrechtswidrigkeit der betreffenden nationalen Maßnahme. Denn das in dieser Vertragsvorschrift geregelte Beihilfeverbot gilt nicht absolut, sondern nur insoweit, als in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Zu diesen „anderen Bestimmungen“ zählen vor allem 3 Art. 107 Abs. 3 AEUV und die dort aufgeführten Fallgruppen. Danach können Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar und insoweit gerechtfertigt bzw. als unionsrechtlich zulässig angesehen werden. 3.1.2. EU-Beihilfeverfahren Der Vollzug des EU-Beihilferechts obliegt auf Grundlage von Art. 108 AEUV vor allem der Kom- 4 mission. In verfahrenstechnischer Hinsicht sind dabei zwei Ansätze zu unterscheiden: eine pri- märrechtlich vorgesehene ex-ante-Prüfung (siehe unter 3.1.2.1.) und eine sekundärrechtlich ge- prägte ex-post-Kontrolle (siehe unter 3.1.2.2.). 1 Siehe zu den einzelnen Merkmalen und der dazu ergangenen Rechtsprechung die sog. Beihilfemitteilung der Kommission: Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.EU 2016 Nr. C 262/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). In dieser Mitteilung erläutert die Kommission unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH die einzelnen Merkmale des Beihilfetatbestandes. 2 Vgl. etwa EuGH, Urt. v. 24.07.2003, Rs. C-280/00 (Altmark Trans), Rn. 74, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 3 Weitere primärrechtliche Vorschriften in diesem Zusammenhang sind Art. 107 Abs. 2 AEUV (zwingende Legal- ausnahmen) oder Art. 106 Abs. 2 AEUV für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. 4 Zu den wenigen, zum Teil auf Ausnahmesituationen beschränkten Kompetenzen des Rates im EU-Beihilfen- recht nach Art. 107 Abs. 3 lit. e, Art. 108 Abs. 2 UAbs. 3 sowie Art. 109 AEUV vgl. allgemein Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht, 2007, Rn. 1224 ff.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 6,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 6 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 3.1.2.1. Vorabnotifizierung und Beihilfeverfahren Nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie der sekundärrechtlichen Konkretisierung dieser Bestim- 5 mungen in Gestalt der Beihilfenverfahrensordnung (Beihilfe-VerfO) können mitgliedstaatliche Vorhaben zum einen vorab (präventiv) überprüft werden. Verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt ist hierbei die Pflicht der Mitgliedstaaten, Beihilfen vor ihrer Einführung bei der Kommission an- 6 zumelden (Notifizierungspflicht, vgl. Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV ). Diese prüft sodann, ob eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt und – wenn das der Fall ist – ob sie insbe- 7 sondere nach Art. 107 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt werden kann. Erst im Anschluss hieran darf der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe gewähren (sog. Durchführungsverbot, vgl. Art. 108 8 Abs. 3 S. 3 AEUV ). Von hoher praktischer Bedeutung sind an dieser Stelle zahlreiche Sekundärrechtsakte, in denen die Kommission einerseits ihre Ermessenspraxis u. a. zur Auslegung des Art. 107 Abs. 3 AEUV und andererseits die beihilferechtliche Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Beihilfetatbe- stand des Art. 107 Abs. 1 AEUV verschriftlicht hat, um die Rechtssicherheit (Vorhersehbarkeit) 9 und Transparenz ihres Entscheidungsprozesses zu erhöhen. Zu diesen Rechtsakten gehören überwiegend nicht verbindliche Maßnahmen, die – ähnlich wie nationale Verwaltungsvorschrif- 10 ten – zumindest eine Selbstbindung der Kommission begründen. Diese nichtverbindlichen Maßnahmen werden in Form von (zum Teil bereichsspezifischen) Leitlinien, Unionsrahmen und 11 Mitteilungen erlassen. Beziehen sich die unverbindlichen Vorschriften auf die Rechtfertigungs- tatbestände etwa des Art. 107 Abs. 3 AEUV, gewährleistet die Einhaltung der in den Vorschriften enthaltenen Vorgaben in der Regel einen positiven Ausgang des Beihilfeverfahrens. Zu erwähnen ist für die tatbestandliche Seite des Art. 107 Abs. 1 AEUV zum einen die 2016 er- lassene sog. Beihilfemitteilung, in welcher die Kommission den Beihilfetatbestand des Art. 107 12 Abs. 1 AEUV anhand der bisherigen Rechtsprechung erläutert. 5 Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, ABl.EU 2015 Nr. L 248/9 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 6 Vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Beihilfe-VerfO (Fn. 5). 7 Vgl. auch Art. 4, 6, 7 Beihilfe-VerfO (Fn. 5). 8 Vgl. auch Art. 3 Beihilfe-VerfO (Fn. 5). 9 Cremer, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 107 AEUV, Rn. 4. 10 Vgl. bspw. EuGH, Urt. v. 5.10.2000, Rs. C-288/96 (Deutschland/Kommission), Rn. 62; EuGH, Urt. v. 7.03.2002, Rs. C-310/99 (Italien/Kommission), Rn. 52. 11 Ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Rechtsakte findet sich auf den Seiten der Generaldirektion Wettbe- werb der Kommission (Stand vom 15.04.2014, letztmaliger Abruf am 18.12.18). Zur Frage der Rechtsverbind- lichkeit der ermessenskonkretisierenden Kommissionsakte vgl. Frenz (Fn. 4), Rn. 747 ff. 12 Siehe oben Fn. 1.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 7,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 7 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Im Hinblick auf die Rechtfertigungsebene ist im vorliegenden Kontext auf die Leitlinien für Regi- 13 onalbeihilfen 2014 bis 2020 (im Folgenden: Regionalbeihilfeleitlinien; dazu unten mehr) zu ver- weisen. 3.1.2.2. Freistellung von der Notifizierung und ex-post-Kontrolle Neben der primärrechtlich vorgegebenen (präventiven) ex-ante Kontrolle eröffnet das Primärrecht die Möglichkeit, Beihilfen auch ohne vorherige Anmeldung und Kommissionsüberprüfung zu gewähren, soweit bestimmte vorab bekannte materielle und formale Anforderungen eingehalten 14 werden. Diese Anforderungen ergeben sich v. a. aus sog. Freistellungsverordnungen, die die Kommission auf Grundlage von Art. 108 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit einer sie dazu ermäch- 15 tigenden Verordnung des Rates im Sinne des Art. 109 AEUV erlassen kann. Bei Einhaltung der jeweiligen Vorgaben werden die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur (vorherigen) Notifizierung des Beihilfevorhabens und seiner Vorab-Kontrolle nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV freigestellt. Die Kommission kann die ihr gleichwohl anzuzeigende Gewährung solcher Beihilfen jedoch nachträglich kontrollieren. 16 Zu erwähnen ist vorliegend die allgemeine Freistellungsverordnung (im Folgenden: AGVO), die in ihren Art. 13 ff. auch Vorgaben zur Freistellung von Regionalbeihilfen enthält. 3.2. Steuerermäßigungen Die Einräumung von Steuerermäßigungen ist in der Regel beihilferelevant. Zur Veranschauli- chung werden im Folgenden zunächst die beihilfetatbestandliche Relevanz solcher Maßnahmen dargestellt (3.2.1.) und anschließend die Möglichkeit ihrer unionsrechtlichen Zulässigkeit sowie Verfahrensalternativen erörtert (3.2.2.). 3.2.1. Beihilfetatbestandliche Relevanz nach Art. 107 Abs. 1 AEUV Die tatbestandlichen Relevanz nach Art. 107 Abs. 1 AEUV wird im Folgenden anhand der einzel- nen Beihilfemerkmale dargestellt (3.2.1.1 bis 3.2.1.6). 13 Kommission, Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, ABl.EU 2013 Nr. C 209/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 14 Dieser Bereich des Beihilferechts wurde im Zuge der 2014 durchgeführten Beihilferechtsreform („State Aid Mo- dernisation“) ausgebaut, vgl. Soltész, Das neue europäische Beihilferecht, NJW 2014, S. 3128 (3130). 15 Bei der Verordnung des Rates auf Grundlage von Art. 109 AEUV handelt es sich um die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar- beitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl.EU 2015 Nr. L 248/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm- ter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.EU 2014 Nr. L 187/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). Eine konsoli- dierte Fassung mit nachträglichen Änderungen liegt ebenfalls vor (letztmaliger Abruf am 18.12.18).",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 8,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 8 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 3.2.1.1. Unternehmen bzw. wirtschaftliche Tätigkeit Unproblematisch ist zunächst das Merkmal des Unternehmens bzw. der wirtschaftlichen Tätig- keit, auf die sich die Beihilfe beziehen muss. Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von der Rechtsform und der 17 Art ihrer Finanzierung. Unter wirtschaftlicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die im 18 Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einen Markt besteht. Abzugrenzen ist diese von 19 nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, v. a. der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Die hier in Betracht kommenden Steuerermäßigungen dürften sich an Unternehmen im Sinne dieser Definition richten, so dass dieses Merkmal des Beihilfetatbestandes in jedem Fall erfüllt sein würde. 3.2.1.2. Finanzierung aus staatlichen Mittel Ähnlich unproblematisch verhält es sich in diesem Kontext mit dem Merkmal der Finanzierung der in Frage stehenden Maßnahme aus staatlichen Mitteln. Hierbei werden zwei Voraussetzun- gen unterschieden, die kumulativ vorliegen müssen: die staatliche Zurechenbarkeit der Entschei- dung über die Gewährung von Mitteln an Unternehmen und die Qualifizierung dieser Mittel als 20 staatliche. Steuerermäßigungen erfüllen beide Voraussetzungen. Sie beruhen auf gesetzlicher Anordnung und sind daher dem Staat zuzurechnen, ungeachtet der dafür innerstaatlich zuständigen Ebene. Zudem stellt der damit für den Staat einhergehende Einnahmeverzicht unstreitig eine Übertra- 21 gung staatlicher Mittel an die begünstigten Unternehmen dar. 3.2.1.3. Begünstigung Eine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV – von der Kommission auch als Vorteil bezeichnet – ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Markt- 22 bedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Dabei sind weder der 17 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 7. 18 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 12. 19 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 17 ff. 20 Siehe hierzu allgemein Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 38 ff. 21 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 39 f. bzw. Rn. 51. 22 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 66.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 9,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 9 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Grund noch das Ziel des staatlichen Eingreifens von Bedeutung, entscheidend ist allein die Aus- wirkung der betreffenden staatlichen Maßnahme auf das Unternehmen im Sinne einer Verbesse- 23 rung seiner finanziellen Lage. Steuerermäßigungen stellen einen klassischen Fall beihilferechtlicher Begünstigungen dar: Die wirtschaftliche Vergünstigung resultiert hier aus der Befreiung von wirtschaftlichen Lasten, die 24 ein Unternehmen normalerweise (hier: Steuern, ggf. in einer bestimmten Höhe) zu tragen hat. 3.2.1.4. Selektivität Eine aus staatlichen Mitteln an Unternehmen fließende Begünstigung ist nur dann beihilferele- vant, wenn sie „an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ fließt und damit selektiven Charakter aufweist. Anhand dieses Merkmals wurden in der Regel allgemein wirtschaftspoliti- sche Maßnahmen der Mitgliedstaaten aus dem Beihilfetatbestand ausgenommen, die, wie etwa 25 Straßenbau etc., (ggf. auch) allen Unternehmen bzw. der gesamten Wirtschaft zugutekommen. Mittlerweile sind zumindest nach der Kommissionspraxis auch solch allgemein angelegte Maß- 26 nahmen der Mitgliedstaaten nicht prima facie der Anwendung des Beihilferechts entzogen. Dem Merkmal der Selektivität kommt sowohl für Steuerermäßigungen an sich als auch in Bezug auf die Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf steuerliche Maßnahmen im Besonderen und Maßnahmen zur Verringerung der normalen Belastungen von Unternehmen im Allgemeinen wurde in der Rechtsprechung des EuGH eine dreistufige Prüfung entwickelt, um zu bestimmen, ob es sich dabei um allgemeine 27 oder selektive Maßnahmen handelt. Auf der ersten Stufe ist das Bezugssystem zu ermitteln, das 28 für die Beurteilung der Maßnahme und ihrer etwaigen Selektivität anzuwenden ist. Steht dieses fest, ist auf der zweiten Stufe zu fragen, ob die betreffende Maßnahme eine Abweichung von die- 29 sem System darstellt oder ob sie systemkonform ist. Nur wenn eine Abweichung anzunehmen ist, kann eine Selektivität vorliegen, soweit nicht – auf der dritten Stufe – eine Rechtfertigung dieser Abweichung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Bezugssystems in Betracht 30 kommt. 23 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 67. 24 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 68, siehe dort insb. Fn. 105. 25 Vgl. etwa Koenig/Haratsch/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 1272; siehe ferner Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 118. 26 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 118. 27 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 126 ff. 28 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 132 ff. 29 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 135 ff. 30 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 138 ff.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 10,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 10 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Im Fall der Einrichtung einer Sonderwirtschaftszone, auf deren räumliches Gebiet die in Frage stehenden Steuerermäßigungen beschränkt sind, dürfte die steuerliche Selektivitätsprüfung 31 durch die sog. regionale Selektivität überlagert werden. Da bereits eine räumliche Beschränkung einer Begünstigung dem Grunde nach dazu führt, dass eine Maßnahme nicht mehr allen Unter- nehmen zugutekommt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen vor diesem Hinter- grund eine Selektivität anzunehmen ist. Hierbei unterscheidet die Kommission auf Grundlage der Rechtsprechung drei Szenarien, in denen es letztlich darum geht, zu bestimmen, ob die regio- nale Beschränkung eine selektive Abweichung oder eine systemkonforme Ausgestaltung dar- stellt. Ergeben sich die regionalen Unterschiede – hier hinsichtlich der Steuerermäßigungen – aus der innerstaatlichen Verteilung der Steuerhoheit auf verschiedene Ebenen (Bund, Land, Kommu- nen; bspw. bezüglich der Gewerbesteuer und des kommunalen Spielraums bei den Hebesätzen), sind regionale Unterschiede in der Höhe der betreffenden Steuer nicht selektiv, sondern system- 32 konforme Folge der innerstaatlich unterschiedlich verteilten Steuerbefugnisse. Anders verhält es sich hingegen, wenn für eine bestimmte Region zentral festgelegt wird, dass dort niedrigere 33 Steuern erhoben werden als im übrigen Staatsgebiet. Letzteres dürfte auch im Fall einer bundes- und/oder landesrechtlich zentral eingerichteten Son- derwirtschaftszone in einem Gebiet wie der Lausitz gelten, da die dort in Betracht gezogenen Steuerermäßigungen wohl nicht auf der innerstaatlich unterschiedlichen Verteilung von Steuer- befugnissen beruhen würden. 3.2.1.5. Auswirkungen auf Handel und Wettbewerbsbeschränkung Den beiden letzten Kriterien des Art. 107 Abs. 1 AEUV – den Auswirkungen auf den Handel zwi- schen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsbeschränkung – kommt generell und fallunab- 34 hängig eine nur geringe Bedeutung zu. Insbesondere bei größeren Beihilfevolumina dürften sie in der Regel als erfüllt angesehen werden. Vor allem können – bei Vorliegen der übrigen Merk- male – die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nur in besonderen Kons- 35 tellationen und lediglich bei nahezu ausschließlich lokalem Bezug ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Einrichtung einer Sonderwirtschaftszone in der Lausitz und damit unmittel- bar an der deutsch-polnischen Grenze wäre jedenfalls letzteres nicht möglich. Auch Wettbe- werbsverfälschungen dürften in Folge der Steuerermäßigungen anzunehmen sein, da diese die Wettbewerbspositionen der empfangenden Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten verbes- 36 sern und bereits hierdurch in den Wettbewerb eingreifen. 31 Vgl. zur regionalen Selektivität Beihilfemitteilung (Fn 1), Rn. 142 ff. 32 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 144, siehe v. a. Pkt. (2) und (3). 33 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 144, Pkt. (1). 34 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 185 ff., insb. 187, 190, 192. 35 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 196 f. 36 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 187.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 11,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 11 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 3.2.1.6. Zwischenergebnis Soweit das charakteristische Merkmal einer Sonderwirtschaftszone in der Einräumung von Steu- erermäßigungen besteht, dürften alle Merkmale des Beihilfetatbestandes nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen und sich die Frage nach der (unionsrechtlichen) Rechtfertigung ihrer Einrich- tung stellen. Eine abschließende Beurteilung des Beihilfetatbestandes kann an dieser Stelle je- doch nicht vorgenommen werden, da über die Ausgestaltung der ggf. einzurichtenden Sonder- wirtschaftszonen keine konkreten Angaben vorliegen. 3.2.2. Rechtfertigung beihilferelevanter Steuerermäßigungen Ist nach den obigen Ausführungen somit grundsätzlich von einer Beihilferelevanz einer auf Steu- erermäßigungen basierenden Sonderwirtschaftszone auszugehen, so stellt sich die Frage nach der materiellen Rechtfertigung und den dafür bestehenden Verfahrensanforderungen. Soweit ersichtlich, bestehen keine speziell auf Sonderwirtschaftszonen bezogenen Kommissions- akte, die in materieller Hinsicht Vorgaben für die beihilferechtliche Zulässigkeit derartiger Vor- haben enthalten. Aufgrund des lokalen Charakters einer Sonderwirtschaftszone dürfte die Zuläs- sigkeit einer solchen Maßnahme im Lichte der Bestimmungen zu Regionalbeihilfen beurteilt wer- 37 den. Verfahrenstechnisch aber auch hinsichtlich des Spielraums bei der Ausgestaltung einer Sonder- wirtschaftszone ist im Folgenden zwischen den Regionalbeihilfeleitlinien (3.2.2.1) und der Frei- 38 stellungsmöglichkeit für Regionalbeihilfen nach der sog. AGVO (3.2.2.2.) zu unterscheiden. 3.2.2.1. Regionalbeihilfeleitlinien Regionalhilfeleitlinien kommen als Prüfungsmaßstab für staatliche Beihilfen im Rahmen der ex-ante Beihilfeprüfung zur Anwendung, wenn mitgliedstaatliche Maßnahmen zunächst der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV notifiziert und in einem förmlichen Verfahren auf ihre Unionsrechtskonformität untersucht werden sollen. Erst nach positivem Ausgang des Ver- fahrens dürfen sie gewährt werden. Mit den Regionalbeihilfenleitlinien werden die Rechtfertigungstatbestände des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV konkretisiert, wonach „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Ent- wicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erheb- liche Unterbeschäftigung herrscht […]“ (Buchst. a), oder „Beihilfen zur Förderung der Entwick- 37 So auch im Fall einer polnischen Sonderwirtschaftszone und einer an ein dortiges Unternehmen gewährten, gesondert nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV zu notifizierenden Beihilfemaßnahme, vgl. Entscheidung der Kom- mission vom 10. Dezember 2008 über die von Polen geplante staatliche Beihilfe C 11/08 (ex N 908/06) zuguns- ten der BVG Medien Beteiligungs GmbH, ABl. EU 2009 Nr. L 301/26 (letztmaliger Abruf am 18.12.18), vgl. Er- wägungsgründe Nr. 1, 13, 79, 80. 38 Siehe oben Fn. 16.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 12,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 12 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 lung gewisser […] Wirtschaftsgebiete […]“ (Bucht. c) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angese- 39 hen werden können. Das übergeordnete Ziel dieser Art von Beihilfen liegt nach den Regional- beihilfeleitlinien darin, „das Entwicklungsgefälle zwischen den verschiedenen Gebieten in der 40 Europäischen Union zu verringern.“ Grundvoraussetzung für die Gewährung von Regionalbeihilfen ist daher, dass die betreffenden Gebiete solche im Sinne des Art. 107 Abs. 3 Buchst. a oder c AEUV sind – die Kommission 41 spricht insoweit von benachteiligten Gebieten. Kriterien zu deren Festlegung sind in den Regio- 42 nalbeihilfeleitlinien enthalten. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten die entspre- chenden A- und C-Fördergebiete anhand von Fördergebietskarten bestimmen, die der Kommis- 43 sion anzumelden und von ihr zu genehmigen sind. Nach der geltenden Förderkarte für den lau- fenden Zeitraum der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 bis 2020 liegt die Lausitz in einem sog. prä- 44 definierten C-Fördergebiet, in welchem dem Grunde nach – zum jetzigen Zeitpunkt – gefördert werden dürfte. Welche Vorgaben hierfür im Rahmen der kommenden Förderperiode, die parallel zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 verlaufen dürfte, bestehen werden und ob das Ge- biet der Lausitz dann weiterhin als förderfähiges Gebiet im Sinne der Regionalbeihilfen gelten 45 wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden. Geht man von der jetzigen Rechtslage aus, wäre eine Förderung im Grundsatz möglich. Zu beach- 46 ten wären dann die übrigen formellen und materiellen Vorgaben der Regionalbeihilfeleitlinien. Diese unterscheiden hinsichtlich der Beihilfearten grundsätzlich zwischen Beihilfen für sog. 47 Erstinvestitionen einerseits und Betriebsbeihilfen andererseits. Zulässig sind vor allem die erst- 48 genannten, während letztere nur in sehr beschränktem Umfang möglich sind. Hinsichtlich der weiteren Vorgaben, etwa zu den Beihilfeintensitäten usw., wird auf die Leitlinien verwiesen. 39 Vgl. Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 1 ff. 40 Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 30. 41 Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 1 f. 42 Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 145 ff. Vgl. auch Anhang I. 43 Vgl. Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 145. 44 Online auf den Seiten des BMWi abrufbar (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 45 Siehe zu den Verhandlungen zum MFR 2021-2027 den Sachstand von PE 2 vom 15.10.2018 „Der Mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2021 bis 2027“, PE-Dok 304/2018 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 46 Vgl. Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 25 ff. 47 Siehe zu den Definitionen Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 20, Buchst. h und i sowie Buchst. q. 48 Vgl. Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 31 ff., 40 ff. einerseits und Rn. 43 ff. andererseits.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p12-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 13,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 13 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Zu der Form, in welcher Regionalbeihilfen gewährt werden, finden sich dort zwar lediglich allge- meine Vorgaben. Diese sind allerdings für die Frage von Bedeutung, ob und unter welchen Be- dingungen es sich dabei auch um Steuerermäßigungen handeln kann: „Regionalbeihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitglied- staat sollte jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die ge- ringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. Wenn die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die dem Begünstigten einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), muss der Mitgliedstaat nach- weisen, dass andere, möglicherweise mit geringeren Verfälschungen verbundene Bei- hilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse), oder auf Schuld- oder Eigenkapi- talinstrumenten basierende Beihilfeformen (zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige 49 Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) nicht geeignet sind.“ Hieraus folgt, dass Regionalbeihilfen zwar auch in Form von Steuerermäßigungen gewährt wer- den können. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten den Nachweis erbringen, dass andere Beihil- feformen, die zu geringeren Wettbewerbsverfälschungen führen würden, hierfür nicht geeignet sind. 3.2.2.2. Freistellung von Regionalbeihilfen nach der AGVO Eine andere verfahrensrechtliche Option bieten die AGVO und die dort geregelten Vorgaben zu Regionalbeihilfen in Art. 13 bis 15 AGVO. Werden die materiellen Anforderungen, die dort für regionale Investitions- oder Betriebsbeihilfen aufgestellt sind, eingehalten, dann sind die entspre- chenden staatlichen Maßnahmen von der Notifizierungspflicht freigestellt (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 AGVO) und können sofort gewährt werden, unterliegen aber der nachträgli- chen (ex-post) Kontrolle der Kommission. Inhaltlich beruhen sie auf den gleichen Grundsätzen wie die Regionalbeihilfeleitlinien. Im Unterschied zu den dortigen Vorgaben weisen die Art. 13 ff. AGVO allerdings einen geringeren Anwendungsbereich auf und enthalten viel konkretere Vor- gaben zu den zulässigen Beihilfen, so dass den Mitgliedstaaten ein deutlich geringerer Ausgestal- tungsspielraum zukommt als dies bei den Regionalbeihilfeleitlinien der Fall ist, die als Grund- lage für eine individuelle Kommissionsprüfung vor Gewährung der Beihilfemaßnahme konzipiert sind. 3.2.2.3. Zwischenergebnis Die Gewährung von Steuerermäßigungen in einer Sonderwirtschaftszone dürfte den Beihilfetat- bestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen und bedürfte daher der beihilferechtlichen Rechtferti- gung. Vorgaben hierzu ergeben sich aus den Bestimmungen der Kommission zu Regionalbeihil- fen. Je nach dem jeweils in Betracht kommenden Verfahrensansatz wären im Fall einer Notfizie- rung des Vorhabens bei der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV (ex-ante-Prüfung) die 49 Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 57 (Hervorhebung durch Verfasser).",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p13-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 14,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 14 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Regionalbeihilfeleitlinien zu beachten. Ließe sich die gewünschte Ausgestaltung der Steuerermä- ßigungen in der Sonderwirtschaftszone mit den Vorgaben der AGVO zu Regionalbeihilfen verein- baren, könnte der darin liegende Weg der Freistellung von der Notifizierungspflicht gewählt wer- den. Die Beihilfen könnten dann gewährt werden, ohne dass eine vorherige Kommissionsprüfung erforderlich wäre. Die Einhaltung der AGVO-Vorgaben wäre dann allerdings einer nachträglichen Kommissionsprüfung zugänglich (ex-post-Kontrolle). 3.3. Beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren Ebenso wie Steuerermäßigungen können beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren nur dann beihilferelevant sein, wenn sie alle Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV er- füllen. Ob und inwieweit dies hier der Fall ist, dürfte entscheidend von dem Verfahrensgegen- stand und der Person des Antragstellers abhängen. Handelt es sich um Infrastrukturprojekte, die von der öffentlichen Hand verfolgt werden, dürfte dies ferner liegen als wenn es sich um Vorha- ben handelt, die unmittelbar von Unternehmen betrieben werden und deren Verwirklichung ihnen direkt zugutekommt. Entscheidend dürfte daher der jeweilige Einzelfall sein. Doch auch mit Blick auf den Einzelfall stellt sich die grundlegende Frage, um was für eine (selek- tive) Begünstigung es sich hierbei handeln würde, was also die konkrete wirtschaftliche Vergüns- tigung für das jeweilige Unternehmen wäre und wie sich diese berechnen ließe, wenn ggf. eine Rückforderung aus beihilferechtlichen Gründen erfolgen müsste. Soweit ersichtlich, sind derar- tige Fälle bisher weder Gegenstand der Beihilfepraxis noch etwaiger Beihilfestreitigkeiten vor den Unionsgerichten gewesen. Vor diesem Hintergrund und ohne einen Hinweis auf die für eine Beschleunigung in Betracht kommenden Planungs- und Genehmigungsverfahren lässt sich an dieser Stelle keine abschließende beihilferechtliche Bewertung vornehmen. Ausschließen lässt sich eine beihilferechtliche Relevanz der Einführung beschleunigter Planungs- und Genehmi- gungsverfahren in einer Sonderwirtschaftszone jedoch nicht. 4. Grenzüberschreitende Sonderwirtschaftszonen Wie oben unter 2. ausgeführt, liegt die Ausweisung und Ausgestaltung von Sonderwirtschaftszo- nen in der Zuständigkeit und dem politischen Ermessen der Mitgliedstaaten. Dies gilt im Grund- satz auch für die Zusammenarbeit zweier Mitgliedstaaten und die Möglichkeit der Errichtung ei- ner grenzüberschreitenden Sonderwirtschaftszone und ihrer Ausgestaltung. Ebenso wie im Fall einer rein nationalen Sonderwirtschaftszone wäre allerdings auch bei der grenzüberschreitenden Erstreckung einer solchen das allgemeingeltende Unionsrecht zu beachten, sei es hinsichtlich der dort anzusiedelnden unternehmerischen Tätigkeit, sei es hinsichtlich der dort für Unternehmen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, zu denen sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten ausü- ben können. Insbesondere hinsichtlich des letztgenannten Aspekts wird im Folgenden zwischen beihilferechtlichen Aspekten (4.1.) und europäischer Förderpolitik (4.2.) unterschieden. 4.1. Beihilferechtliche Aspekte Soweit im Rahmen des zweitgenannten Aspekts beihilferelevante Maßnahmen zugunsten der Un- ternehmen einer grenzüberschreitenden Sonderwirtschaftszone in Betracht kommen, wäre auch da an die Beachtung des EU-Beihilferechts zu denken. Dieses gilt zwar gegenüber allen und in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise, seine Anwendung im Einzelfall beschränkt sich aber je- weils auf den beihilfegewährenden Mitgliedstaat. Und dieser gewährt Beihilfen in der Regel nur",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p14-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 15,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 15 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 im Rahmen seiner Rechtsordnung an Unternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind. Darüber hinaus besteht im Fall von Regionalbeihilfen die Besonderheit, dass der Ort der Ansäs- 50 sigkeit des begünstigten Unternehmens etwa die Beihilfehöchstintensitäten determiniert. Blickt man insoweit auf das deutsch-polnische Grenzgebiet der Lausitz, so besteht derzeit auf der deut- schen Seite ein C-Fördergebiet und auf der polnischen ein A-Fördergebiet. Ob und inwieweit vor diesem Hintergrund sowie der hoheitsgebietsbezogenen Anwendung des Beihilferechts im Einzelfall eine Zusammenarbeit zweier Mitgliedstaaten in Bezug auf eine grenz- überschreitende Sonderwirtschaftszone unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre, lässt sich mangels praxisrelevanter Beispiele an dieser Stelle nicht beantworten. Per se ausge- schlossen scheint dies jedoch nicht, zumal die Kommission bei der Anwendung des Beihilfe- rechts im Hinblick auf die Rechtfertigungstatbestände der Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites 51 Ermessen verfügt. 4.2. Europäische Förderpolitik: Europäische Territoriale Zusammenarbeit und Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit Ein auf grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bzw. ihren Untergliederun- gen zielendes EU-Instrument, welches auch im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Sonder- wirtschaftszone von Bedeutung sein könnte, ist hingegen die Europäische Territoriale Zusam- 52 menarbeit (auch: INTERREG ) als Teil der EU-Struktur- und Kohäsionspolitik nach Art. 174 ff. 53 AEUV. Derzeit laufen die Verhandlungen für die neue Förderperiode 2021-2027, die neben der finanziellen Ausstattung dieses Teils der EU-Förderpolitik auch über deren rechtliche Ausgestal- 54 tung und die Förderprioritäten entscheiden werden. Ob und inwieweit in diesem Rahmen eine deutsch-polnische Sonderwirtschaftszone in der Lausitz gefördert werden könnte, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht beantworten. Unabhängig von den rechtlichen Bedingungen dürfte es sich hierbei jedoch vor allem auch um eine auf politischer Ebene zu entscheidende Frage handeln. Ergänzend sei hinzugefügt, dass die EU für die Institutionalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgern, etwa Kommunen etc., ebenfalls ein 50 Vgl. Regionalbeihilfeleitlinien (Fn. 13), Rn. 171 ff. 51 Vgl. etwa Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Rn. 50, mit Nachweisen aus der Rechtspre- chung. 52 Siehe hierzu die Informationen auf den Internetseiten der Kommission sowie des Bundesministeriums des In- nern, für Bau und Heimat (BMI) (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 53 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels \"Europäische territoriale Zusammenarbeit\" aus dem Eu- ropäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), ABl.EU 2013 Nr. L 347/259 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 54 Siehe hierzu die Angaben auf den Internetseiten der Kommission sowie des BMI (letztmaliger Abruf am 18.12.18).",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p15-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/18462/?format=api",
"number": 16,
"content": "Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 16 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 entsprechendes Instrument vorhält: die Verordnung über den Europäischen Verbund für territori- 55 56 ale Zusammenarbeit (EVTZ) . Bei dem EVTZ handelt sich um eine unionsrechtlich determi- nierte Rechtsperson, die durch öffentlich-rechtliche Hoheitsträger aus mindestens zwei verschie- denen Mitgliedstaaten gegründet werden kann, in den beteiligten Mitgliedstaaten jeweils über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt und für ihre Mitglieder die ihr über- 57 tragenen Aufgaben (grenzüberschreitend) wahrnehmen kann. Denkbar wäre etwa, dass die ge- bietsmäßig an einer grenzüberschreitenden Sonderwirtschaftszone beteiligten deutschen und pol- nischen Kommunen ein EVTZ zu ihrer Verwaltung etc. gründen. Auch hier dürften letztlich we- niger die rechtlichen Aspekte entscheidend sein als vielmehr ein politischer Wille zu einer ent- sprechend institutionalisierten Zusammenarbeit. – Fachbereich Europa – 55 Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäi- schen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl.EU 2006 Nr. L 210/19, letzte konsolidierte Fassung (letztmaliger Abruf am 18.12.18). Siehe insbesondere zur Aktualisierung dieser Verordnung im Jahr 2014 Krzy- muski/Kubicki, EVTZ-2.0 - Neue Chance für die grenzübergreifende Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtun- gen?, NVwZ 2014, S. 1338 ff. Zu ursprünglichen Fassungen vgl. Pechstein/Deja, Was ist und wie funktioniert ein EVTZ?, EuR 2011, S. 357 ff. 56 Siehe zu diesem Instrument und seiner Verbreitung die ETGC-Plattform beim Ausschuss der Regionen (letztma- liger Abruf am 18.12.18). 57 Zu allen rechtlichen Aspekten eines EVTZ siehe vor allem Krzymuski/Kubicki/Ulrich, Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit – Instrument der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nationaler öffentlicher Einrichtungen in der Europäischen Union, 2017.",
"width": 2481,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/0f/49/a5/0f49a5c48e904cb3a8ea65f36deae085/page-p16-{size}.png"
}
]
}